Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.47

 

URTEIL

 

vom 15. Dezember 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1997, von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Dezember 2023

 

betreffend Anordnung Durchsetzungshaft


Sachverhalt

 

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. 16. November 1997 reiste am 23. August 2021 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Dieses Asylgesuch lehnte das Staatsekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 11. Januar 2022 wurde der Beurteilte wg. versuchten Diebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ihn deswegen und wegen Missachtung einer Eingrenzung unter Widerruf und Vollziehbarerklärung einer früher bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Gesamtstrafe). Nach Verbüssung dieser sowie diverser weiterer Freiheitsstrafen wurde der Beurteilte am 20. Januar 2023 aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen, welches ihn gleichentags auf die Strasse entliess. In der Folge hielt das Migrationsamt den Beurteilten zur regelmässigen Vorsprache an, derweil es sich in Zusammenarbeit mit dem SEM darum bemühte, für ihn infolge seiner Weigerung, Reisepapiere zu beschaffen, einen Termin für eine konsularische Befragung (Counselling), zu erhalten. Am 13. Dezember 2023 nahm die Kantonspolizei den Beurteilten im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache fest. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt gleichentags über den Beurteilten eine Durchsetzungshaft bis zum 12. Januar 2024 angeordnet. Am 15. Dezember 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Auf seine Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist den Beteiligten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

 

2.

2.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

 

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 104; Businger, a.a.O., S. 205).

 

2.2      Der Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom 7. Dezember 2021 aus der Schweiz weggewiesen. Diese Anordnung blieb unangefochten und ist am 7. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen (Rechtskraftmitteilung SEM vom 10. Januar 2022). Der Beurteilte will diesen Entscheid gemäss seinen heutigen Angaben nie erhalten haben und nichts von einer Wegweisungsverfügung zu wissen (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Diese Angaben sind indessen völlig unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass seine Rechtsvertretung im Asylverfahren den Empfang des negativen Asylentscheids unterschriftlich bestätigt hat, wurde er während seiner Zeit im Gefängnis wie auch nach seiner Freilassung von den Behörden wiederholt aufgefordert, sich zwecks Ausreise aus der Schweiz um Reisepapiere zu kümmern. In dieser langen Zeit hat er nie eingewendet, er wisse nichts von einer Wegweisung. Der Beurteilte kann auch nicht dartun, dass er eine Berechtigung hätte, sich in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten. Die schweizerischen Behörden sind von Anfang an darum bemüht, die Wegweisung vollziehen zu können. Bereits seit dem 15. März 2022 liegt die Bestätigung der algerischen Behörden vor, dass es sich beim Beurteilten um einen algerischen Staatsangehörigen handelt. Damit im Strafvollzug konfrontiert gab er an, keine Ausweise zu besitzen und nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren (E-Mail JVA Lenzburg vom 14. April 2022). In der Folge gab der Beurteilte wiederholt zu verstehen, dass er unter keinen Umständen bereit ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken und in sein Heimatland auszureisen (vgl. zuletzt Befragungsprotokoll vom 13. Dezember 2023, S. 2 f.). Auch aus der heutigen Befragung des Beurteilten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich an dieser Weigerungshaltung etwas ändern könnte. Wie das Migrationsamt in seiner Haftanordnungsverfügung ausgeführt hat, sind die sog. Counsellings, die konsularischen Ausreisegespräche mit Vertretern der algerischen Behörden, seit Juli dieses Jahres ausgesetzt, so dass der Beurteilte nicht den zuständigen Behörden zwecks Ausstellung von Reisedokumenten zugeführt werden kann. Eine zwangsweise Ausschaffung nach Algerien ist unter diesen Umständen nicht möglich, der Vollzug der Wegweisung scheitert an der fortgesetzten Kooperationsverweigerung des Beurteilten. In Frage kommt derzeit einzig eine freiwillige Rückkehr des Beurteilten. Gemäss E-Mail des SEM vom 8. Dezember 2023 sollen die Counsellings Mitte Januar 2024 wiederaufgenommen werden. Nach den Erfahrungen der letzten Monate, in denen die Counsellings immer wieder verschoben wurden, erscheint es zum heutigen Zeitpunkt jedoch sehr offen, ob die für Mitte Januar 2024 angekündigten Ausreisegespräche tatsächlich stattfinden werden und in deren Gefolge der Beurteilte bei Vorliegen von Ersatzreisepapieren nach Algerien zurückgeschafft werden könnte. Da die zwangsweise Ausschaffung derzeit realistischerweise nicht absehbar ist, kann auch keine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG angeordnet werden. Demzufolge bleibt einzig die Anordnung einer Durchsetzungshaft, damit der Beurteilte zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren und der Organisation seiner Rückkehr bewegt werden kann.

 

2.3      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

 

Die vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisedokumenten und seiner Ausreise verweigert. Dem Beurteilten ist es aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt mit den algerischen Behörden zwecks Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen. Er ist seit dem 20. Januar 2023 wieder auf freiem Fuss und hätte somit seit über zehn Monaten genügend Gelegenheit gehabt, sich freiwillig um die Zusendung seines Reisepasses, der sich nach seinen Angaben zu Hause befinden soll (Befragungsprotokoll vom 13. Dezember 2023, S. 2), bzw. die Beschaffung von Ersatzreisepapieren zu bemühen und seine Ausreise zu organisieren. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung kommt nicht in Frage, weil der Beurteilte die Freiheit nicht genutzt hat, freiwillig auszureisen, obschon er hierzu genügend Zeit gehabt hätte. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine Inhaftierung abzukürzen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte aufgrund seiner wiederholten Delinquenz, die zu Verurteilungen von insgesamt über 18 Monaten Freiheitsstrafe geführt hat, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die erstmalige Anordnung der Durchsetzung von einem Monat erweist sich unter diesen Umständen in jeder Hinsicht als angemessen (zur maximalen Haftdauer vgl. Art. 79 AIG).

 

2.4      Die angeordnete Durchsetzungshaft von einem Monat erweist sich nach dem Gesagten als recht- und verhältnismässig.

 

3.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 12. Januar 2024.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.