Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.37

 

URTEIL

 

vom 28. Juli 2022

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb[...], von Haiti,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

betreffend Haftentlassungsgesuch vom 20. Juli 2022


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 lässt der haitianische Staatsangehörige A____, der sich seit dem 18. Februar 2022 in Ausschaffungshaft befindet (s. dazu VGE AUS.2022.10 vom 21. Februar 2022, AUS.2022.23 vom 12. Mai 2022), um sofortige Entlassung aus der Haft, unter o/e-Kostenfolge, gegebenenfalls unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ersuchen.

 

Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2022 ist die Gerichtsverhandlung für den 28. Juli 2022 angesetzt, ist dem Migrationsamt eine kurze nicht erstreckbare Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt und ist das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft ersucht worden, wann ungefähr mit einem Entscheid im bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren des A____ (Aktenzeichen E-2608/2022) betreffend den negativen Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 13. Mai 2022 zu rechnen sei. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 hat A____ um Einsetzung von [...], Advokat, substituiert durch [...], Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand und um Zustellung der Vorakten des Migrationsamts ersucht. Sodann hat er mitteilen lassen, dass er das Bundesverwaltungsgericht um Zustellung der mit Frist bis zum 11. Juli 2022 einzureichenden Vernehmlassung des SEM im genannten Asylbeschwerdeverfahren ersucht habe. In jenem Verfahren ist das SEM mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 innert Frist bis zum 11. Juli 2022 eingeladen worden, sich in der Sache vernehmen zu lassen. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2022 hat die Einzelrichterin dem Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Haftverfahren entsprochen und das Migrationsamt um Zustellung der Vorakten an A____ und das Appellationsgericht ersucht. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 hat der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass mit einem Urteil in der Sache «zeitnah» zu rechnen sei. Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 hat das Migrationsamt die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit Verweis auf die Begründung in der Haftverlängerungsverfügung vom 6. Mai 2022 sowie das Urteil vom 12. Mai 2022 (VGE AUS.2022.23) beantragt. Ausserdem hat es den Akten das E-Mail-Schreiben des SEM vom 26. Juli 2022 beigefügt, mit welchem die haitianische Botschaft nach dem Stand der Ausstellung von Reisedokumenten für deren Staatsangehörigen A____ angefragt wird. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 hat der Rechtsvertreter des A____ der Einzelrichterin die Vernehmlassung des SEM im hängigen Asylbeschwerdeverfahren zukommen lasse, welche das SEM nach Ablauf der gesetzten Frist mit Eingabe vom 19. Juli 2022 dem Bundesverwaltungsgericht hat zukommen lassen. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2022 ist die Vernehmlassung des SEM vom 19. Juli 2022 dem Migrationsamt zugestellt worden mit der Aufforderung, dem Gericht mitzuteilen, ob seitens des Migrationsamts eine Teilnahme an der Haftverhandlung gewünscht wird. Mit E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 28. Juli 2022 hat dieses mitgeteilt, an der Verhandlung nicht teilzunehmen.

An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und hat sein Rechtsvertreter plädiert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. A____ lässt die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuches beantragen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann die inhaftierte Person einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Die Haft wurde letztmals am 12. Mai 2022 gerichtlich überprüft. Auf das Haftentlassungsgesuch vom 20. Juli 2022 ist einzutreten. Über das Gesuch ist gemäss der genannten Bestimmung innerhalb von 8 Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Die heutige Haftüberprüfung und Verhandlung finden rechtzeitig statt.

 

2.

2.1      A____ lässt geltend machen, er habe am 13. Juni 2022 gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 13. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verfahren sei pendent und das SEM sei um Vernehmlassung bis zum 11. Juli 2022 ersucht worden. Allerdings sei bis dato noch keine Zustellung einer solchen Vernehmlassung an A____ erfolgt. Es könne deshalb nicht gesagt werden, wann mit einem rechtskräftigen Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens zu rechnen sei. Erfahrungsgemäss würden solche Verfahren ein bis zwei Jahre dauern. Die vom SEM angeordnete Wegweisung des A____ könne während des laufenden Asylbeschwerdeverfahrens nicht vollzogen werden. Eine Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft während dieser Zeit sei nicht mehr gerechtfertigt respektive unverhältnismässig.

 

2.2      Die Ausschaffungshaft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (zur Ausschaffungshaft: BGE 133 II 1 E. 5.1 S. 5 und  nicht publizierte E. 7; BGE 126 II 439 ff.; zur Durchsetzungshaft: BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2 S. 100)".

 

Zum Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im Entscheid 139 I 206. (E. 2 S. 211) fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom 19. März 2002 E. 3c-e)".

 

2.3      Das Bundesverwaltungsgericht hat mitteilen lassen, das mit einem Entscheid im Beschwerdeverfahren «zeitnah» zu rechnen sei. Damit kann keine Rede davon sein, dass mit einer Dauer von ein bis zwei Jahren bis zum Ergehen eines Urteils gerechnet werden muss, vielmehr ist ein solches innert weniger Wochen zu erwarten.

