Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2024.18

 

URTEIL

 

vom 20. März 2024

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von der Türkei

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. März 2024

 

betreffend Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, A____, beantragte am 28. November 2022 in der Schweiz Asyl, nachdem er tags zuvor mit seinem älteren Bruder und mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz eingereist war. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. September 2023 wurde verfügt, dass A____ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylantrag wurde abgelehnt und A____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz weggewiesen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 wurde die Beschwerde des A____ gegen den Entscheid des SEM vom 4. September 2023 abgewiesen. Mit Schreiben des SEM vom 29. Dezember 2023 wurde A____ Frist bis 2. Februar 2024 gesetzt, um die Schweiz zu verlassen. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.

 

Das Migrationsamt hat A____ anlässlich der Gesprächstermine vom 8. Februar und 4. März 2024 darauf hingewiesen, dass er die Schweiz verlassen muss und er im Falle der Verweigerung einer freiwilligen Ausreise zwecks Sicherstellung seiner Wegweisung auch in Haft genommen werden kann. Er hat jeweils angegeben, nicht freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren. Am 18. März 2024 hat das Migrationsamt A____ polizeilich festnehmen lassen und nach Durchführung einer weiteren Befragung ihn mit Verfügung vom 19. März 2024 für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft versetzt.

 

An der heutigen Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). Mit rechtkräftiger Abweisung der Beschwerde des A____ gegen den negativen Asylentscheid des SEM vom 4. September 2023 ist die darin verfügte Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.

 

3.

3.1      Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ist einzig die ausländerrechtliche Haft und nicht die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids. Das Haftgericht kann deshalb nur beim Vorliegen offensichtlicher Rechtsfehler, welche den Entfernungsentscheid praktisch nichtig erscheinen lassen, eingreifen bzw. die Haftanordnung nicht bestätigen (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Dissertation 2015, S. 99).

 

3.2      Wenn A____ vorbringt, er habe Angst in die Türkei zurückzukehren, weil er sich vor einer Verhaftung fürchte, kann er deshalb nicht gehört werden. Das SEM hat im Asylentscheid vom 4. September 2023 sorgfältig dargelegt, weshalb A____ die Eigenschaft eines politischen Flüchtlings nicht erfülle und weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Reflexwirkung aufgrund der (möglichen) politischen Aktivität seines Bruders drohe. Der Entscheid kann nicht als willkürlich erachtet werden und wurde überdies durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

 

4.

4.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

4.2      A____ hat die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen lassen und hat anlässlich der danach ergangenen Aufforderungen des Migrationsamts, sich um seine Rückreise in die Heimat zu kümmern, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Schweiz nicht freiwillig verlassen werde, lieber ins Gefängnis gehe und von der Polizei in die Heimat zurückgebracht werden müsse. Angesichts dieses Verhaltens erscheint es notwendig, ihn kurz vor dem nun für den morgigen Tag, den 21. März 2024, durch das Migrationsamt organisierten Rückflug in die Türkei in Haft zu nehmen, um die Wegweisung von A____ sicher zu stellen. Dies unabhängig davon, dass er sich bislang an die vereinbarten Vorsprachetermine gehalten hat, weil aufgrund seiner dezidierten Weigerung, die Schweiz freiwillig zu verlassen, davon ausgegangen werden muss, dass er für die Behörden am Tag des Rückflugs nicht zur Verfügung steht und seine Rückführung damit vereiteln wird. Dazu reicht ein allenfalls nur kurzzeitiges Untertauchen vollständig aus. Eine mildere Massnahme ist angesichts dieses Umstands offensichtlich nicht tauglich, um die Teilnahme von A____ am morgigen Flug in die Türkei sicherzustellen. Allerdings wurde die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet für den Fall, dass A____ den Flug morgen nicht freiwillig antreten wird, mithin für den Fall, dass der Vollzug der Wegweisung in einer weiteren (Zwangs)Vollzugstufe organisiert werden müsste. Angesichts des bislang allerdings kooperativen Verhaltens von A____ sowie aufgrund seines jungen Alters (A____ wurde im Juli 2023 volljährig; vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG) erscheint die Dauer dieser Haftanordnung «auf Vorrat» allerdings zu lang, weshalb die Haft einzig für die Dauer von 12 Tagen bewilligt wird (vgl. Art. 80 Abs. 3 AIG). Es ist in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass A____ sich bislang absolut korrekt verhalten und alle behördlichen Termine wahrgenommen hat. Auch die Festnahme vom 8. Februar 2024 erfolgte gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A____ an der Gerichtsverhandlung nicht aufgrund eines angestrebten Grenzübertritts nach Deutschland, sondern weil er seinen Bruder an der […]strasse aufsuchen wollte.


 

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

5.2      Wie bereits ausgeführt, ist ein Flug in die Türkei bereits für Donnerstag, den 21. März 2024, vorgesehen. Damit hat das Migrationsamt das Beschleunigungsgebot eingehalten.

 

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 18. März 2024 bis und mit 27. März 2024 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.