Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.33

 

URTEIL

 

vom 14. Juli 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Äthiopien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juli 2023

 

betreffend Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der äthiopische Staatsangehörige A____ reiste als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein, wo er am 24. September 2016 um Asyl ersuchte. Sein Antrag wurde mit Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 7. August 2017 abgelehnt, dies mit der Feststellung, A____ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen, wofür ihm eine Frist bis zum 2. Oktober 2017 gesetzt wurde. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, sollte er der Wegweisung nicht freiwillig Folge leisten. Die gegen den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 rechtskräftig abgewiesen. Mit Verfügung des SEM vom 26. März 2018 wurde A____ daraufhin eine neue Ausreisefrist bis zum 20. April 2018 gesetzt. Der – soweit bekannt – ohne gültige Ausweisdokumente in die Schweiz eingereiste A____ kümmerte sich in der Folge nicht selbständig um den Erhalt von Reisedokumenten, weshalb das SEM bei der äthiopischen Botschaft um seine Anerkennung als äthiopischer Staatsangehöriger sowie um die Ausstellung von Ersatzreisepapieren ersuchen musste. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass A____ als äthiopischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei. Alsdann erfolgte die Mitteilung, dass ein bis zum 16. September 2020 gültiges Laissez-Passer für A____ habe erhältlich gemacht werden können.

 

Die Durchführung der Wegweisung war indessen nicht möglich, nachdem A____ mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil der Fünferkammer des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde, wobei die Landesverweisung auch ins Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde. A____ befand sich aufgrund des mit diesem Strafurteil beurteilten Vorfalls seit dem 15. Januar 2020 zuerst in Haft, dann im vorzeitigen Strafvollzug und schliesslich im Strafvollzug. Nicht klar aus den Akten ergeht, inwiefern der Vollzug der Wegweisung aufgrund der im Jahr 2020 eingetretenen Covid-19 Pandemie ohnehin im Zeitraum der Gültigkeit des Laissez-Passer nicht möglich gewesen wäre.

 

Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 20. Juni 2023 wurde die vorzeitige bedingte Entlassung von A____ aus dem Strafvollzug per 13. Juli 2023 verfügt.

 

A____ ist am 13. Juli 2023 dem Migrationsamt zugeführt worden. Dieses hat mit Verfügung vom 13. Juli 2023 die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten bis zum 13. Oktober 2023 verfügt.

 

A____ ist an der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Eine Befragung war möglich bis zu dem Moment, als A____ erzählt hat, dass sein Vater vor kurzem in Äthiopien verstorben sei. Daraufhin hat er zu weinen begonnen, seinen Kopf auf dem Tisch in seinen Armen versteckt und darum ersucht, die Befragung abzubrechen. Für sämtlich Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Die Haft wird mit der Durchführung der heutigen Verhandlung und Eröffnung des Urteils durch das zuständige Gericht rechtmässig überprüft.

 

2.

A____ verlangt nach einem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Haftverfahren. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1 besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht. Zu einem früheren Zeitpunkt ist die rechtliche Verbeiständung nur zu bewilligen, soweit ein in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders schwieriger Fall vorliegt. Dass A____ die Schweiz verlassen muss, ist angesichts seiner 10-jährigen Landesverweisung grundsätzlich klar. Ebenso ist sein Fall in asylrechtlicher Hinsicht bereits rechtskräftig abgewiesen. Heikel ist vorliegend einzig, dass es sich bei Äthiopien nicht um ein Land handelt, dass bedenkenlos als sicheres Herkunftsland bezeichnet werden kann. Allerdings wird die Haft gerade deswegen nur bis zum 18. August 2023 bestätigt (s. dazu unten E. 5). Für eine allfällige dannzumalige Haftverlängerung wird ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen sein, weshalb sie für das heutige Verfahren abgelehnt werden kann.

