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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.40
URTEIL
vom 24. August 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Somalia,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 23. August 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) reiste am 23. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2015 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zufolge fehlender Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgelehnt und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Da die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte, wurde ihm jedoch die vorläufige Aufnahme gewährt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 3. Februar 2016 wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt, wobei diese als Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde. Mit Strafbefehlen [...] vom 29. August 2016, 27. September 2016 und 13. Oktober 2016 wurde A____ wegen «Schwarzfahrens» gebüsst, wobei jeweils zwei Tage als Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen wurden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 15. Dezember 2016 wurde der Beurteilte sodann wegen geringfügigen Diebstahls und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt, wobei wiederum eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden musste (sieben Tage). Mit einem weiteren Strafbefehl derselben Behörde wurde er wegen Raufhandels, Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls verurteilt. Erneut musste eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden (167 Tage). Am 28. Februar 2017 erging eine weitere Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Staatsanwaltschaft [...], Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 24. April 2017 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 9. November 2017 wegen mehrfacher Wiederhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) ergingen erneut Verurteilungen. Schliesslich wurde A____ mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2019 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS). Am 22. August 2022 wurde der Beurteilte zuhanden des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen. Dieses verfügte am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 22. November 2022 (seit 23. August 2022).
Am 24. August 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94). Darüber hinaus kann der Ausländer auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2 Der Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2019 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung – nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB einem Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Darüber hinaus besteht auch Untertauchensgefahr: A____ hat sich trotz mehrfacher Aufforderungen – bereits in der strafrechtlich begründeten Haft – standhaft geweigert, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und hat damit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. c AIG verletzt, wurde hier praktisch seit seiner Ankunft massiv straffällig, hat mehrfach (auch heute) dezidiert zu Protokoll gegeben, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren, hat die zentrale Befragung mit Botschaftsvertretern aus Genf durch sein Verhalten verunmöglicht (vgl. dazu E. 3.2) und wurde unter verschiedenen Identitäten daktyloskopisch erfasst.
3.
3.1 Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Verurteilungen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte darüber hinaus – wie aufgrund des im Sachverhalt Dargestellten unschwer festgestellt werden kann – auch eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keinerlei Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen.
3.2 Darüber hinaus wurde mit dem bisherigen Vorgehen seitens des Migrationsamts das Beschleunigungsgebot gewahrt. So wurde bereits im November 2019, als bekannt wurde, dass das Urteil des Appellationsgerichts nicht an das Bundesgericht weitergezogen bzw. rechtskräftig wurde, notabene noch in der strafrechtlich begründeten Haft, eine erste Nachfrage hinsichtlich des Vollzugs beim SEM deponiert. Danach folgten im März 2020 das Gesuch um Vollzugsunterstützung und im Mai 2020 das Gesuch um Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen. Im August 2020, nach Erhalt des Amtsberichts, folgte eine erste Anfrage zu Massnahmen betreffend die Papierbeschaffung. Danach folgten regelmässige Nachfragen beim SEM hinsichtlich des Stands des Verfahrens (in der Regel alle zwei Monate). Dass der Beurteilte bis heute weder als somalischer Staatsangehöriger identifiziert wurde bzw. immer noch keine (Ersatz)Reispapiere existieren, liegt an der Obstruktion des Beurteilten (so hat er die zentrale Befragung mit Botschaftsvertretern aus Genf verunmöglicht, indem er sich geweigert hat, den Transporter zu besteigen) bzw. an der Untätigkeit der somalischen Behörden, die auf An- bzw. Nachfragen der Schweizer Behörden, wenn überhaupt, nur zögerlich reagierten (vgl. zum Ganzen: BGE 139 I 206 E. 2, 124 II 49 E. 3a). Aktuell wurde am 11. August 2022 ein Antrag um Rückübernahme des bisher nicht identifizierten Beurteilten an die Immigrationsbehörden Somalias verschickt. Die Antwort darauf ist ausstehend.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: In der Antwort auf das Ersuchen des Migrationsamts um Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen hat das SEM ausgeführt, der Beurteilte sei kein anerkannter Flüchtling, weswegen er sich nicht auf das Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) bzw. Art. 33 der Flüchtlingskonvention berufen könne. Gemäss geltender Praxis sei der Vollzug einer Wegweisung nach Somalia grundsätzlich zulässig. Im heutigen Zeitpunkt könne laut Rechtsprechung auch in Bezug auf Mogadischu nicht mehr von einer Situation «extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt» gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) grundsätzlich als gegeben zu erachten sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu erweise sich daher nicht mehr als generell unzulässig (BVGer D-5001/2019 vom 31. Dezember 2020 E. 8.3.1, D-6767/2015. vom 2. November 2017, E. 5.4.2).
