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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.25
URTEIL
vom 25. Mai 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Georgien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 44057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 25. Mai 2023
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der aus Georgien stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 24. Mai 2023 um die Mittagszeit aufgrund eines Ladendiebstahls durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Er wurde deshalb im Auftrag des Migrationsamts vorläufig festgenommen und diesem in der Folge übergeben.
Am 25. Mai 2023 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b), angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 11. Juli 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Ohne dieses Verfahren abzuwarten, ist er in der Folge nach Deutschland weitergereist (da man in Frankreich seine medizinischen Probleme angeblich nicht behandeln wollte bzw. weil er von einem «Mann» verfolgt worden sei) und hat am 12. April 2023 in Karlsruhe erneut um Asyl ersucht. Nichtsdestotrotz ist der Beurteilte nur gut 1 ½ Monate später – ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen und damit illegal – mit dem Zug von Frankreich kommend in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben gegenüber den Schweizer Behörden sei er unabsichtlich in die Schweiz eingereist, er sei betrunken gewesen und habe sich verlaufen.
2.2.2 Nach dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere wie beabsichtigt und mehrfach zu Protokoll gegeben nach Deutschland) bzw. untertauchen würde, damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre und sich der Durchführung der Wegweisung entziehen würde.
2.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der Beurteilte hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen, zumal er gemäss Requisitionsbericht vom 24. Mai 2023 auch keine Barschaft auf sich trägt. In dieser Situation erscheint der Anreiz, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch, zumal der Beurteilte auch unmissverständlich zu Protokoll gegeben hat, dass er bei einer Freilassung nach Deutschland zurückreisen würde (was indes selbständig nicht möglich ist). Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum von einer Flucht bzw. einem Untertauchen abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen originalen Reisepass (bloss eine Fotografie auf seinem Mobiltelefon), der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens daher notwendig.
2.4 Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich, zumal seine medizinische Behandlung (der Beurteilte gibt an, dass er drogenabhängig sei und Entzugserscheinungen habe bzw. Medikamenten benötige) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist, wobei sich der Beurteilte bei Problemen auch selbständig an den Gesundheitsdienst wenden sollte. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit von zwei Staaten (Frankreich und Deutschland) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das notwendige Verfahren mit einer Anfrage beim SEM zügig in die Wege zu leiten und damit das Beschleunigungsgenbot weiterhin zu wahren.
3.
Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 24. Mai 2023 bis zum 12. Juli 2023, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.