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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.50
URTEIL
vom 26. Oktober 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Marokko,
c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 13. Oktober 2022
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen. Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge nicht erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als nationales Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18. Dezember 2020 abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz weggewiesen.
A____ wurde in der Schweiz bereits bei bzw. kurz nach seiner Einreise wiederholt straffällig:
§ Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. September 2019: Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (umgewandelt in zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen rechtswidriger Einreise;
§ Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. September 2019: Busse in Höhe von CHF 700.– (umgewandelt in sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) aufgrund geringfügigen Diebstahls;
§ Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober 2019: Busse in Höhe von CHF 400.– (umgewandelt in vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls;
§ Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Mai 2020: Busse in Höhe von CHF 100.– (umgewandelt in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wegen geringfügigen Diebstahls;
§ Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020: 90 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung und mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz;
§ Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021: 23 Monate Freiheitsstrafe, 30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.– (umgewandelt in 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie Busse von CHF 800.– (umgewandelt in acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Diensterschwerung, Rauschzustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; zudem wurde der Beurteilte für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
Mit erwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist die Zuständigkeit des Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft zuhanden des Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29. April 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August 2022 (seit 2. Mai 2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21) und mit Urteil vom 29. Juli 2022 um drei Monate verlängert (VGE AUS.2022.33).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um weitere drei Monate, bis zum 1. Februar 2023, verlängert. Am 26. Oktober 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
1.1 Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 31. Oktober 2022. Die heutige gerichtliche Überprüfung der zweiten Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
1.2.2 Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der doch langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ auch gegen seine mehrfach geäusserte Ansicht, er brauche keine Anwältin bzw. keinen Anwalt, eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2 Der Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt, womit der entsprechende Haftgrund ohne weiteres gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Dafür, dass dem Beurteilten der Strafbefehl vom 28. Juli 2020 nicht korrekt eröffnet worden wäre und er deshalb nicht gewusst habe, dass er gewisse Gebiete nicht betreten darf, gibt es angesichts der diesbezüglich beschränkten Überprüfungsbefugnis des Haftrichters (vgl. dazu BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99 ff., 255) keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus wurde A____ mit vorerwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art. 139 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einem Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Es trifft zwar zu, dass dieser Haftgrund bis zu einem gewissen Mass systemfremd ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N 20), ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber diesen trotzdem vorgesehen hat. Ob noch weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann daher offenbleiben.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2 Kurz vor der letzten Verhandlung vom 29. Juli 2022 wurde bekannt, dass der Beurteilte allenfalls nicht aus Marokko, sondern aus Algerien oder Tunesien stammen könnte, woraufhin am 10. August 2022 (Algerien) und am 16. August 2022 (Tunesien) entsprechende Identifikationsanfragen gestartet wurden. Das Migrationsamt informierte sich am 22. September 2022 und am 11. Oktober 2022 über den Stand des Verfahrens. Nach Auskunft des SEM sind diesbezüglich indes noch keine Antworten eingetroffen, wobei die tunesische Botschaft bereits zu Zeiten der strafrechtlichen Haft kontaktiert worden ist (Anfrage vom 29. Oktober 2021, negative Antwort am 11. Januar 2022). Hinsichtlich Marokko wurde im letzten Haftentscheid moniert, dass das SEM – obwohl bereits zu Zeiten der strafrechtlich motivierten Haft eine erste Identifikationsanfrage mittels Fingerabdruckabgleichs gestartet (am 22. Februar 2021, negative Antwort vom 2. September 2021) und auch ein Vertrauensanwalt in Rabat eingeschaltet wurde – seit der erneuten Anfrage aufgrund neuer Erkenntnisse (numero de la carte d’identité nationale) von Ende März 2022 bis Mitte Juli 2022 