Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.44

 

URTEIL

 

vom 5. Oktober 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb[...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 5. Oktober 2023

 

betreffend Ausschaffungshaft

 

 

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   der albanische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) am 4. Oktober 2023 in Basel kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem auf B____ lautenden, von den italienischen Behörden eingetragenen, zehnjährigen schengenweiten Einreiseverbot belegt ist;

 

dass   der Beurteilte wegen rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen wurde, das Migrationsamt ihn am 5. Oktober 2023 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

 

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Passes ist, sondern für den 7. Oktober 2023 auch tatsächlich ein Flug nach Tirana (über Belgrad) gebucht werden konnte;

 

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

 

dass   der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind;

 

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

 

dass   der Beurteilte – nachdem er längere Zeit in Albanien gelebt haben will – am 1. Oktober 2023 über den Euroairport per Flugzeug von Pristina her kommend in die Schweiz eingereist ist;

 

dass   die Behauptung, nicht von einem zehnjährigen, sondern einem fünfjährigen Einreiseverbot ausgegangen zu sein, angesichts der Tatsache, dass der Bestand des Einreiseverbots an sich nicht bestritten wird und just währender laufender Frist der Familienname geändert wurde, als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Familienname der Ehefrau nicht [...] (sondern [...]) lautet und im Übrigen auch nicht einleuchtet, weshalb man – wie geltend gemacht – zwecks eines Autokaufs in Belgien mehrere Tage ausgerechnet in Basel verbringen sollte;

 

dass   damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist,

 

dass   der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 7. Juni 2023 ein Linienflug nach Tirana (über Belgrad) gebucht worden ist,

 

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint;

 

dass   sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

            Die über B____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 16. Oktober 2023, 09.40 Uhr, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.