Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.34

 

URTEIL

 

vom 17. Juli 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1983, von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juli 2023

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 


Sachverhalt

 

Der algerische Staatsangehörige A____, geb. [...] 1983, reiste am 21. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. April 2016 abgelehnt. Gleichzeitig wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Reisepapiere stellte das Migrationsamt an 27. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 29. September 2016 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden bereit seien, für A____ ein Laissez Passer auszustellen. Wegen einer medizinischen Behandlung konnte für A____ vorderhand kein Flug gebucht werden. Am 31. März 2017 stellte A____ beim SEM aus medizinischen Gründen ein Gesuch auf Wiedererwägung des Asylentscheids, auf welches das SEM wegen Verspätung mit Entscheid vom 13. April 2017 jedoch nicht eintrat.

 

Da zwangsweise Rückführungen weggewiesener algerischer Staatsangehörigen in der Folge über längere Zeit ausgesetzt blieben, verblieb auch A____ auf Zusehen hin in der Schweiz. In dieser Zeit trat er wiederholt strafrechlich in Erscheinung, wofür er verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt wurde. Am 20. Oktober 2020 sprach das Strafgericht Basel-Stadt ihn der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und verwies ihn für drei Jahre des Landes. Auf seine Berufung hin erklärte das Appellationsgericht ihn mit Urteil vom 19. Dezember 2022 lediglich der einfachen Körperverletzung für schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier Monate. Die Landesverweisung von drei Jahren bestätigte es. Am 17. März 2022 verurteilte das Strafgericht A____ wegen verschiedener Delikte (Raub, Raufhandel, Hehlerei, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine Landesverweisung von acht Jahren aus.

 

Am 18. November 2022 beantragte das Migrationsamt beim SEM die Wiederaufnahme der Papierbeschaffung. Nach längere Bemühen konnte das SEM am 11. Juli 2023 mitteilen, dass die algerischen Behörden bereit seien, für A____ ein Laissez Passer auszustellen. Infolgedessen konnte eine entsprechende Flugbuchung in Auftrag gegeben werden.

 

Mit Blick auf die anstehende Entlassung von A____ aus dem Strafvollzug am 15. Juli 2023 fand am 14. Juli 2023 vor dem Migrationsamt seine Einvernahme statt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete dieses für A____ eine Ausschaffungshaft für drei Monate ab dem 15. Juli 2023 an.

 

Am 17. Juli 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist A____ (nachfolgend: Beurteilter) befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

1.2      Der Beurteilte hat sinngemäss um Beigabe eines unentgeltlichen Beistands ersucht. Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1). Der Beurteilte befindet sich seit 15. Juli 2023 in administrativ-rechtlich motivierter Haft. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltende zeitliche Grenze von drei Monaten Haftdauer ist damit noch nicht erreicht. Kommt hinzu, dass sich vorliegend keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ergeben, die einer anwaltlichen Vertretung bedürften. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte heute angegeben hat, in einen Hungerstreik getreten zu sein (dazu hinten E. 5). Diesbezüglich stellen – sich jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die anwaltlichen Beistands bedürften. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird daher abgewiesen.

 

1.3      Der Beurteilte hat heute zu Beginn der Verhandlung den Antrag gestellt, die mündliche Verhandlung zu verschieben, weil er infolge seines vor vier Tagen begonnenen Hungerstreiks sich schwach fühle und sich nicht konzentrieren könne (Verhandlungsprotkoll, S. 2). Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden, verlangt doch Art. 80 Abs. 2 AIG wie ausgeführt, dass die Haftanordnung innert 96 Stunden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Haftrichter überprüft wird. Da sich der Beurteilte im Hungerstreik befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich seine körperliche und geistige Verfassung in den nächsten Tagen verbessern wird, wenn er den Hungerstreik fortsetzt. Der persönliche Eindruck des Beurteilten zeigt, dass er durchaus in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei rechtskräftige Landesverweisungen vor: Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 verwies ihn das Strafgericht
Basel-Stadt für 3 Jahre des Landes (bestätigt vom Appellationsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2022). Am 17. März 2022 verurteilte das Strafgericht den Beurteilten zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).

 

3.2      Der Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt worden. Zuletzt ist er mit Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 unter anderem wegen Raubs (Nötigungshandlung) und der Hehlerei für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des Raubs und der Hehlerei handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Raub) hält eine Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereit, Art. 160 Abs. 1 StGB (Hehlerei) eine von bis zu fünf Jahren. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

 

3.3      Das Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 S. 4 und 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

 

