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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2024.15
URTEIL
vom 8. März 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von der Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 7. März 2024
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Oktober 2017 wurde A____ (Beurteilter) des Raubs (grausame Behandlung), des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung und Drohung) sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und unter Einrechnung von bereits ausgestandener Haft zu 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Am 7. März 2023 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte gleichentags nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Wegweisung des Beurteilten und ordnete über ihn eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 7. Juni 2024, an.
Am 8. März 2023 eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2 Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte mitunter wegen Raubs (grausame Behandlung), Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes und versuchter Erpressung, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt. Dass er für die polnischen Behörden gearbeitet habe, ist angesichts der überzeugenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in den Strafurteilen nicht glaubhaft und kann im Übrigen aufgrund der eingeschränkten Kognition des Haftrichters (vgl. dazu Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99) auch nicht im Detail geprüft werden.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2 Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der Tatsache, dass der Beurteilte nach den mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Oktober 2017 geahndeten Taten die Schweiz verliess und mit internationalem Haftbefehl gesucht bzw. im Januar 2016 an die Schweiz ausgeliefert werden musste, ist auszuschliessen, dass sich A____ an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein gültiger Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der keinerlei Bezug zur Schweiz aufweisende Beurteilte zudem eine grosse Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wobei er anlässlich der heutigen Verhandlung auch ausgeführt hat, er wolle bei einer Haftentlassung selbständig nach Polen reisen, wofür er aber nicht befugt ist. Auch überwiegt das als immens einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen, wobei sich A____ bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte (Diabetes ist medikamentös gut eingestellt, wobei der Beurteilte seine Flugtauglichkeit auch per Selbstdeklaration bestätigt hat).
3.3 Nachdem die polnischen Behörden eine Rückübernahme des Beurteilten am 6. März 2024 abgelehnt haben (eigenen Angaben zufolge leben die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Töchter in Polen bzw. besass der Beurteilte dort eine bis ins Jahr 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung), wird sich das Migrationsamt nun – nachdem während der Strafhaft nur zaghafte Rückführungsbemühungen ersichtlich sind – in Zusammenarbeit mit dem SEM zügig um die Erhältlichmachung eines Laissez-passer kümmern müssen, wobei ein Gesuch um Vollzugsunterstützung bereits unmittelbar nach dem Ablehnungsentscheid der polnischen Behörden gestellt wurde und die konkreten Rückführungsbemühungen gemäss Auskunft des SEM nach Rechtskraft des Wegweisungsentscheids erfolgen können. Dass eine Rückführung in die Türkei tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich mehrere Linienflüge ab Basel dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, zumal sich der Beurteilte im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim Migrationsamt und auch heute dahingehend geäussert hat, dass er in die Türkei zurückkehren würde, auch wenn er lieber nach Polen gehen würde. Die Türkei sei aber in Ordnung. Aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte nun zunächst von den türkischen Behörden identifiziert und danach ein Laissez-passer beschafft werden muss, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann, ist auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird. Da die ausländerrechtlich motivierte Festhaltung des Beurteilten bereits am 7. März 2024 begonnen hat, dauert die vorläufig maximale Haftdauer «nur» bis zum 6. Juni 2024 (und nicht wie in der Verfügung des Migrationsamts angenommen bis zum 7. Juni 2024).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6. Juni 2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.