 

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/ Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____ ist mit rechtskräftigem Strafurteil für 10 Jahre des Landes verwiesen worden und hätte vorgängig bereits aufgrund des rechtskräftigen negativen Asylbescheids die Schweiz verlassen müssen. Der Vollzug der Landesverweisung hat von Gesetzes wegen unmittelbar nach der Beendigung der Strafhaft zu erfolgen (Art. 66c Abs. 3 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).

 

4.

4.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

4.2      Das Bestehen der Haftgründe der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) sowie die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AIG) sind, wie das Migrationsamt zu Recht annimmt, zweifelsfrei gegeben. A____ hat eine Freiheitsstrafe wegen eines Kapitaldelikts absitzen müssen. Gleichzeitig brachte er bereits vor seiner Straffälligkeit unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht bereits sei, freiwillig in seine Heimat zurückkehren. Bei dieser Haltung bleibt er hartnäckig, wobei sogar im Entscheid des ZMV vom 20. Juni 2023 betreffend seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug festgestellt wurde, dass A____ die Absicht geäussert habe, die Schweiz zwar zu verlassen, allerdings nicht um in seine Heimat auszureisen, sondern um in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen (was als unrealistisches Zukunftsszenario gewertet wurde, s. Entscheid S. 3). Gleichzeitig hat er sich während der gesamten Dauer des Strafvollzugs nicht um den Erhalt von Papieren gekümmert, dies auch nachdem ihm mit Schreiben des Migrationsamts vom 17. März 2023 (nochmals) mitgeteilt wurde, dass er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die Schweiz wird verlassen müssen. Es ist folglich offensichtlich, dass er im Falle seiner Freilassung untertauchen würde, um dem Vollzug der Landesverweisung zu entgehen. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung nicht in Frage kommen, da weder eine Meldepflicht noch eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons ein Untertauchen genügend effektiv verhindern können.

 

5.

5.1      Der Vollzug der Wegweisung muss, damit die Anordnung von Haft rechtmässig ist, allerdings auch rechtlich zulässig sein. Nach Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (BGE 141 I 141 E. 6.3.1, 140 I 246 E. 2.4.1, 139 II 65 E. 6.4), wofür konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden müssen ("real risk"). Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E. 3.2) und damit auch im Rahmen der ausländerrechtlichen gerichtlichen Haftüberprüfung vorgebracht werden. Angesichts der kurzen Frist, innert welcher die richterliche Behörde über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung indessen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des der inhaftierten ausländischen Person voraus (BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.). Das Haftgericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Wegweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherstellen zu können. Ob Gründe gegen die frühere Anordnung der Wegweisung sprachen, ist indessen - vorbehältlich besonderer Umstände - nicht Prüfungsgegenstand seines Verfahrens (BGE 128 II 193 E. 2.2; 121 II 59 E. 2b und c; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Einwendungen gegen die Wegweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen, nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch (BGE 125 II 217 E. 2), wobei vorsorglich auch ein prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG setzt voraus, dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. In solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt werden darf (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. auch BGE 130 II 377 E. 1, 56 E. 2 in fine; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 

 

5.2      A____ hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, sein Leben sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien in Gefahr. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihm im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft mit einlässlicher Begründung abgesprochen wurde. Sein Vorbringen, er sei wegen politischer Aktivitäten gefährdet, wurde mithin als nicht glaubhaft abgetan. Diese Feststellung ist dem Gesagten nach im Haftüberprüfungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, zumal das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 nicht als willkürlich erachtet werden kann. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung äusserte sich das Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil zur allgemeinen Sicherheitslage in Äthiopien und kam zum Schluss, dass « […] der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich». Betreffend die konkrete Situation von A____ stellte es fest, dieser « […] ist gesund und hat sein gesamtes Leben in der Oromia-Region verbracht, wo neben seinen engsten Familienmitgliedern auch seine weitere Verwandtschaft lebt, mit welcher er engen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer (A____ wuchs bei seinen Grosseltern auf einem Bauernhof auf, welcher noch von der Grossmutter und seinem Onkel bewohnt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (A____) nach seiner Rückkehr in der Landwirtschaft tätig sein kann. Zudem verfügt der für die Regierung tätige Vater des Beschwerdeführers (A____) über ein geregeltes Einkommen, von dem "die Familie gut habe leben können". Kürzlich habe sein Vater ein Haus gekauft. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (A____) über verschiedene Wohnmöglichkeiten verfügt […]» (Urteil S. 13 f.). Gemäss Entscheid des ZMV vom 20. Juni 2023 pflegte A____ sodann während der gesamten Zeit des Strafvollzugs telefonischen Kontakt zu seinem Vater (Entscheid S. 3).