Im vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte weigert sich seit Jahren, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Jegliche Bemühungen der Behörden, ihn zur Beschaffung von Papieren in der Heimat oder bei der algerischen Botschaft zu bewegen, weist er zurück. Seit Jahren lehnt er beharrlich die Rückkehr in sein Herkunftsland ab. Bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2016 reichte er unter falschen Namen (B____) und falschem Geburtsdatum ([...]) ein Asylgesuch ein. Erst im Rahmen der Bemühungen des SEM bei der algerischen Botschaft um Ausstellung eines Laissez Passer für den Beurteilten stellte sich seine wahre Identität heraus (vgl. Schreiben des SEM vom 29. September 2019). Eigentliche Täuschungsmanöver wie die Verwendung von Alias-Namen stellen gewichtiges Indiz für die Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Die Untertauchensgefahr ist auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte wurde, wie sich auch aus der Darstellung in der Haftanordnungsverfügung ergibt, seit 2018 wiederholt wegen geringerer, aber auch schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt. Ins Gewicht fallen dabei mehrere Verurteilungen zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen, darunter die Urteile des Strafgerichts vom 12. Dezember 2018 (8 Monate) und vom 17. März 2022 (20 Monate) sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom 19. Dezember 2022 (4 Monate). Die Verurteilung im erstgenannten Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2018 u.a. wegen Missachtung einer Eingrenzungsverfügung wie auch seine Festnahme durch die Kantonspolizei am 27. Juni 2020 am Rheinbord beim Dreirosenareal, wo er sich aufgrund der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamts vom 28. November 2019 nicht aufhalten durfte, machen unmissverständlich deutlich, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten. Wenn jemand durch sein (bisheriges) Verhalten zeigt, dass er sich behördlichen Anordnung widersetzt, ist die Untertauchensgefahr ebenfalls zu bejahen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Kommt hinzu, dass der Beurteilte keine Familienangehörige hierzulande hat, bei denen er unterkommen könnte. Diese leben nach seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) in Spanien, wohin er aber ohne Reisepapiere nicht auf legalem Weg reisen könnte. Aus dem gesamten Verhalten des Beurteilten ist daher auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen, so dass das Migrationsamt zu Recht auch auf diesen Haftgrund erkannt hat.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S. 97; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

 

4.2      Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist nicht ersichtlich. Wie ausgeführt hat sich der Beurteilte bislang standhaft geweigert, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Daran ändert nichts, dass er in der Befragung vom 14. Juli 2023 durch das Migrationsamt hat durchscheinen lassen, bei einer Entfernung der Metallplatte aus seinem Bein gegebenenfalls zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein. Wie der Amtsarzt Dr. C____ im Nachgang zu einer kürzlichen Untersuchung des Beurteilten mitgeteilt hat, befinden sich nur noch zwei Schrauben im Fersenbein, die angesprochene Metallplatte jedoch nicht mehr (E-Mail Dr. C____ vom 28. März 2023). Auch heute hält der Beurteilte unbeirrt daran fest, erst zurückzukehren, wenn er medizinisch behandelt worden sei. Seine Beschwerden (morgendliches Erbrechen) führt er auf die in seinem Körper befindliche Metallplatte zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der Beurteilte kann unter diesen Umständen eine Rückkehr nicht von einer medizinischen Behandlung abhängig machen, die ärztlich nicht notwendig ist. Für die Entfernung der Schrauben besteht medizinisch gesehen jedenfalls keine Indikation. Die Schrauben sprechen auch nicht gegen die Reisefähigkeit des Beurteilten. Wie unter E. 3.3 ausgeführt besteht eine erhebliche Untertauchensgefahr. Der Beurteilte könnte eine Freilassung dazu nutzen, sich dem Zugriff der Behörden, die den Vollzug seiner Landesverweisung sicherzustellen haben, zu entziehen und unterzutauchen. Ausserdem stellt er aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, so dass eine Freilassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage kommt. Der Beurteilte hat sich zwar über die Jahre in der Regel an seine Meldepflichten gehalten hat, jeweils wohl um die benötigte Nothilfebestätigung zu erhalten. Aber er hat er in der Vergangenheit doch immer wieder auch gezeigt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Die Auferlegung einer Meldepflicht in Verbindung mit einer Eingrenzung im Falle einer Freilassung würde den Vollzug der Landesverweisung nicht sicherstellen können, umso mehr als sich die Untertauchensgefahr nunmehr noch erhöht hat, nachdem die algerischen Behörden bereit sind, ein Laissez Passer auszustellen und infolgedessen bereits die Buchung eines Flugs in Auftrag gegeben werden konnte. Ein Rückflug wird binnen weniger Wochen stattfinden können. Angesichts einer Reservefrist für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten als verhältnismässig. Das Migrationsamt ist indessen in jedem Fall gehalten, die Sache in Beachtung des Beschleunigungsgebots beförderlich zu behandeln.

 

6.

Gegen die Haftanordnung spricht im Übrigen auch nicht, dass der Beurteilte heute angegeben hat, in einen Hungerstreik getreten zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 2).

 

Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.

 

Für eine krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus der heutigen Befragung keinerlei Anhaltspunkte. Der Hungerstreik dient nach Angaben des Beurteilten (Verhandlungsprotokoll, S. f.) dazu, eine medizinische Behandlung zu erzwingen, für die aber keine medizinische Indikation besteht. Soweit der Beurteilte unter morgendlichem Erbrechen bzw. Thrombose leidet, können diese Beschwerden auch in der Haft behandelt werden. Die medizinische Betreuung ist im Gefängnis Bässlergut gewährleistet. Auch der Hungerstreik des Beurteilten wird vom Betreuungspersonal des Gefängnisses Bässlergut mittels geeigneten Dispositivs begleitet. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beurteilten steht somit ausser Frage.

 

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 15. Juli 2023 bis zum 15. Oktober 2023 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.