|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.2
URTEIL
vom 13. Januar 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Nigeria,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Januar 2023
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Mai 2021 (SB.2019.76) wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren, unter Einrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs seit dem 13. November 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ausserdem wurde A____ für 8 Jahre des Landes verwiesen. Das Strafurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Entscheid des Straf-und Massnahmenvollzugs vom 17. November 2022 wurde A____ die bedingte Entlassung per 12. Januar 2023 aus dem Strafvollzug gewährt. Aufgrund der angeordneten Landesverweisung wurde er am 12. Januar 2023 zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entlassen.
Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 13. Januar 2023 Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten angeordnet.
A____ wurde an der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist A____ anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____ liegt ein rechtkräftiger Landesverweis vor.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2 A____ wurde in der Schweiz wegen eines Verbrechens verurteilt. Damit liegt der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. AIG vor. Gleichzeitig ist die Haft notwendig, um die Ausschaffung bzw. den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. A____ bringt klar zum Ausdruck, dass er nicht in seine Heimat Nigeria zurückkehren will. Seine Zukunftspläne, nach der Entlassung aus dem Gefängnis in Spanien zu leben, wo er vor seiner (heute geschiedenen) Ehe (Scheidung am 11. Juli 2022) mit einer Schweizerin über einen Aufenthaltstitel verfügte, hatte er bereits den Strafvollzugsbehörden bekannt gemacht (s. Verfügung betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug). Das Migrationsamt hat ihm nach Kenntnisnahme dieses Wunsches am 18. November 2022 das Informationsschreiben betreffend den geplanten Vollzug der Landesverweisung zukommen und unterschreiben lassen. Es hat allerdings auch die spanischen Behörden um Rückübernahme des A____ ersuchen lassen. Spanien hat eine Rückübernahme am 28. Dezember 2022 abgelehnt. Das Migrationsamt hat A____ mit Schreiben vom 5. Januar 2023 über diesen Entscheid der spanischen Behörden informiert. Am 12. Januar 2023 hat es das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Rückkehrunterstützung für die Rückführung in die Heimat ersucht. A____ insistiert gleichwohl darauf, nach Spanien gehen zu wollen. Es ist ihm selbstredend unbenommen, mittels einem Anwalt in Spanien zu versuchen, einen spanischen Aufenthaltstitel zu erhalten. Gleichwohl rechtfertigt es sich, die Rückkehr nach Nigeria voranzutreiben. Schliesslich kann A____ auch von Nigeria aus nach Spanien einreisen, sollte er dort ein Aufenthaltsrecht erhalten. Mit seinem Ansinnen scheint er allerdings zu übersehen, dass der gegen ihn ausgesprochene Landesverweis in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde, was seine Chancen, ein Aufenthaltsrecht in Spanien zu erhalten, schmälern dürfte. Es ist unter den geschilderten Umständen nicht mit einer Kooperation zur Rückreise nach Nigeria seitens A____ im Falle seiner Freilassung zu rechnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er untertauchen würde, um sich illegal in Europa aufzuhalten. Dies hat sich in der Gerichtsverhandlung in aller deutlich gezeigt: auf den Hinweis, es werde seitens des Migrationsamts nun seine Rückreise nach Nigeria vorbereitet, wurde A____ sehr emotional und laut. Er erklärte, er sei zu Unrecht wegen Drogendelikten und Geldwäscherei verurteilt worden. Sinngemäss und zusammengefasst gab er an, er habe eine hohe Chance wieder nach Spanien gehen zu können und wolle auf gar keinen Fall nach Nigeria. Auf die Frage, weshalb er sich um seine Papiere und den Aufenthalt in Spanien nicht aus dem Gefängnis heraus gekümmert habe, gab er an, er sei der Meinung gewesen, nach Ende des Freiheitsentzuges werde man ihn an die Grenze stellen und er könne die Schweiz verlassen und selbständig nach Spanien reisen. Die Ausschaffungshaft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Landesverweisung sicher zu stellen. Ausserdem ist das öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung als gewichtig zu bewerten, da sich A____ in der Schweiz eines schweren Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat und er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Richtig sind im Zusammenhang mit der Untertauchensgefahr auch die Ausführungen in der Verfügung des Migrationsamts vom 13. Januar 2023 zum Verhalten von A____ vor seiner Heirat mit einer Schweizerin; so etwa, dass er unter Angabe einer falschen Identität in Norwegen um Asyl ersucht hatte.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 A____ verfügt über einen nigerianischen Reisepass, der allerdings am 15. Dezember 2021 abgelaufen ist. Seine Identität ist folglich erstellt und der Erhalt von Ersatzreisepapieren bei den nigerianischen Behörden erfahrungsgemäss möglich. Das Migrationsamt hat mit dem Antrag auf Rückkehrhilfe beim SEM den ersten Schritt eingeleitet, Ersatzreisepapiere für A____ zu erhalten. Allerdings kann dies – ebenfalls erfahrungsgemäss – einige Monate dauern. Diesen Umstand hat sich A____ aber selbst zuzuschreiben, da er seinen Pass nicht rechtzeitig hat erneuern lassen, was ihm wohl auch aus dem Freiheitsentzug möglich gewesen wäre. Schliesslich weiss er seit seiner Verurteilung, dass er die Schweiz nach Beendigung der Freiheitsstrafe umgehend verlassen muss. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich und die Haft ist rechtmässig und angemessen.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 13. Januar 2023 bis 12. April 2023 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.