Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.32

 

URTEIL

 

vom 6. Juli 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 5. Juli 2023

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

Der algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) stellte am 20. Februar 2016 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Da er in der Folge untertauchte (er galt bereits ab 10. März 2016 als verschwunden), wurde sein Gesuch vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. April 2016 intern abgeschrieben (eine Befragung zur Person und zu den Asylgründen hatte am 1. März 2016 stattfinden können). Am 23. Mai 2016 ersuchte der Beurteilte um die Wiederaufnahme des Asylverfahrens, wobei er ab dem 26. Mai 2016 erneut als verschwunden bzw. unkontrolliert abgereist galt, woraufhin sein Ersuchen mit Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 abgelehnt worden ist. Am 26. Februar 2018 tat er gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft erneut kund, er wolle ein Asylgesuch anhängig machen. Etwas Schriftliches reichte er jedoch – nach entsprechendem Hinweis – nie ein, weshalb auch dieses Verfahren abgeschrieben wurde.

 

Bereits kurz nach seiner Einreise wurde A____ straffällig: Mit Strafbefehl vom 14. März 2016 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. September 2018 wurde der Beurteilte sodann der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Hinderung einer Amtshandlung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Des Weiteren wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS] und es wurde der Vollzug der mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– verfügt. Nachdem die diesbezügliche Strafhaft am 22. Oktober 2018 endete, verfügte das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) wurde anstelle der Durchsetzungshaft eine Vorbereitungshaft bis zum 21. November 2018 angeordnet, da A____ an der Verhandlung vom 26. Oktober 2018 zum Ausdruck brachte, er wolle erneut in der Schweiz um Asyl ersuchen. Nachdem das entsprechende Gesuch um Wiederaufnahme seitens SEM am 1. November 2018 abgelehnt worden war, ordnete das Migrationsamt Ausschaffungshaft an, welche von der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 16. November 2018 (VGE AUS.2018.100) bis zum 20. Februar 2019 für rechtmässig und angemessen befunden wurde. Mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 4. Februar 2019 wurde die Ausschaffungshaft über den Beurteilten bis zum 3. Mai 2019 verlängert, wobei die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen A____ mit Urteil AUS.2019.9 vom 20. Februar 2019 zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots aus der administrativ-rechtlich motivierten Haft entliess.

 

In der Folge verbrachte der Beurteilte einige Zeit in Freiheit (aus dieser Zeit resultiert ein Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) und meldete sich recht regelmässig beim Migrationsamt. Nachdem er am 17. Juni 2020 als algerischer Staatangehöriger anerkannt wurde, wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten, der Hehlerei sowie des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt (als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 13. September 2018). Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (ein erneuter Strafbefehl datiert vom 23. November 2021 aufgrund Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls). Da der Vollzug der beiden Landesverweisungen aufgrund der COVID-19-Pandemie lange Zeit nicht möglich war und A____ anlässlich des «Councelings» vom 30. November 2022 dem Vertreter des algerischen Generalkonsulats gegenüber behauptet hatte, verheiratet zu sein und dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen zu wollen, weshalb die Ausstellung eines Laissez-Passer einstweilen blockiert war, waren die algerischen Behörden «erst» im Verlauf des Mai 2023 bereit, ein Laissez-Passer für den Beurteilten auszustellen (nachdem die versprochenen Unterlagen nie bei den Heimatbehörden eingingen).

Am 4. Juli 2023 liess das Migrationsamt den Beurteilten vorläufig festnehmen und verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, mithin bis zum 4. September 2023. Am 6. Juli 2023 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, woraufhin sein Vertreter zum Vortrag gelangte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

 

2.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

 

2.3      Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ rechtskräftig mitunter wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt.

 

2.4      Wie sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

 

2.5      Wie die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bereits in ihren Urteilen vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) und vom 16. November 2018 festgestellt hat (VGE AUS.2018.100), liegt auch Untertauchensgefahr vor: Der mitunter wegen Gewaltdelikten verurteilte A____ tauchte im Jahr 2016 zweimal nach Stellung eines Asylgesuches in der Schweiz unter, benutzte in der Vergangenheit diverse Aliasidentitäten, wobei er unter anderem auch behauptete, Libyer zu sein, und machte widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere. Des Weiteren hat er wiederholt gegenüber dem Migrationsamt angegeben und auch an der heutigen Verhandlung beteuert, dass er keineswegs gewillt sei, nach Algerien zurück zu kehren. Kommt dazu, dass A____ sich am 19. Mai 2021 geweigert hat, seine Zelle zwecks Teilnahme am Counseling zu verlassen und entgegen seiner Beteuerung auch nie irgendwelche Unterlagen zu seiner behaupteten Heirat beigebracht hat. Auch wenn er sich in der Vergangenheit recht zuverlässig beim Migrationsamt zwecks Verlängerung der Nothilfe gemeldet hat und immerhin den zweiten Counseling-Termin auf der algerischen Botschaft wahrgenommen hat, ist vor diesem Hintergrund mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er entgegen seiner Beteuerung in Freiheit untertauchen würde, hat er dies in der Vergangenheit doch bereits getan.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

 

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, der Beurteilte zudem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (der Beurteilte wurde wegen Gewaltdelikten verurteilt) und eine Meldeadresse bei [...] der Untertauchensgefahr entgegen seiner Ansicht nicht wirksam begegnen kann. Auch wenn die aktuelle Inhaftierung aufgrund seiner familiären Situation sicherlich eine Härte darstellt, überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Landesverweisungen dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, wobei sich A____ bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte. Daran ändert auch nichts, dass der Beurteilte nunmehr Vater gleich zweier Kinder werden soll, zumal diese nach Rechtskraft der beiden Landesverweisungen gezeugt wurden, als bereits sicher feststand, dass A____ die Schweiz für längere Zeit verlassen muss (vgl. dazu VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.2.3; AGE SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4) und die Mütter der Kinder eigenen Angaben zufolge A____ auch versichert haben, mit ihm in Algerien leben zu wollen.

 

3.3      Der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden als eigener Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer ist gesichert. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass der Flug schon in einigen Tagen stattfinden wird, womit auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist (wobei das Migrationsamt die Dauer der Inhaftierung auch kurz gehalten bzw. auf das Nötigste beschränkt hat). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (welche mitunter im rechtskräftigen Schuldspruch wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, im mehrfachen Untertauchen sowie in der mangelnden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zum Ausdruck kommt) bzw. den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist – auch wenn der Flug schon in den nächsten Tagen stattfinden wird – auch die für zwei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird. Damit wird die maximale Haftdauer im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG auch unter Hinzurechnung der bereits ausgestandenen, ausländerrechtlich motivierten Haft nicht überschritten.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wurde nicht gestellt.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 4. September 2023, rechtmässig und angemessen

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.