Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.20

 

URTEIL

 

vom 17. Mai 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai 2023

 

betreffend Anordnung Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

Der algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 23. November 2019 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches am 19. März 2020 rechtskräftig nicht eingetreten wurde. Der Beurteilte wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Kanton [...] mit dem Vollzug beauftragt. Nachdem A____ bereits kurz nach seiner Einreise mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (unter anderem Strafbefehle der Staatsanwaltschaft [...] vom 15. Mai 2020 wegen geringfügigen Diebstahls, vom 23. Juli 2020 wegen rechtswidrige Einreise ins Ausland und vom 4. September 2020 wegen einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 23. April 2021 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfacher Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt am 3. Februar 2022 wegen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Tätlichkeiten, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie Diensterschwerung unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem sprach es eine (fakultative) Landesverweisung von fünf Jahren aus (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Durch das Urteil das Strafgerichts ist die Zuständigkeit hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung bzw. Landesverweisung an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen.

 

Nachdem der Beurteilte erneut straffällig geworden (unter anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 25. Mai 2022 wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 17. November 2022 wegen Diebstahls, mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 13. Dezember 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) bzw. zuletzt seit Oktober 2022 inhaftiert war, wurde er am 16. Mai 2023 bedingt aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte am gleichen Tag eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 16. Augst 2023.

 

Am 17. Mai 2023 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

 

2.2      Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach rechtskräftig wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit offensichtlich erfüllt.

 

2.3      Wie sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), mithin eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

 

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte zudem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen (der Beurteilte hat heute ausgeführt, es gehe ihm gut), wobei sich A____ bei gesundheitlichen Problemen weiterhin an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte (zwar sind auf ein in früher Kindheit erlittenes Schädel-Hirn-Trauma zurückzuführende medizinische Probleme in den Akten dokumentiert; indes hat der Beurteilte Termine zur genauen Abklärung mehrfach unentschuldigt verstreichen lassen und hat der Amtsarzt psychische Probleme oder eine Drogenproblematik in seinem Bericht vom 28. März 2023 verneint bzw. die OSEARA AG die Flugtauglichkeit Ende März 2023 bestätigt). Wenn effektiv noch bei einem Freund gelagerte Effekten vorhanden sein sollten, steht es dem Beurteilten frei, diese zu organisieren bzw. sich in das Gefängnis bringen zu lassen. Eine Haftentlassung ist damit aber selbstredend nicht verbunden.

 

3.3      Der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden als eigener Staatsangehöriger identifiziert und die Botschaft hat zugesichert, ein Laissez-passer auszustellen. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass der Flug schon in einigen Tagen stattfinden wird, womit auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (welche in den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, in der zaghaften Mitwirkung bei der Papierbeschaffung sowie im mehrfachen verspäteten Erscheinen zu Vorspracheterminen des Migrationsamts zum Ausdruck kommt) bzw. den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 16. August 2023, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.