Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.26

 

URTEIL

 

vom 1. Juni 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Mai 2022

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

Der gemäss eigenen Angaben algerische Staatsangehörige A____ wurde in den frühen Morgenstunden des 29. Mai 2022 von der Polizei kontrolliert, wobei festgestellt werden konnte, dass gegen ihn ein bis zum 4. Oktober 2023 geltendes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein besteht. Er wurde festgenommen und dem Migrationsamt überstellt.

 

Das Migrationsamt hat nach Durchführung einer Anhörung die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen angeordnet. A____ wünscht die gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung. Die Haftüberprüfung erfolgt im schriftlichen Verfahren.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

 

2.2      A____ wurde seit Oktober 2020 bereits sechsmal im Rahmen des Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt (am 19. Oktober 2020, 8. Januar 2021, 1. März 2021, 12. Juli 2021, 2. Dezember 2021, und 24. Mai 2022). Weshalb er regelmässig erneut von Italien aus in die Schweiz einreist, ist nicht klar. Seine Antworten dazu an der Anhörung vom 29. Mai 2022 erscheinen wirr. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass er in der Nacht des 29. Mai 2022 offenbar von sich die Polizeibeamten ansprach und diesen gegenüber angab, er wolle ins Gefängnis (s. Festnahme-Rapport vom 29. Mai 2022; s. dazu auch unten E. 2.3). A____ streitet ab, um das bestehende Einreiseverbot gewusst zu haben. Dieses wurde allerdings nachweislich am 23. Februar 2021 eröffnet. Ausserdem wurde er bei seinem Grenzübertritt am 28. Mai 2022 von den Grenzwachbehörden im Tessin kontrolliert und wegen fehlender Reisedokumente sowie wegen des Bestehens einer Einreisesperre umgehend aus der Schweiz weggewiesen, was ihn offenbar aber nicht an seiner Einreise und Weiterreise bis nach Basel hindern konnte. Sodann ist A____ auch unter dem Aliasnahmen [...] bzw. [...] (leicht abweichende Schreibweise) geboren am [...] behördlich erfasst (s. Auszug aus dem ZEMIS). Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass A____ sich um behördliche Anweisungen foutiert und mit seiner Kooperation in Freiheit nicht gerechnet werden kann. Auch mildere Massnahmen als die Anordnung von Haft würden ihm nicht davon abhalten können, sich nach seinem Gutdünken in der Schweiz oder sonst wo im Schengenraum illegal aufzuhalten (s. zur Untertauchensgefahr betreffend A____ auch VGE AUS.2021.44 vom 28. Dezember 2021 E. 2.2, welcher sich noch eingehender mit der Biographie von A____ auseinandersetzt und aufzeigt, dass er in der Vergangenheit eine Eingrenzung missachtete, einen gebuchten Flug nicht antrat und bereits strafrechtlich in Erscheinung trat).

 

2.3      Wie dargelegt, ist nicht einsehbar, was sich A____ von seinem renitenten Verhalten verspricht, zumal er sich offenbar selbst bei der Polizei bemerkbar machte und ins Gefängnis wollte. Allenfalls liegt seinem Verhalten eine psychische Problematik zu Grunde. Hinweise, dass er deswegen nicht hafterstehungsfähig sein sollte, gibt es indessen keine (s. dazu auch VGE AUS.2021.44 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4).

2.4      Das Dublin-Rückübernahmeverfahren ist bereits eingeleitet worden, weshalb das Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Nachdem A____ bereits sechsmal nach Italien zurücküberführt worden ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass einer weiteren Rückführung wiederum zugestimmt wird. Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen.

 

3.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 29. Mai 2022, 02.49 Uhr, bis zum 17. Juli 2022, 02.49 Uhr, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

.

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

Bestätigung

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in ____________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

 

 

Unterschrift A____:

 

 

 

 

Unterschrift Migrationsamt: