Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.23

 

URTEIL

 

vom 23. Mai 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1994,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Mai 2023

 

betreffend Anordnung Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   der georgische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1994, am 16. Dezember 2022 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte;

 

dass   das Staatsekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch mit Entscheid vom 6. März 2023 abwies;

 

dass   das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2023 die hiergegen erhobene Beschwerde abwies;

 

dass   ein erstes Ausreisegespräch im Bundesasylzentrum in Basel daran scheiterte, dass A____ zuvor die Unterkunft heimlich verlassen hatte;

 

dass   A____ am 15. Mai 2023 gegenüber dem Migrationsamt Basel-Stadt erklärte, nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren und nicht ausgeschafft werden zu wollen;

 

dass   A____ am 22. Mai 2023 anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt in dessen Auftrag von der Kantonspolizei festgenommen wurde;

 

dass   das Migrationsamt daraufhin gleichentags eine Ausschaffungshaft über A____ für die Dauer von zwei Monaten bis zum 22. Juli 2023 anordnete;

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

 

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG)

 

dass   das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will und sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (sog. Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

 

dass   A____ mit Entscheid des SEM vom 6. März 2023, bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2023, rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden ist;

 

dass   das Migrationsamt bei A____ zu Recht von einer Untertauchensgefahr ausgeht, sollte er freigelassen werden, namentlich weil er sich weigert, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, und er sich am 27. April 2023 nicht zu einer Befragung zur Verfügung stellte, sondern das Bundesasylzentrum zuvor bereits heimlich verlassen hatte, was zeigt, dass er sich nicht an behördliche Weisungen hält;

 

dass   unter den gegebenen Umständen keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, umso mehr als swissREPAT (SEM) bereits für den 24. Mai 2023 einen (unbegleiteten) Linienflug via Warschau nach Tbilisi buchen konnte und ein gültiges Reisepapier (Laissez passer) vorliegt;

 

dass   A____ anlässlich seiner Befragung vom 15. Mai 2023 zwar erklärt hat, gesundheitliche Probleme zu haben, jedoch nicht in ärztlicher Behandlung zu sein, so dass mangels spezifischerer Angaben keine Anhaltspunkte für eine aktuell fehlende Reisefähigkeit von A____ bestehen;

 

dass   das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten bis zum 22. Juli 2023 angeordnet hat, (wohl) mit der Überlegung, dass es über genügend Zeit verfügt, um die Ausschaffung auf verschärfter Vollzugsstufe zu organisieren, falls A____ sich am 24. Mai 2023 weigern sollte, das Flugzeug zu besteigen;

 

dass   die Haft entgegen der Verfügung des Migrationsamtes nicht für zwei Monate, sondern einzig bis zum 3. Juni 2023 anzuordnen, da im Fall einer gescheiterten Ausschaffung innerhalb von acht Tagen die gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen ist (Art. 80 Abs. 3 AIG; VGE AUS.2019.71 vom 7. Oktober 2019);

 

dass   die Haft im Übrigen verhältnismässig und rechtmässig ist;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 3. Juni 2023, 11:45 Uhr, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt Basel-Stadt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

 

 

Bestätigung

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

 

in ____________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

______________________

 

 

Unterschrift Migrationsamt:

 

 

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