Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.27

 

URTEIL

 

vom 29. Juni 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Albanien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Juni 2022

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum

30. September 2022


Sachverhalt

 

Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 6. April 2022 (VGE AUS.2022.14) wurde die erstmalige Anordnung von Ausschaffungshaft über den gemäss eigenen Angaben albanischen Staatsangehörigen A____ für die Dauer von 2 Monaten bis zum 2. Juni 2022 bestätigt. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 1. Juni 2022 wurde die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 30. Juli 2022 bestätigt (VGE Aus.2022.25).

 

A____ reiste ohne die erforderlichen Reisepapieren und trotz Vorliegens einer von den italienischen Behörden ausgesprochenen und bis ins Jahr 2023 geltenden Einreisesperre für den gesamten Schengenraum am 3. April 2022 von Italien herkommend in Schweiz ein, wo er gleichentags festgenommen, dem Migrationsamt zugeführt und in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Seine Angaben, er lebe seit rund 20 Jahren in Italien, erwiesen sich als korrekt, nachdem sich herausstellte, dass er in einer italienischen und in einer albanischen Fernsehsendung je als vermisst gemeldet worden war. Die Vermisstenmeldung ausgelöst hatten seine in Italien lebende Schwester sowie seine dortige Lebenspartnerin, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat. Ausserdem ist er in Italien mehrfach vorbestraft und verbüsste dort ab dem Jahr 2016 bis 2021 mehrere Freiheitsstrafen.

 

Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nochmals um die Dauer von drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert.

 

An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die erste Haftverlängerung gilt noch bis zum 30. Juni 2022. Die heutige gerichtliche Überprüfung der zweiten Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bereits angeordneten Verlängerung und damit rechtzeitig statt.

 

2.

Dauert die Ausschaffungshaft länger als 3 Monate besteht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch der inhaftierten Person auf Beigabe einer vom Staat zu bezahlenden Rechtsvertretung, sofern sie finanziell bedürftig ist, was auf A____ zutrifft. Da er sich bereits seit dem 3. April 2022 in Ausschaffungshaft befindet, wird die Haft ab dem 3. Juli 2022 die Dauer von drei Monaten übersteigen. Dies war einer der Gründe, weshalb die Einzelrichterin bei der letzten Haftüberprüfung einer Verlängerung einzig bis zum 30. Juni 2022 zugestimmt hat. A____, der eine Rechtsvertretung im Vorfeld zur Verhandlung über die Haftverlängerung abtgelehnt hatte, sollte nochmals Gelegenheit eingeräumt werden, eine Rechtsvertretung zu beanspruchen (VGE AUS.2022.25 E. 2). Allerdings will er nach wie vor nicht rechtlich vertreten werden. Gegen seinen Willen ist ihm deshalb nach wie vor keine Rechtsvertretung zu bestellen.

 

3.

In Bezug auf das notwendige Vorhandensein eines – zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen – Wegweisungstitels für die Anordnung von Administrativhaft kann auf das erste Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.14 E. 3).

 

4.

4.1      Betreffend das Vorhandensein einer Untertauchensgefahr als Haftgrund, kann ebenfalls auf den ersten Haftentscheid verwiesen werden (VGE AUS.2022.14 E. 4.3). A____ hatte sich bis zu ersten Haftverlängerung äusserst unkooperativ verhalten. Zwischenzeitlich ist aufgrund der von seinen Angehörigen in Italien zugestellten Geburtsurkunde erstellt, dass er in Bezug auf sein Geburtsdatum eine Falschangabe gemacht hat. Gemäss der Urkunde kam er am [...] und nicht am [...] in Bulqizë, Albanien, zur Welt. Dazu an der Verhandlung befragt, hat er angegeben, dass er als 1-jähriges Kleinkind tot erklärt worden sei und dann wieder auferstanden sei (s. dazu auch E. 4.2 letzter Abschnitt zu den Angaben seiner Lebenspartnerin betreffend seine psychische Gesundheit). Sodann schreibt sich sein Vorname auf der Geburtsurkunde leicht anders ([...]). Insbesondere das abweichende Geburtsdatum dürfte die bisherigen Bemühungen der Schweizer Behörden, ihn durch die albanischen Behörden identifizieren zu lassen (s. dazu auch unten E. 4.2) erheblich erschwert haben. Auch in Italien haben ihn die Behörden mit dem falschen Geburtsdatum erfasst. Sodann sprechen sein langjähriger illegaler Aufenthalt in Italien sowie seine dortige Straffälligkeit gegen seine Kooperation in Freiheit. In Italien ist er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz verblieben, obwohl er mit einer Einreisesperre belegt wurde. Den Versuch, seinen dortigen Aufenthalt zu legalisieren, hat er offenbar noch nicht einmal angestrebt. Es ist mithin klar, dass A____ bereit ist sich illegal im Schengenraum aufzuhalten. Bei seiner Freilassung ist mit seinem Untertauchen zu rechnen und mildere Massnahmen, wie etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, werden ihn davon kaum abhalten.   

