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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.21
URTEIL
vom 12. Mai 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Rumänien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 10. Mai 2023
betreffend Anordnung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) wurde durch Mitarbeitende der Kantonspolizei Basel-Stadt am 10. Mai 2023, 03.00 Uhr, einer Personenkontrolle unterzogen. Bei der Systemabfrage wurde festgestellt, dass er wegen einer Einreisesperre für die Schweiz, eröffnet am 29. Dezember 2021 und gültig bis zum 9. April 2024, ausgeschrieben ist. Der Piketthabende des Migrationsamts verfügte daraufhin die vorläufige Festnahme des Beurteilten und verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 9. August 2023.
Am 12. Mai 2023 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
2.2 A____ wurde durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 10. Dezember 2018 wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätze zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Im Anschluss wurde ihm ein bis zum 11. Dezember 2019 gültiges Einreiseverbot eröffnet. Zwischen dem 11. Dezember 2018 und dem 11. Dezember 2019 missachtete er die bestehende Fernhaltemassnahme indes mehrmals und wurde dafür jeweils (strafrechtlich) sanktioniert, wobei das Einreiseverbot bis am 7. April 2022 verlängert wurde. Aufgrund erneuter Einreise wurde er von der zuständigen Behörde abermals weggewiesen und die Fernhaltemassname bis am 9. April 2024 verlängert. Am 29. Juli 2021 wurde A____ in Basel wegen Missachtung des Einreiseverbots vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund diverser Urteile bis am 4. Januar 2022 in Haft. Nichtsdestotrotz verstiess er am 17. April 2022 und am 10. Mai 2023 erneut gegen die gültige Fernhaltemassnahme und wurde dafür erneut strafrechtlich sanktioniert. Der Haftgrund der Verletzung eines Einreiseverbots ist demgemäss offensichtlich erfüllt.
3.
3.1 Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (der Beurteilte wurde am 14. April 2019, 26. November 2019 und 8. November 2022 auch bereits nach Rumänien überführt) ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung (vom 10. Mai 2023) sichergestellt werden kann, zumal er über kein Bargeld und in Basel über keinerlei soziale Kontakte verfügt. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal seine gesundheitliche Versorgung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Androhung des Suizides im Rahmen der Ausschaffung keine Beachtung finden kann, soweit es sich um die Androhung eines sogenannten Bilanzsuizids handelt. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beurteilte psychisch krank ist und ein Suizid auf diese Krankheit zurück zu führen wäre. Vielmehr erklärte der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung, dass er am Mittwoch 1.5 Gramm Kokain konsumiert habe, was auch sein auffälliges Verhalten anlässlich der Befragung vom 10. Mai 2023 erklären würde. In jedem Fall aber ist A____ weiterhin der Zugang zum ärztlichen Dienst zu ermöglichen. Sollte dieser zum Schluss kommen, es läge eine psychische Krankheit vor, wäre dies den Migrationsbehörden umgehend mitzuteilen, soweit der Beurteilte den Arzt vom Berufsgeheimnis entbindet.
3.2 Eine Rückführung nach Rumänien sollte sich – da eine rumänische Identitätskarte existiert – zeitnah realisieren lassen. Zudem sprechen weder die in Rumänien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Indes hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung ein Asylgesuch gestellt. Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens grundsätzlich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei dies gefährdet sein muss. Stellt der sich in Ausschaffungshaft befindliche Ausländer während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
3.4 A__ hat heute vorgetragen, er habe sich vor zwei Monaten in seiner Heimat Geld geliehen und habe nun deshalb Probleme mit «gangsterartigen» Personen in Rumänien. Angesichts der Tatsache, dass die Probleme angeblich seit zwei Monaten bestehen und er erst heute vorgebracht hat, er werde in seinem Heimatland verfolgt, kann – auch aufgrund der wenig stringent wirkenden Aussagen – mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung aber in absehbarer Zeit gerechnet werden. Der Beurteilte braucht daher nicht in Vorbereitungshaft versetzt zu werden, sondern kann in Ausschaffungshaft belassen werden. Die zuständigen Behörden sind indessen daran zu erinnern, dass das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln ist (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
3.5 Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion bzw. den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist (frühestens einen Monat nach der heutigen Haftüberprüfung).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 9. August 2023, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A__
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.