3.3.2 In Bezug auf den Beurteilten bestünden – so das SEM – keine konkreten Hinweise dafür, dass die Straftat in der Schweiz die Interessen des somalischen Staates tangiere. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass A____ in Somalia eine Strafverfolgung und somit eine Haftstrafe drohe. Zudem verfügten die somalischen Behörden angesichts der schwierigen Sicherheitslage im Land wohl kaum über die Ressourcen, den Beurteilten aufgrund seiner Straftat in der Schweiz zu behelligen. Ausserdem verfüge der Beurteilte nicht über ein spezielles Profil, bei dem davon ausgegangen werden müsste, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia unmenschliche oder erniedrigende Behandlung respektive Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass A____ aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine Behandlung zu befürchten hätte, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Schliesslich könne infolge seiner unglaubhaften Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens ein Restrisiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR stelle indes auf das Konzept des sogenannten «real risk» ab. Demnach verstosse eine Rückschiebung nur dann gegen Art. 3 EMRK, wenn stichhaltige Gründe («substantial grounds») eines tatsächlichen Risikos – ein «real risk» – dafür bestünden, dass die betreffende Person im Falle der Rückkehr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Der Beschuldigte hat auch heute angegeben, ein grosser Teil seiner Familie sei Mitglied der Gruppe Al-Shabaab. Bei einer Rückkehr würde er wohl gezwungen werden, ebenfalls bei dieser Gruppe mitzumachen. Diese Aussagen wurden – wie das SEM zutreffend ausgeführt hat – jedoch bereits im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft. Überprüft werden kann diese pauschale Behauptung indes nicht weiter, zumal es der Beurteilte auch heute unterlassen hat, diesbezügliche Beweise oder nur schon weitere Anhaltspunkte vorzubringen.
3.3.3 Dass eine Rückschaffung nach Somalia auch tatsächlich möglich ist, ergibt sich aus den Auskünften des SEM vom 2. September 2020, 26. April 2022 und 11. August 2022.
3.4 Nach dem Gesagten erscheint der Vollzug der Landesverweisung aufgrund der überzeugenden Ausführungen des SEM aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Da die Antwort der somalischen Behörden auf die Anfrage vom 11. August 2022 noch ausstehend ist bzw. erfahrungsgemäss doch noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte und bei positivem Entscheid das konkrete Flugdatum gemäss Auskunft des SEM ebenfalls von den somalischen Behörden noch zu bestätigen ist, ist die Ausschaffungshaft für drei Monate zu bewilligen, wobei das Migrationsamt trotzdem gehalten ist, das Verfahren in Zusammenarbeit mit dem SEM weiterhin zügig voranzutreiben. A____ hat es dabei in der Hand, verstärkter zu kooperieren (er hat zwecks Vorbereitung der Ausreise grundsätzlich nicht kooperiert, indes einmal einen selbstaufgezeichneten Familienstammbaum abgegeben) und damit die Inhaftierung massiv zu verkürzen. Da der Beurteilte bereits am 22. August ausländerrechtlich motiviert inhaftiert gewesen ist, endet die dreimonatige Ausschaffungshaft entgegen der Verfügung des Migrationsamts bereits am 21. November 2022.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 21. November 2022, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.