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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.37
URTEIL
vom 16. August 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1982, von Serbien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 15. August 2023
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der serbische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1982, wurde am 14. August 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen. Bei einer Systemkontrolle wurde festgestellt, dass er mit einem bis zum 30. November 2025 gültigen schengenweiten Einreiseverbot belegt ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein Asylgesuch, das der Beurteilte nach seiner früheren Einreise in die Schweiz am 26. Juni 2023 gestellt hatte, am 24. Juli 2023 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgeschrieben worden war, weil der Beurteilte am 16. Juli 2023 unkontrolliert abgereist war. In der Folge wurde der Beurteilte vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte nach einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. August 2023 die Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer eines Monats bis zum 13. September 2023.
Am 16. August 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte wie auch der Vertreter des Migrationsamts befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGer 2C_421/2022 vom 23. Juni 2022 E. 4.3.1 und 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 3; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Rz 12.91). Das Migrationsamt hat den Beurteilten am 15. August 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
3.
Das Migrationsamt hat die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung eines bestehenden Einreiseverbots sowie mit der Untertauchensgefahr des Beurteilten begründet, was nachstehend zu überprüfen ist. Nicht zu prüfen ist der weitere angeführte Haftgrund eines missbräuchlich gestellten Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG), nachdem das Migrationsamt diesen Haftgrund in seiner Haftanordnung nicht weiter begründet hat.
3.1 Nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h oder i AIG vorliegen. So gilt als Haftgrund unter anderem, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Gegen den Beurteilten besteht ein schengenweites und damit auch für die Schweiz gültiges Einreiseverbot, das gemäss den beigezogenen Akten der deutschen Bundespolizei noch bis zum 30. November 2025 dauert. Der Beurteilte ist am 22. Juni 2023 von Serbien herkommend in die Schweiz eingereist und hat damit eine bestehende Einreisesperre missachtet. Er behauptet zwar, nicht gewusst zu haben, dass das in Deutschland ausgesprochene Einreiseverbot auch für die Schweiz gelte. Das ist aber insofern unglaubwürdig, als wenn dem tatsächlich so wäre, er den deswegen ausgestellten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juni 2023 mit einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 45 Tagen hätte anfechten müssen. Dies hat der Beurteilte zugegebenermassen jedoch nicht getan. Er wendet hiergegen ein, nicht gewusst zu haben, dass er dies tun müsse (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Dass jemand nicht weiss, dass er eine strafrechtliche Verurteilung anfechten muss, wenn er damit nicht einverstanden ist, ist indessen unglaubwürdig. Der Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot ist somit gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
3.2
3.2.1 Der Auslänger kann sodann in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O. Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
a.a.O., S. 98).
3.3.2 Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält. Wie ausgeführt besteht ein schengenweites Einreiseverbot, das bis zum 30. November 2025 gültig ist. Dessen ungeachtet ist der Beurteilte am 22. Juni 2023 in die Schweiz eingereist. Er will zwar in die Schweiz eingereist sein, um hier ein Asylgesuch stellen zu können (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 15. August 2023, S. 2; Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es bestehen allerdings Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beurteilte am 26. Juni 2023 lediglich ein Asylgesuch gestellt hat, um der drohenden Wegweisung zu entgehen. Wenn es ihm mit dem Asylgesuch wirklich ernst gewesen wäre, hätte er sich ohne Unterbrüche den zuständigen Behörden zur Verfügung gehalten. Wie den Akten zu entnehmen ist, war er schon bald nach seiner Ankunft im Bundesasylzentrum Basel wieder aus der Unterkunft verschwunden. So konnte er am 2. wie auch am 10. Juli 2023 dort nicht angetroffen werden. Zwar ist es Bewohnern des Bundesasylzentrums erlaubt, tagsüber die Asylunterkunft zu verlassen. Auch wenn der Beurteilte in der Folge dort wieder auftauchte, verschwand er am 16. Juli 2023 erneut aus der Unterkunft, ohne wieder zurückzukehren. Nachdem der Beurteilte mehr als 5 Tage ohne triftigen Grund unbekannten Aufenthalts gewesen war und damit den Behörden nicht mehr zur Verfügung gestanden hatte, schrieb das SEM das Asylgesuch gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes am 24. Juli 2023 als gegenstandslos ab. Der Beurteilte will zwar nach dem Verlassen des Bundesasylzentrums dreieinhalb Wochen im Spital gewesen sein (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 15. August 2023, S. 2). Diese Angabe deckt sich indessen nicht mit den Akten. Nach Auskunft des Spitals in Dornach vom 15. August 2023 befand er sich lediglich vom 5.