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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.22
URTEIL
vom 6. Mai 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von der Türkei,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Mai 2022
betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____ wurde am 5. Mai 2022 an seinem aktuellen Wohnort an der [...]strasse […] in Basel festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt. Im Rahmen seiner Befragung durch das Migrationsamt stellte er einen Asylantrag. Das Migrationsamt setzte in daraufhin in Vorbereitungshaft für die Dauer von 3 Monaten bis zum 3. August 2022.
Mit Strafbefehl vom 5. Mai 2022 ist A____ wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden, wobei ein Tag als durch Freiheitsentzug getilgt gilt. Sodann wurde die mit Strafbefehl des Kanton Genf bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und für vollziehbar erklärt.
An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
1.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).
Weitere Haftgründe sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG die Weigerung des Ausländers, in einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AIG zugewiesenen Gebiets oder das Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer, nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung gemäss Art. 62 AIG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) rechtskräftig widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AIG (lit. e), die Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit. h) sowie wenn der Ausländer andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g).
1.2 Das Migrationsamt macht geltend, A____ sei trotz Bestehen eines von der Schweiz ausgesprochenen Einreiseverbotes, gültig vom 15. Januar 2021 bis 14. Januar 2024, in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben will er am 21. Februar 2022 von der Türkei per Flugzeug nach Bosnien-Herzegowina eingereist und von dort aus in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz eingereist sein. In der Schweiz angekommen sei er anfangs März 2022. Das Einreiseverbot wurde ihm an die von ihm den Genfer Behörden im August 2022 bekannt gegebene Adresse in der Türkei zugestellt. Es gilt seit dem 29. September 2021 als eröffnet. A____ gibt an, ihm sei dieses Einreiseverbot nicht bekannt gewesen. Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich aus einem Aktenbericht des Migrationsamts Basel-Landschaft (BL) über ein Telefongespräch mit B____ am 17. Dezember 2021, wonach diese dem Migrationsamt BL mitteilte, sie müsse «anscheinend einen Brief nach Bern schreiben, um das Einreiseverbot aufzuheben», damit A____ in die Schweiz einreisen könne. B____ kann wohl nur über A____ Kenntnis von diesem Reiseverbot haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass A____ das Einreiseverbot bekannt ist, weshalb der Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot vorliegt.
1.3 Des Weiteren hat A____ anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt am 5. Mai 2022 einen Asylantrag gestellt. Er hielt sich allerdings bekanntermassen bereits im Jahr 2021 rund 6 Monate (Ausreise über Flughafen Genf am 31. August 2021) sowie im Jahr 2020 illegal in der Schweiz auf (s. Wegweisung ausgesprochen durch die Behörden des Kantons Tessin vom 22. Dezember 2020), wobei er jeweils ohne das erforderliche Visum eingereist war. Sodann reiste er gemäss seinen eigenen Angaben bereits im März 2022 erneut illegal in die Schweiz ein und will in der Schweiz für 10 Tage auf dem Bau gearbeitet haben. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb er ein Asylgesuch nicht bereits sofort nach seiner Einreise im März 2022 oder gar bereits in den Jahren 2021 und 2020 gestellt hat. Zudem hat er an der Verhandlung mitgeteilt, dass er das Asylgesuch nur gestellt habe, um nicht ausgeschafft zu werden. Auf Nachfrage wollte er es allerdings auch nicht zurückziehen. Es ist vom missbräuchlichen Stellen eines Asylgesuchs auszugehen, weshalb das Migrationsamt zu Recht auch diesen Haftgrund geltend macht.
1.4 A____ macht geltend, er sei mit der Schweizer Bürgerin B____ verheiratet. Er habe B____ am 8. Dezember 2021 standesamtlich im Gefängnis in [...], Türkei, ge-ehelicht.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Heiratspläne einer ausländerrechtlichen Festhaltung grundsätzlich nicht entgegen. Anders sei dies allerdings, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und binnen kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zu rechnen ist (Urteile 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.2.2; 2C_958/2010 vom 6. Januar 2011 E. 2.3 und 2C_756/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Gegenüber dem Migrationsamt hat A____ behauptet, bereits mit der Schweizer Bürgerin B____ verheiratet zu sein. An der Verhandlung hat er eine beglaubigte Heiratsurkunde dem Gericht eingereicht und ausgeführt, dass B____ ihn heute in der Haft besucht und ihm diese übergeben habe. Zudem habe sie vor ca. vierzig Tagen alle notwendigen Urkunden beim Zivilstandesamt Arlesheim eingereicht, um die in der Türkei geschlossene Ehe in der Schweiz anerkennen und eintragen zu lassen. Auf Nachfrage des Gerichts hat Frau […] von der Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen BL der Einzelrichterin mitgeteilt, dass die notwendigen Dokumente bereits vor einigen Wochen eingereicht worden seien und der Prozess der Beglaubigung am Laufen sei. Es sei grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Ehe in der Schweiz eingetragen werden könne. Eine Anerkennung und Eintragung der Heirat in der Schweiz ist mithin (noch) nicht erfolgt, steht aber voraussichtlich aus. Sodann spricht vieles dafür, dass B____ nach erfolgter Eintragung der Ehe ein Familiennachzugsgesuch stellen wird. Dass diesem kein Erfolg beschieden sein soll, hat das Migrationsamt in der Haftverfügung nicht ausgeführt.
Unter diesen Umständen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass A____ sich anderswo als an der gemeinsamen Wohnadresse an der […]strasse in Basel aufhalten wird. Schliesslich hat er berechtigte Hoffnung, in baldiger Zukunft über einen Aufenthaltstitel zum Zusammenleben mit der Ehefrau zu verfügen, zumal das Einreiseverbot soweit ersichtlich wegen widerrechtlichen Aufenthalts und aus keinem anderen Grund ausgesprochen wurde. Unter diesen Umständen gilt es zumindest zum heutigen Zeitpunkt keine zu erwartende Wegweisung sicherzustellen und es kann ohnehin mit der Kooperation von A____ gerechnet werden. A____ ist deshalb umgehend aus der Haft zu entlassen. Ob er unter diesen Umständen das Asylgesuch zurückziehen wird, wird sich zeigen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: A____ ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.