nicht mehr bei der marokkanischen Botschaft interveniert habe (aber aufgrund der Verweigerung der Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und der neusten Erkenntnisse, wonach der Beurteilte allenfalls aus Algerien oder Tunesien stamme, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen könne). Seither wurde seitens des Migrationsamts mehrfach beim SEM nachgefragt. Am 11. Oktober 2022 erhielt es dann die Antwort, dass im September 2022 mündlich bei der marokkanischen Botschaft interveniert worden sei, eine Antwort aber noch auf sich warten lasse. Nach dem Gesagten bleibt damit festzuhalten, dass das Migrationsamt in Zusammenarbeit mit dem SEM der Forderung des Einzelrichters nachgekommen ist und die Abklärungen mit den tunesischen und algerischen Behörden zügig in die Wege geleitet sowie das Gespräch mit der marokkanischen Botschaft gesucht hat. Obwohl eine Nachfrage des Migrationsamts offenbar an die falsche Stelle (des SEM) gelangt ist und auch ein vom Beurteilten nicht zu vertretender personeller Wechsel auf der marokkanischen Botschaft stattgefunden hat, liegt damit weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
3.3 Auch wenn Marokko und Tunesien erste Anfragen hinsichtlich der Identität des Beurteilten abschlägig beantwortet haben und nach wie vor keine Reisedokumente vorliegen, bedeutet dies nicht, dass weitere Anfragen (mit neuen Hinweisen) keinen Erfolg haben könnten, zumal Rückmeldungen nordafrikanischer Behörden erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch nehmen können und anfangs August 2022 das erste Mal bei den algerischen Behörden nachgefragt wurde. A____ hat es weiterhin selber in der Hand, bei seiner Identifikation und der Papierbeschaffung im Sinne der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. c AIG mitzuhelfen und seine Inhaftierungszeit dergestalt zu verkürzen. Dass er bisher nicht gänzlich unkooperativ war, trifft zwar zu, hat er dem Migrationsamt doch die Identität seiner Eltern zur Kenntnis gebracht und auch Anhaltpunkte zu seinem letzten Wohnort in Rabat geliefert. Indes ist nicht gesichert, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen, zumal er anhand dieser Angaben trotz Einschaltens eines Vertrauensanwalts vor Ort nicht als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte und auch gewisse Indizien bestehen, dass er gar nicht aus Marokko stammt. Ebenfalls unklar ist, ob die «numero de la carte d’identité nationale» korrekt ist bzw. A____ zugeordnet werden kann. Entgegen seiner Ansicht ist aber nicht korrekt, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hätte, um seine Identifizierung zu ermöglichen. So hat er sich neben der im April 2022 nicht unterzeichneten Freiwilligkeitserklärung bisher konsequent geweigert, bei der marokkanischen (oder der tunesischen bzw. algerischen) Botschaft anzurufen und zu erklären, dass er ein eigener Staatsangehöriger sei (worauf ihm die Heimatbehörden mit grosser Sicherheit zumindest einen Vorsprache-Termin ermöglicht hätten). Zudem hat er sich – auch wenn er seit dem Jahr 2002 nicht mehr in seinem Heimatland gewesen sein mag – bis anhin geweigert, nähere Angaben zu seinem angeblich in Marokko lebenden Cousin (mit dem er keinen Kontakt wolle) zu machen.
3.4 Nach dem Gesagten erscheint der Vollzug der Landesverweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht undurchführbar und bleibt die Repatriierung des Beurteilten noch immer absehbar. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in den Herkunftsländern herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Da nach der Identitätsabklärung (bei allen drei in Frage kommenden Staaten) auch noch Reisepapiere beschafft werden müssen, was erfahrungsgemäss nochmals Zeit in Anspruch nehmen wird, ist die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate zu bewilligen, wobei das Migrationsamt und das SEM weiterhin gehalten sind, regelmässig bei den entsprechenden Behörden nach dem Fortschritt nachzufragen. Auch wenn sich A____ nach Bestätigung der Haftverlängerungsverfügung insgesamt während mehr als sechs Monaten in Administrativhaft befunden haben wird (Art. 79 Abs. 1 AIG), wird die maximale Haftdauer damit nicht überschritten, zumal sich der Beurteilte im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG entgegen seiner Ansicht bisher nicht kooperativ gezeigt hat und sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen – ohne Zutun des Migrationsamts oder des SEM, welche das Beschleunigungsgebot gewahrt haben – aufgrund des Verhaltens der ausländischen Behörden verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG).
3.5 Aufgrund der einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (auch wenn er heute beteuert hat, keinen Alkohol mehr konsumieren zu wollen). Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keinerlei Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen, wobei sich der Beurteilte bei (heute angedeuteten) gesundheitlichen Beschwerden an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte.
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2 B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 26. Oktober 2022 abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 1. Februar 2023, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘316.–, zuzüglich Auslagen von CHF 184.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 115.50, insgesamt also CHF 1‘615.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.