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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.29
URTEIL
vom 4. Juli 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Tunesien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 1. Juli 2022
betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Der nach eigenen Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...], konnte sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines Fahrzeugs (Mercedes Vito) mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn wie die anderen Insassen (mit Ausnahme des Fahrzeuglenkers) nicht ausweisen. Die Insassen (wie auch das Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren Abklärung übergeben. Nach seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beurteilte mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022 wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Beurteilte wurde in der Folge dem Migrationsamt zugeführt. In der Einvernahme vom 1. Juli 2022 durch das Migrationsamt erklärte der Beurteilte, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Das Migrationsamt ordnete daraufhin eine Vorbereitungshaft über ihn bis zum 30. September 2022 an.
Am 4. Juli 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
2.1 Das Migrationsamt hat die Vorbereitungshaft nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG damit begründet, dass der Beurteilte sein Asylgesuch missbräuchlich gestellt habe, indem er es im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verhaftung eingereicht habe, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Der Beurteilte habe seine Heimat bereits am 2. Juni 2022 verlassen gehabt und sei bis zu seiner Verhaftung am 28. Juni 2022 26 Tage unterwegs gewesen. Er hätte somit genügend Zeit gehabt, in Ungarn oder Österreich ein Asylgesuch zu stellen.
2.2 Nach Art. 75 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde, um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, eine Person, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Vorbereitungshaft nehmen. Vorausgesetzt wird unter anderem nach lit. f dieser Bestimmung, dass sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dieser Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda) Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich erweisen (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In diesem Fall erscheint die Anordnung der Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
Im vorliegenden Fall erweist sich der Asylantrag des Beurteilten als rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit dem Ziel eingereicht, die drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der Beurteilte nach seiner Festnahme am 28. Juni 2022 in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft schon am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass das Ziel seiner Reise ursprünglich Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten wollen. In der Schweiz sei er nur zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der Grenze zu Frankreich festgenommen worden. Der Beurteilte hatte offenkundig das selbe Reiseziel wie seine – ihm namentlich bekannten und mit ihm festgesetzten – Reisegefährten, die mit ihm zusammen die beschwerliche und mühevolle Reise von Tunesien in die Türkei und über Serbien, Ungarn, Österreich und die Schweiz nach Frankreich unternommen hatten. Wie diese Freunde hatte er zugegebenermassen einzig die Absicht gehabt, in Frankreich sich Arbeit zu beschaffen. Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits bei der Einreise in die Schweiz stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er bei der Ausreise festgenommen worden war. Mit seiner Festnahme und der Zuführung an das Migrationsamt hat der Beurteilte ohne Zweifel realisiert, dass eine Weiterreise nach Frankreich unmöglich würde. Um dem drohenden Erlass einer Wegweisungsverfügung und der darauf folgenden Rückschaffung in seine Heimat zuvorzukommen, hat der Beurteilte einen Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten verdient jedoch keinen Schutz, wie das Migrationsamt zu Recht erkannt hat. Die Anordnung der Vorbereitungshaft erweist sich somit als gerechtfertigt.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Die angeordnete Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen und das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 1. Juli 2022 an das Staatssekretariat für Migration (SEM) als zuständige Behörde zur weiteren Behandlung weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert weniger gerechnet werden, vorausgesetzt es kann die Identität des Beurteilten festgestellt werden. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen werden, entfallen die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird das Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu befinden haben. Die spätere Rückschaffung nach Tunesien nach Abschluss des Asylverfahrens wäre rechtlich und tatsächlich möglich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Identität des Beurteilten im Rahmen des Asylverfahrens wird festgestellt werden können, auch wenn diese Feststellung länger dauern wird, nachdem der Beurteilte seinen Reisepass seinen Angaben zufolge in Serbien verloren hat. Die Rückschaffung des Beurteilten im Anschluss an einen allfällig negativen Ausgang des Asylverfahrens sollte, wie sich auch aus einer entsprechenden Auskunft der zuständigen Stelle beim SEM in den Parallelfällen der ebenfalls inhaftierten Reisegefährten des Beurteilten ergibt (bei den Akten), innert weniger Wochen bewerkstelligen lassen, wenn die betroffene Person mitwirkt. Der Beurteilte hat es somit selber in der Hand, mittels Erfüllung seiner asyl- und ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten die Haftdauer zu verkürzen.
Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung eines allfälligen Wegweisungsverfahrens als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel. Der Beurteilte hat zwar heute angegeben, bei einer Entlassung aus der Haft sich ins benachbarte Asylzentrum zu begeben. Mit seiner umwegreichen und mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch halb Europa hat er indessen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er könnte deshalb eine Entlassung aus der Vorbereitungshaft dazu nützen, unterzutauchen und nach Frankreich, dem erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen. Damit würde er den schweizerischen Asylbehörden nicht mehr zur Beurteilung seines Asylgesuchs und zum allfälligen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung stehen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 30. Juni 2022, 14:00 Uhr bis zum 29. September 2022 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.