 

4.2      Indessen ist, trotz klaren Vorliegens eines Haftgrunds, die Verhältnismässigkeit der Inhaftierung von A____ sowie die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes seitens der Schweizer Behörden zu überprüfen. Bei der Haftverlängerung hat die Einzelrichterin nämlich ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes seitens der Schweizer Behörden sowie auf die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung in Bezug auf deren Dauer zu richten. Je länger die Haft andauert, desto grösser wird das private Interesse der inhaftierten Person an ihrer Entlassung und desto geringer erscheinen die Aussichten auf den erfolgreichen Vollzug der Ausschaffung (Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage 2020, S. 380). 

 

In Bezug auf die Wahrung des Beschleunigungsgebotes ist festzustellen, dass das Migrationsamt in der Sache sehr aktiv ist und ihr Möglichstes unternimmt, um den Vollzug der Wegweisung voranzutreiben. Umgehend nach Bekanntwerden der Vermisstenmeldung aus Italien hat es über die italienische Fernsehstation, welche die Sendung über den Vermisstenfall ausgestrahlt hatte, Kontakt zur Schwester und zur Lebenspartnerin von A____ in Italien hergestellt und konnte auf diesem Weg die sich bei der Schwester befindliche Geburtsurkunde erhältlich machen. Sodann hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 2. Juni 2022 – und damit umgehend nach Erhalt der Dokumente – das albanische Konsulat mit derselben bedient und diesem auch die TV-Berichte (einer italienischen und einer albanischen TV-Sendung) sowie sämtliche ihm bekannten Informationen über A____ zukommen lassen. Sodann hat das Migrationsamt mehrmals, letztmals am 24. Juni 2022, beim SEM nachgefragt, ob bereits eine Antwort seitens der albanischen Behörden eingetroffen sei (betreffend Anerkennung der albanischen Staatszugehörigkeit, welche vor Einreichen der Geburtsurkunde von den albanischen Behörden nicht bestätigt wurde). Gemäss Auskunft des albanischen Konsulats wurden die Geburtsurkunde und sämtliche eingereichten Informationen bereits Anfang Juni 2022 an das zuständige Amt nach Tirana, Albanien, weitergeleitet. Dass eine Anerkennung der Staatszugehörigkeit durch die albanischen Behörden zuerst abgelehnt wurde, lässt sich durchaus mit dem falschen Geburtsdatum erklären. Weshalb die Anerkennung nun aber länger dauert, als dies erfahrungsgemäss der Fall ist (gemäss Auskunft des Migrationsamts in der Regel ein bis zwei Wochen), erscheint indessen unerklärlich und wirft Fragen auf, in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Anerkennung.

 

Parallel zu diesen Bemühungen, ist das Migrationsamt darum bestrebt, ein Rückübernahmegesuch an die italienischen Behörden in die Wege zu leiten. Nachdem das grundsätzlich dafür zuständige «Centro die Cooperazione di Polizia e Doganale» (CCPD) in Chiasso erklärt hat, dem Stellen eines Rückübernahmegesuches an die italienischen Behörden stehe das im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragene Einreiseverbot im Weg, hat sich das Migrationsamt an das Sirene (supplementary information request at the national entry) -Büro Schweiz gewandt und dieses um weitere Unterstützung im Zusammenhang mit einer möglichen Rückübernahme von B____ nach Italien angefragt. Auf dessen Nachfrage, ob nicht zuerst die Antwort der albanischen Behörden abzuwarten sei, hat das Migrationsamt darauf bestanden, dass parallel beide Möglichkeiten (Rückkehr nach Albanien oder nach Italien) bearbeitet werden sollen (s. Aktennotiz vom 13. Juni 2022). Das Sirene-Büro hat am 16. Juni 2022 eine entsprechende Anfrage an die italienischen Behörden gestellt. Es ist dazu anzumerken, dass offenbar auch die italienische Lebenspartnerin von A____ bei den italienischen Behörden betreffend eine Rückkehr von A____ nach Italien vorgesprochen hat und dies wenig erfolgreich verlaufen ist. Die Angehörigen von A____ haben sich jedenfalls darauf eingestellt, dass dieser nach Albanienausreisen  