 

Allerdings ist neu zu berücksichtigen, dass der Vater gemäss Aussage von A____ an der Gerichtsverhandlung vor kurzem verstorben ist. Dies wirft Fragen betreffend den bisher angenommenen sozialen Empfangsraum auf, der gemäss der Rechtsprechung ebenfalls zu beachten ist im Rahmen der individuellen Zumutbarkeit der Rückkehr. Es rechtfertigt sich diesbezüglich auch im Haftverfahren die Einholung einer aktuellen Einschätzung durch das SEM (s. unten E. 5.3).

 

5.3 Entscheidend für die individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung ist sodann auch die aktuelle Allgemeinsituation in Äthiopien. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil weiterhin aus: «Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus» (BVGE E-6611/2019 vom 14. Juni 2023 E. 8.4.1 m.w.H.). Die allgemeine Lage in Äthiopien kann gemäss den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hingegen nicht als insgesamt stabil bezeichnet werden. Es wird explizit von Reisen in gewisse Teile des Landes abgeraten. Gemäss den Angaben des EDA gibt es auch in der Region Oromia politische und ethnische Spannungen. Es komme immer wieder zu « […] regionalen Unruhen sowie ethnisch oder politisch motivierten Angriffen auf Dörfer. Auch gewaltsame Zusammenstösse zwischen verschiedenen Volksgruppen, zwischen bewaffneten Gruppierungen oder zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Sicherheitskräften fordern häufig Todesopfer und Verletzte […] ». Deswegen wird für die Region Oromia explizit abgeraten von Reisen in die Distrikte Kelam Welega, West- und Ost-Welega, West- und ost-Guji, Ilubador sowie in den Norden von Shewa Ouest und den Süden und Westen von Nord-Shewa. Grundsätzlich sei bei Reisen in den Distrikt Oromia «grösste Vorsicht walten zu lassen» (s. Reisehinweise für Äthiopien vom 9. Mai 2023, einsehbar auf eda.admin.ch). Bei diesen Warnungen ist allerdings zu beachten, dass es sich um Hinweise für Touristen und sonstige Besucher des Landes und nicht für Einheimische handelt. A____ stammt sodann gerade nicht aus einem der genannten Distrikte der Region Oromia sondern aus der Zone Bale im Kreis Agarfa und dort aus dem Dorf Ali (Protokoll der Befragung durch das SEM vom 3. November 2016 S. 3). Gleichwohl rechtfertigt es sich, aufgrund dieser Hinweise des EDA vom SEM bis spätestens Montag, 14. August 2023, einen Bericht über die konkrete Situation in der genannten Örtlichkeit sowie eine aktuelle Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung (s. oben E. 5.2) betreffend A____ zu verlangen.

 

5.4      Aufgrund dieser Unsicherheit wird die Ausschaffungshaft nur bis und mit 18. August 2023 bestätigt. Innerhalb des bewilligten Zeitraums besteht zudem keine Gefahr, dass A____ wegen des Vollzugs der Landesverweisung gefährdet sein könnte, da innerhalb dieses Zeitraum der tatsächliche Vollzug ohne Mitwirkung von A____ (noch) nicht möglich sein wird (s. dazu unten E. 6.2).

 

6.

6.1      Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen nach den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; 125 II 217 E. 3b/bb S. 223).