 

Allerdings ist im Zusammenhang mit dem laufenden Asylbeschwerdeverfahren festzustellen, dass dieses sich bereits um rund einen Monat verzögert hat, weil beim erstmaligen Versand des negativen Asylentscheids des SEM vom 12. April 2022 vergessen wurde, eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Der Entscheid musste deshalb neu auf den 13. Mai 2022 datiert und nochmals zugestellt werden, weshalb die Beschwerde dagegen erst mit Eingabe vom 13. Juni 2022 erfolgte.

 

Sodann ist festzustellen, dass mit der Beschwerde gegen den Asylentscheid nur dessen teilweise Aufhebung beantragt wird. Die Beschwerde richtet sich mithin nicht gegen die Tatsache, dass das SEM A____ die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen und ihm kein Asyl gewährt hat. Vielmehr richtet sich die Beschwerde gegen die daraus resultierende Wegweisung von A____ aus der Schweiz. Beantragt wird, A____ sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und von seiner Wegweisung sei abzusehen, eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung nicht durchführbar sei, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Moniert wird in der Begründung zusammengefasst, dass sich der Asylentscheid nicht mit den aktuellen politischen und sozialen Entwicklungen in Haiti auseinandersetze. Dort herrsche nach der Ermordung des vormaligen Präsidenten im Juli 2021 ein Zustand struktureller Gewalt, welche teilweise auch von den für die Sicherheit verantwortlichen Organen, etwa der Polizei, ausgehe. Eine Ausschaffung von A____ verstosse deshalb gegen das Non-Refoulement-Gebot, verletze Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und hätte eine unmenschliche Behandlung von A____ zur Folge. Die aktuellen Zustände auf Haiti seien schlimmer als bspw. in der Ukraine und würden insbesondere das ganze Land und nicht einzig Teile des Landes betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend das SEM mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 eingeladen, sich in der Vernehmlassung zur Beschwerde «vertieft mit der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auseinanderzusetzen», dies vor dem Hintergrund der «aktuellen politischen sowie allgemeinen Lage in Haiti». Im Dispositiv der Zwischenverfügung wird unter Fristansetzung nochmals darauf hingewiesen, dass um eine «Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen» ersucht werde. Mit verspäteter Eingabe am 19. Juli 2022 hat sich das SEM wie folgt vernehmen lassen: «Die streitbetroffene Beschwerdeschrift enthält keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung unseres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Standpunkte wurde bereits anlässlich des Asylentscheides vom 13. Mai 2022 eingehend geprüft, weshalb wir auf eine erneute Darlegung unserer Sichtweise zu derzeitigen Zeitpunkt verzichten“. Das SEM ist damit der ausdrücklichen Aufforderung, sich vertieft zur aktuellen und politischen Lage in Haiti zu äussern, nicht nachgekommen. Es ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dies zu einer weiteren Verzögerung des Asylbeschwerdeverfahrens führen wird (vgl. dazu auch das Subeventualbegehren der Beschwerde). Das Vorgehen des SEM in konkreten Asyl- und Asylbeschwerdeverfahren insgesamt dürfte letztlich die Verzögerung des Erhalts eines rechtskräftigen Asylentscheids im Zeitumfang von mindestens ca. 2 bis 3 Monaten zur Folge haben, was direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Wegweisung des A____ hat. Schliesslich kann diese nicht vollzogen werden, solange nicht rechtskräftig entschieden ist, ob er die Schweiz verlassen muss. Mithin wurde damit über das Asylverfahren das im Haftverfahren geltende Beschleunigungsverbot verletzt.

 

Gleichzeitig erscheint der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen auch nicht mehr als genügend absehbar, zumal das SEM offenbar nicht in der Lage ist, sich innert kurz angesetzter Frist zu der aktuellen Situation in Haiti und den Folgen in Bezug auf die Zumutbarkeit einer Wegweisung in dieses Land zu äussern. Wie viel Zeit derartige Abklärungen in Anspruch neA____

Damit ist festzustellen, dass einerseits das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und andererseits eine Prognose, zu welchem Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung konkret umgesetzt werden kann, höchst spekulativ erscheint. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei A____ nicht um eine Person handelt, die in der Schweiz kriminell in Erscheinung getreten ist, kann die Haft deshalb nicht mehr als veA____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Selbstredend ist des dem Migrationsamt freigestellt, allenfalls mildere Massnahmen zur Sicherstellung eines allfällig zukünftigen Wegweisungsvollzugs zu erlassen.

 

3.

Inwieweit das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren für A____ dermassen aussichtsreich ist, dass eine Untertauchensgefahr als Haftgrund überhaupt nicht mehr zu bejahen wäre, kann damit offen bleiben. Immerhin hat er angegeben, er sei bereit, allfällige Auflagen des Migrationsamts einzuhalten und werde sich bei einer Freundin an der [...]strasse [...] in Basel aufhalten.

 

4.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        A____ ist umgehend aus der Haft zu entlassen.

 

            Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

 

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], substituiert durch [...], werden ein Honorar von CHF 1’600.05 und ein Auslagenersatz von CHF 15.40, zzgl. 7.7 % MWST von CHF 124.40, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

            Mitteilung an:

      - A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.