-8. August 2023 dort in stationärer Behandlung. Im Universitätsspital Basel war er gemäss dessen Auskunft vom 15. August 2023 am 1. August 2023 dort gar nur in ambulanter Behandlung (Notfallzentrum). Der Beurteilte hat die Asylunterkunft verlassen, ohne sich abzumelden. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass das Spital dem Bundesasylzentrum seine behandlungsbedingte Abwesenheit melden würde (Protokoll der Einvernahme vom 15. August 2023, S. 3; Verhandlungsprotokoll, S. 4), ist unbehelflich. Da er nach dem Gesagten nur während weniger als einer Woche in stationärer Spitalbehandlung stand, hätte er sich selber wieder beim Bundesasylzentrum melden können und müssen. Jedenfalls durfte er die Asylunterkunft nicht nach eigenem Belieben verlassen und anderswo schlafen. Ins Spital Dornach trat der Beurteilte erst am 5. August 2023 ein. Mit seinem unabgemeldeten Verlassen der Asylunterkunft zeigt der Beurteilte unmissverständlich, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er gemäss Strafregisterauszug schon zweimal mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Juli 2019 bzw. 23. Juni 2023 wegen rechtswidrigen Aufenthalts bzw. rechtswidriger Einreise im Sinne des AIG strafrechtlich verurteilt worden ist. Aufgrund seines früheren wie auch aktuellen Verhaltens steht daher ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte eine Freilassung aus der Ausschaffungshaft dazu nützen wird, sich einer Rückführung in seine Heimat durch Untertauchen zu entziehen. Der Beurteilte ist ohne festen Aufenthaltsort und verfügt über keinerlei finanzielle Mittel, was ebenfalls Indiz für die Untertauchensgefahr ist (BGE 129 I 139 E. 4.2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3). Seine Angaben, er sei bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, sind widersprüchlich. Denn er erklärt zugleich, unter keinen Umständen nach Serbien zurückkehren zu wollen (Protokoll der Einvernahme vom 15. August 2023, S. 4; Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist somit erfüllt.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2 Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als die Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen Aufenthaltsort hierzulande. Er ist hierzulande ohne familiäre Verbindungen. Er behauptet zwar, dass in Pratteln eine Tante wohne (Verhandlungsprotokoll, S. 4), was aber nicht erstellt ist. Der Beurteilte ersucht um Freilassung, damit er sich einen Flug in die Türkei organisieren könne, wo weitere Familienmitglieder wohnen würden. Nach Serbien wolle er auf keinen Fall zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Ob eine Ausreise in die Türkei rechtlich möglich ist, ist jedoch offen. Der Beurteilte verfügt zwar über einen gültigen Reisepass. Es ist jedoch unbekannt, ob die Türkei von serbischen Staatsangehörigen für die rechtmässige Einreise ein Visum verlangt. Da damit offen ist, ob der Beurteilte rechtmässig in die Türkei ausreisen könnte, kann er nicht aus der Haft entlassen werden (vgl. für die Durchsetzungshaft BGE 133 II 97 E. 4.2.2; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 116; für die Ausschaffungshaft BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017 E. 4.3). Wie ausgeführt (oben E. 3.2.2) missachtet der Beurteilte die schweizerische Rechtsordnung. Die Anordnung der Ausschaffungshaft zwecks zwangsweiser Rückführung des Beurteilten in seine Heimat bleibt deshalb der einzig verbleibende Weg, um den Vollzug der Wegweisung vom 15. August 2023 sicherzustellen.
Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat angeordnet. Das erscheint insofern lange, als es, wie eine kurze Internetrecherche zeigt, täglich Linienflüge von Basel bzw. Zürich nach Belgrad/Serbien gibt, so dass die Rückführung des Beurteilten in seine Heimat innert vergleichsweise kurzer Zeit organisiert werden könnte, umso mehr als der Beurteilte im Besitz eines gültigen Reisepasses ist. Das Migrationsamt hat indessen zu prüfen, ob dem Wunsch des Beurteilten nach einer freiwilligen Ausreise in die Türkei stattgegeben werden könnte. Dies bedarf weiterer Abklärungen bei den zuständigen Behörden der Türkei. Ebenso müsste die Finanzierung eines Flugs in die Türkei sichergestellt werden. Dies bedarf weiterer Abklärungen. Abzuklären ist auch die Notwendigkeit weiterer medizinischer Behandlungen, allfällig auch in einem Spital, wie der Beurteilte heute geltend gemacht hat (Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 6). Bis all diese Fragen geklärt sind, hat der Beurteilte wegen der bestehenden Untertauchensgefahr jedoch in Haft zu bleiben.
Unter diesen Umständen erscheint eine Haftdauer von einem Monat insgesamt als angemessen, zumal damit allfälligen Erschwernissen bei der Organisation der Rückführung Rechnung getragen werden kann. Das Migrationsamt hat die Sache aber in jedem Fall beförderlich zu behandeln und die Flugbuchung sei es nach Serbien, sei es in die Türkei möglichst schnell zu organisieren.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 14. August 2023 bis zum 13. September 2023, 16:45 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.