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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.27
URTEIL
vom 14. Juni 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Juni 2023
betreffend Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Der (mutmasslich) türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...], wurde am frühen Abend des 12. Juni 2023 von Mitarbeitenden des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser Gelegenheit wies sich der Beurteilte mit einer totalgefälschten bulgarischen Identitätskarte, lautend auf B____, aus. Der in der Folge kontaktierte Piketthabende ordnete daraufhin die vorläufige Festnahme des Beurteilten an. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 13. Juni 2023 die Vorbereitungshaft über ihn bis zum 11. September 2023.
Am 14. Juni 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegenden Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
2.1 Das Migrationsamt hat die Vorbereitungshaft nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG damit begründet, dass der Beurteilte mit einer bulgarischen Identitätskarte rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei, sich gemäss seinen Angaben seit zwei bis drei Monaten rechtswidrig in der Schweiz aufhalte und ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Nachdem ihm das Migrationsamt die Haft eröffnet habe, habe der Beurteilte ein Asylgesuch gestellt. Das Asylgesuch diene offensichtlich nur noch dazu, die drohende Ausschaffung zu verhindern. Eine frühere Einreichung des Asylgesuchs sei möglich und zumutbar gewesen.
2.2 Nach Art. 75 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde, um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzbuchs (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, eine Person, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Vorbereitungshaft nehmen. Vorausgesetzt wird unter anderem nach lit. f dieser Bestimmung, dass sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dieser Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda) Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen (BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 N 10). Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich erweisen (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In diesem Fall erscheint die Anordnung der Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3). Wenn sich im Asylverfahren aber konkrete Hinweise auf eine Verfolgung, kann das Gesuch nicht als missbräuchlich gelten (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, § 12 Rz 12.80).
2.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Asylantrag des Beurteilten als rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit der Absicht eingereicht, die drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Der Beurteilte ist ohne gültige Reisepapiere (Verwendung einer totalgefälschten bulgarischen Identitätskarte) in die Schweiz eingereist. Er hält sich hierzulande rechtswidrig, d.h. ohne gültigen Titel wie Visum, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, seit etwa zwei Monaten (Verhandlungsprotokoll, S. 3) auf. Asylantrag stellen zu wollen, hat er erst bei seiner Festnahme bzw. bei seiner Befragung durch das Migrationsamt erklärt, als er erkennen musste, dass ihm die Wegweisung aus der Schweiz und die Rückschaffung in die Türkei drohte. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt. Warum es ihm nicht möglich und zumutbar war, bereits früher einen Asylantrag zu stellen, vermag der Beurteilte auch heute nicht zu erklären. Wie er ausführt, sei es ihm darum gegangen, zunächst Geld zu verdienen, das er nach Hause schicken könne. Erst danach habe er einen Asylantrag stellen wollen, weil es ja in dieser Zeit keine Unterstützung gebe (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Auch wenn die Absicht, seine Angehörigen in der Heimat möglichst bald unterstützen zu können, verständlich ist, lässt sich das bis anhin unterlassene Asylgesuch damit nicht entschuldigen. Die geltend gemachten Asylgründe erscheinen insofern vorgeschoben. Es ist demnach von einem missbräuchlichen Asylantrag auszugehen. Was er im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Asylgründen wie Streitereien mit Türken und Anfeindungen durch muslimische Nachbarn (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.) vorträgt, ist dies zu allgemein gehalten, als dass darauf geschlossen werden könnte, dass er die Eigenschaften eines Flüchtlings im Sinne des Asylrechts erfüllen würde.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Die angeordnete Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen und das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 13. Juni 2023 an das Staatssekretariat für Migration (SEM) als zuständige Behörde zur weiteren Behandlung weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert weniger Wochen gerechnet werden, vorausgesetzt es kann die Identität des Beurteilten festgestellt werden. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen werden, entfallen die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird das Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu befinden haben. Die spätere Rückschaffung in die Türkei nach Abschluss des Asylverfahrens wäre rechtlich und tatsächlich möglich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Identität des Beurteilten im Rahmen des Asylverfahrens wird definitiv festgestellt werden können. Der Beurteilte hat nach seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) keinen Zugriff mehr auf seine Reisepapiere, da diese in den Trümmern seines vom Erdbeben betroffenen Hauses liegen würden. Unter diesen Umständen müsste bei der türkischen Vertretung hier in der Schweiz ein Laissez Passer für ihn besorgt werden. Die Rückschaffung des Beurteilten im Anschluss an einen allfällig negativen Ausgang des Asylverfahrens sollte sich unter diesen Umständen innert weniger Wochen bewerkstelligen lassen, wenn die betroffene Person mitwirkt. Der Beurteilte hat es somit selber in der Hand, mittels Erfüllung seiner asyl- und ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten die Haftdauer zu verkürzen.
Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung eines allfälligen Wegweisungsverfahrens als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt hierzulande über keinen festen Aufenthaltsort. Er wechselte seine Unterkunft wiederholt, da er immer nur temporär bei Verwandten in verschiedenen Kantonen (BS, AG, BL, BE) unterkommen konnte (Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 6). Indem er nunmehr einen Asylantrag gestellt hat, wird der Beurteilte sich den zuständigen Asylbehörden für das weitere Verfahren zur Verfügung halten müssen. Da er auch heute nicht angeben konnte, bei welchen Verwandten er unterkommen könnte, sollte er freigelassen werden, kommt eine Entlassung aus der Vorbereitungshaft nicht in Frage. Mit der Verwendung einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte, der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und mit seiner bewilligungslosen Erwerbstätigkeit hierzulande, hat der Beurteilte gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er könnte deshalb eine Entlassung aus der Vorbereitungshaft dazu nützen unterzutauchen. Damit würde er den schweizerischen Asylbehörden nicht mehr zur Beurteilung seines Asylgesuchs und zum allfälligen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung stehen.
Insgesamt erweist sich die angeordnete Vorbereitungshaft als verhältnismässig. Insbesondere ist sie geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, umso mehr als der Beurteilte heute bekräftigt hat, unter keinen Umständen in die Türkei zurückkehren zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 6).
4.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 13. Juni 2023, 18:00 Uhr bis zum 11. September 2023, 18:00 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.