 

6.2      Das SEM und das Migrationsamt haben bereits vor dem Strafverfahren gegen A____ bzw. schon nach Vorliegen des rechtskräftigen negativen Asylurteils aktiv auf den Vollzug der asylrechtlichen Wegweisung von A____ hingearbeitet, schliesslich wurde A____ bereits im Januar 2020 unter seiner angegebenen Identität als äthiopischer Staatsangehöriger anerkannt und lag bereits einmal ein bis Herbst 2020 gültiges Laissez-Passer vor. Das SEM wandte sich mit Schreiben vom 26. April 2023 wiederum an die äthiopische Behörde mit der Bitte um Ausstellung von Ersatzreisedokumenten. Leider konnte bis zum Ende des Strafvollzugs keine Laissez-Passer für A____ erwirkt werden, was allerdings nicht dem SEM anzulasten ist. Vielmehr verzögert sich der Vorgang seitens der äthiopischen Behörde. Erreicht werden konnte eine Besprechung des SEM mit der äthiopischen Botschaft am 29. Juni 2023 (s. E-Mail Schreiben SEM vom 26. Juni 2023). Beim dortigen Treffen mit dem äthiopischen Konsul wurde dem SEM sodann mitgeteilt, dass vor kurzem ein neuer Missionschef ernannt worden sei, weshalb der Konsul sich zuerst mit dem neuen Botschafter in der Sache besprechen müsse. Es musst deswegen eine neue Anfrage um Ersatzdokumente seitens des SEM eingereicht werden. Aktuell geht das SEM von einem weiteren Termin mit den äthiopischen Behörden in der zweiten Hälfte des Monats August 2023 aus (s. Schreiben des SEM vom 30. Juni 2023). Da die Ausstellung von Ersatzdokumenten in der Vergangenheit bereits möglich war, kann das aktuelle Unterfangen offensichtlich nicht von Vornherein als aussichtslos erachtet werden. Nach Erhalt von Reisedokumenten ist die Rückreise sodann technisch möglich: nach Äthiopien sind gemäss Auskunft des SEM Rückführungen mit oder ohne polizeiliche Begleitung sowie vereinzelt auch Sonderflüge möglich (s. Schreiben des Migrationsamts vom 19. Oktober 2021). Ausserdem ist zu sagen, dass ein sehr hohes öffentliches Interesse am Vollzug der Landesverweisung des in der Schweiz mit einer massiven Gewalttat in Erscheinung getretenen A____ besteht. Damit kann die Ausschaffungshaft bis zum 18. August 2023 gutgeheissen werden, auch wenn aktuell klar ist, dass der Vollzug bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein wird, was allerdings im Interesse von A____ ist (s. oben E. 5.3). Die Ausschaffungshaft ist rechtmässig und wird bis zum 18. August 2023 bewilligt.

 

7.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 13. Juli 2023 bis und mit 18. August 2023 (24.00 Uhr) rechtmässig und angemessen.

 

            Das Migrationsamt wird ersucht, beim Staatssekretariat für Migration einen aktuellen Bericht betreffend die Zumutbarkeit der Rückführung nach Äthiopien in die Region Oromia, Zone Bale, Kreis Agarfa, sowie eine aktuelle Einschätzung der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung betreffend A____ unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater von A____ mutmasslich verstorben ist, einzuholen. Soweit notwendig ist abzuklären, ob der Vater von A____ tatsächlich verstorben ist. Es ist konkret (auch) darzulegen, inwieweit A____ über einen genügenden sozialen Empfangsraum und eine sichere Existenzgrundlage verfügt. Der Bericht ist der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bis spätestens Montag, 14. August 2023, zuzustellen. 

 

            Der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für die heutige Verhandlung wird abgelehnt. Für den Fall einer Verlängerung der Ausschaffungshaft durch das Migrationsamt wird er für eine allfällige nächste Haftüberprüfung bewilligt.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.