wird und von dort aus einen Antrag auf Aufenthalt in Italien wird stellen müssen (s. bspw. E-Mail Schreiben der Schwester vom 27. Juni 2022). Bei diesen Abläufen irritiert allerdings, dass das CCPD Chiasso kein Rückübernahmegesuch an die italienischen Behörden gestellt hat, mit der Begründung, gegen A____ bestehe ein von den italienischen Behörden ausgesprochenes Einreiseverbot für den Schengenraum. Gemäss den Akten ist nämlich davon auszugehen, dass die italienischen Behörden sich nicht um einen Vollzug der von ihnen ausgesprochenen Wegweisung von A____ nach Albanien bemüht haben, da dieser sich nach Vollzug seiner dortigen Haftstrafen offenbar ungestört und ununterbrochen weiterhin in Italien aufgehalten hat. Gemäss Art. 4 lit e Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) kann die Rückübernahme einer sich vorgängig der Einreise in die Schweiz in Italien aufhaltenden Person aber nur abgelehnt werden, wenn Italien seinerseits die von Italien ausgesprochene Wegweisung tatsächlich vollzogen hat. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Allerdings besteht gemäss Art. 69 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kein Rechtsanspruch einer aus der Schweiz weggewiesenen Person, in das Land ihrer Wahl ausgeschafft zu werden («Kann-Bestimmung»).

 

A____ befindet sich am heutigen Tag seit knapp drei Monaten in der Ausschaffungshaft. Er ist in der Schweiz, abgesehen von der illegalen Einreise, nicht straffällig geworden. Die illegale Einreise erfolgte sodann mutmasslich tatsächlich nicht wirklich gewollt. Aufgrund der heutigen Kenntnis über seine familiäre Situation in Italien und die Umstände seines dortigen «Verschwindens» ist es wahrscheinlich, dass er tatsächlich «aus Versehen» in Milano in einen Zug in die Schweiz gestiegen ist und eigentlich gar nicht aus Italien ausreisen wollte (wie er dies an der ersten und zweiten Haftverhandlung ausgeführt hatte). Seine Lebenspartnerin bringt in der Vermisstenanzeige sodann zum Ausdruck, dass sie sich grosse Sorgen um die psychische Gesundheit von A____ mache, der offenbar bereits in der Vergangenheit durch für sie nicht nachvollziehbare Reiseunternehmungen und -pläne aufgefallen ist. Sie führt ausserdem aus, dass bei ihm im Jahr 2016 nach einer ärztlichen Abklärung die Diagnose «schizophrene Tendenzen und Verfolgungswahn» gestellt worden sei, was sich sehr gut mit dem von der Lebenspartnerin beobachteten seltsam anmutenden Verhalten von A____ in Übereinstimmung bringen lässt (A____ fühle sich von übernatürlichen Kreaturen verfolgte, halte sich für den Schöpfer, mache unverständliche Äusserungen, s. zum Ganzen die Angaben der Lebenspartnerin in der Vermisstenanzeige). Es ist damit davon auszugehen, dass A____ als besonders vulnerable Person einzustufen ist. Das Interesse der Schweiz an der Ausschaffung von A____ in seine Heimat ist vor dem geschilderten Hintergrund gegenüber seinem privaten Interesse, nicht länger in seiner persönlichen Freiheit derart massiv eingeschränkt zu werden, nicht allzu hoch zu gewichten. Die Ausschaffungshaft ist deshalb einzig bis zum 12. Juli 2022 zu verlängern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Anerkennung der Staatszugehörigkeit seitens der albanischen Behörden erfolgt oder die Einreise nach Italien durch die italienischen Behörden bewilligt worden sein, ist mit beidem kaum noch zu rechnen, weshalb A____ diesfalls (vorbehältlich allfälliger Ereignisse oder Informationen die einen anderen Entscheid nahelegen) wohl aus der Haft zu entlassen sein wird.

 

3.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 12. Juli 2022 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.