Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.26

 

URTEIL

 

vom 1. Juni 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 31. Mai 2023

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 

 

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   der türkische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) am 31. Mai 2023 in Basel kontrolliert und er sich dabei mit einem türkischen Reisepass (ohne Visum) und einem totalgefälschten italienischen Aufenthaltstitel auswies;

 

dass   der Beurteilte wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Fälschung von Ausweisen festgenommen wurde, das Migrationsamt ihn gleichentags aus der Schweiz wegwies und eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

 

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Passes ist, sondern für den 2. Juni 2023 auch tatsächlich ein Flug nach Ankara (über Istanbul) gebucht werden konnte;

 

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

 

dass   der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind;

 

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

 

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31]) nicht nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

 

dass   der Beurteilte eigenen Angaben zufolge im Dezember 2022 ohne Reisepass und ein gültiges Visum zu besitzen die Türkei verlassen und als Mitfahrer in einem Auto via Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist ist;

 

dass   er sich in Deutschland im Wissen, dass er sich illegal im Schengenraum aufhält und um sich das Fortkommen im Schengenraum zu erleichtern, einen totalgefälschten, italienischen Aufenthaltstitel organisierte;

dass   A____ in der Folge illegal in die Schweiz eingereist ist und sich erst hier einen türkischen Reisepass besorgte;

 

dass   damit der Haftgrund des Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 bzw. 4 AIG erfüllt ist,

 

dass   der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 2. Juni 2023 ein Linienflug nach Ankara (über Istanbul) gebucht worden ist,

 

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint;

 

dass   sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 12. Juni 2023, 06.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.