[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.4

 

URTEIL

 

vom 30. Januar 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokatin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 24. Januar 2023

 

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

A____ (alias C____; nachfolgend Beurteilter) ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen. Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge nicht erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als nationales Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18. Dezember 2020 abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz weggewiesen.

 

A____ wurde in der Schweiz bereits bei bzw. kurz nach seiner Einreise wiederholt straffällig:

 

Mit erwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist die Zuständigkeit des Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft zuhanden des Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29. April 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August 2022 (seit dem 2. Mai 2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21) und mit Urteilen vom 29. Juli 2022 (VGE AUS.2022.33) und vom 26. Oktober 2022 (AUS.2022.50) jeweils um drei Monate verlängert.

Nachdem die tunesischen Behörden den Beurteilten mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 (beim Migrationsamt eingegangen am 1. November 2022) als A____ identifizierten (der Beurteilte hatte sich bis dahin als Marokkanischer Staatsangehöriger bzw. als C____ ausgegeben), hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 24. Januar 2023 um weitere drei Monate, bis zum 30. April 2023, verlängert. Am 30. Januar 2023 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils ist dem Beurteilten und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 1. Februar 2023. Die heutige gerichtliche Überprüfung der dritten Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).

1.2.2   Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp neun Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

 

2.2      Der Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt. Dafür, dass A____ der Strafbefehl vom 28. Juli 2020 nicht korrekt eröffnet worden wäre und er deshalb nicht gewusst habe, dass er gewisse Gebiete nicht betreten darf, gibt es angesichts der diesbezüglich beschränkten Überprüfungsbefugnis des Haftrichters (vgl. dazu BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99 ff., 255) keinerlei Anhaltspunkte, zumal er auch mit vorerwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig erklärt wurde. Der entsprechende Haftgrund ist erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

 

2.3      Darüber hinaus wurde der Beurteilte mit dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art. 139 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einem Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Es trifft zwar zu, dass dieser Haftgrund bis zu einem gewissen Mass systemfremd ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N 20), ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber diesen vorgesehen hat und vom Haftrichter anzuwenden ist. Dass A____ nach 2/3 der verbüssten Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, trifft zwar zu, ist für die Zwecke der Administrativhaft indes nur von sehr beschränkter Bedeutung, zumal hierbei nicht die Legalprognose, sondern die Sicherstellung des Vollzugs der (rechtskräftigen) Landesverweisung im Zentrum steht.

 

2.4      Ob noch weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann angesichts der Verwirklichung von zwei anderen Haftgründen offenbleiben.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

 

3.2      Kurz vor der Verhandlung vom 29. Juli 2022 wurde bekannt, dass der Beurteilte allenfalls nicht wie bisher seinerseits angegeben aus Marokko, sondern aus Algerien oder Tunesien stammen könnte, woraufhin am 10. August 2022 (Algerien) und am 16. August 2022 (Tunesien) entsprechende Identifikationsanfragen gestartet wurden, wobei die tunesische Botschaft bereits zu Zeiten der strafrechtlich motivierten Haft kontaktiert worden ist (Anfrage vom 29. Oktober 2021, negative Antwort am 11. Januar 2022). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 (beim Migrationsamt eingegangen am 1. November 2022) identifizierten die tunesischen Behörden den Beurteilten dann als A____. Auch wenn Letztere aufgrund von Unklarheiten über das Geburtsdatum des Beurteilten in Bezug auf den bereits gebuchten Flug nach Tunis vom 10. Januar 2023 (noch) kein Laissez-Passer ausstellten, gibt es entgegen den Beteuerungen des Beurteilten aktuell keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der Identifikation um ein Missverständnis handeln könnte, zumal die tunesischen Behörden eine strafrechtlich nicht unerheblich in Erscheinung getretene Person nicht leichtsinnig als eigenen Staatsangehörigen identifizieren würden und dies auch erklärt, weshalb Marokko den Beurteilten trotz mehrerer Versuche (mittels Fingerabdruckvergleich und Einschaltung eines Vertrauensanwalts in Rabat) nicht als eigenen Staatsangehörigen identifizieren konnte bzw. sich der Beurteilte bisher konsequent weigerte, bei der marokkanischen Botschaft anzurufen und zu erklären, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei.

 

3.3      Auch wenn aktuell noch Unklarheiten hinsichtlich des Geburtsdatums des Beurteilten bestehen und die tunesischen Behörden auf Initiative der Vertreterin des Beurteilten hin anhand seiner Fingerabdrücke eine Überprüfung der Identität beim Zentralregister in Tunis vornehmen, ist der Vollzug der Landesverweisung nach wie vor absehbar, zumal die tunesischen Behörden die letzte Anfrage (vom 16. August 2022) recht zügig beantworteten (innerhalb von rund 2 ½ Monate) und die Flugbuchung nach Bestätigung der Identität «nur» 20 Arbeitstage Vorlaufzeit benötigt, wobei auch die Ausstellung eines Laissez-Passer nur unwesentlich Zeit in Anspruch nehmen wird. Zwar sind mehrere Selbstverletzungsversuche des Beurteilten bzw. psychische Probleme aktenmässig dokumentiert. Indes hat die Oseara AG hinsichtlich des bereits gebuchten Flugs vom 10. Januar 2023 trotz allem die Flugtauglichkeit des Beurteilten bestätigt. Der Vollzug der Landesverweisung erscheint daher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht undurchführbar. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

 

3.4      Aufgrund der einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (auch wenn er beteuert, keinen Alkohol mehr zu konsumieren). Dass er auch heute betont hat, er habe sein Leben geändert und eine Chance verdient, ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.3) – im Rahmen der Administrativhaft ohnehin von untergeordneter Bedeutung, steht im Übrigen aber auch im Widerspruch zu den aktenmässig dokumentierten (Polizei)Rapporten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil von Polizeibeamten bzw. Gefängnispersonal. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal sich der Beurteilte die dokumentierten Verletzungen aus eigener Initiative zugefügt hat und seine gesundheitliche Versorgung – wie sich in jüngster Vergangenheit gezeigt hat – im Ausschaffungsgefängnis sichergestellt ist. Dennoch ist das zukünftige Verhalten von A____ genau zu beobachten und auf seine psychischen Probleme weiterhin Rücksicht zu nehmen.

 

3.5      Auch wenn sich A____ nach Bestätigung der Haftverlängerungsverfügung insgesamt während mehr als sechs Monaten in Administrativhaft befunden haben wird (Art. 79 Abs. 1 AIG), wird die maximale Haftdauer damit nicht überschritten, zumal sich der Beurteilte im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG bisher – nicht nur, indem er seine wahre Identität verschleierte (vgl. dazu E. 3.2) – nicht kooperativ gezeigt hat (vgl. dazu VGE AUS.2020.50 vom 26. Oktober 2022 E. 3.3) und sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen – ohne Zutun des Migrationsamts oder des SEM, welche das Beschleunigungsgebot gewahrt haben (VGE AUS.2022.50 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2, 3.4) – aufgrund des Verhaltens des Beurteilten bzw. der ausländischen Behörden verzögert hat (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Aufgrund des schwer abschätzbaren zukünftigen Verhaltens des Beurteilten, wird die Haft praxisgemäss für drei Monate bewilligt, wobei auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist.

 

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

4.2      B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 30. Januar 2023 abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 30. April 2023, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘550.–, zuzüglich Auslagen von CHF 166.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 132.20, insgesamt also CHF 1‘848.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.