Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2024.7

 

URTEIL

 

vom 19. Januar 2024

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...] 1988, von Marokko,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Haftentlassungsgesuch vom 17. Januar 2024

 


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   dem marokkanischen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Gesuchsteller), geb. [...] 1988, eine Ausreisefrist bis zum 14. März 2018 gesetzt wurde, nachdem seine Rechtsmittel gegen die Nichtverlängerung seiner früheren Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung letztinstanzlich erfolglos geblieben waren;

 

dass   ein in der Folge gestelltes Asylgesuch vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 7. Juli 2021 abgewiesen wurde;

 

dass   das Appellationsgericht den Gesuchsteller mit Urteil vom 26. März 2019 wegen verschiedener Straftaten (darunter falscher Anschuldigung) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Gesamtstrafe) verurteilte und ihn mit einer Landesverweisung von 5 Jahren belegte (AGE SB.2018.105);

 

dass   der Gesuchsteller nach Verbüssung der Freiheitsstrafe am 8. Juli 2021 in die Freiheit entlassen wurde, seither die Schweiz aber nicht verlassen hat;

 

dass   der Gesuchsteller am 4. Januar 2024 im Auftrag des Migrationsamts festgenommen wurde, welches am gleichen Tag eine Ausschaffungshaft über ihn bis zum 3. April 2024 zur Sicherstellung des Vollzugs von Wegweisung und Landesverweisung anordnete;

 

dass   der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) diese Haftanordnung nach Befragung des Gesuchstellers in einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 8. Januar 2024 bestätigte (VGE AUS.2024.2);

 

dass   der Gesuchsteller am 17. Januar 2024 ein Gesuch um Freilassung aus der Haft und Anordnung von Ersatzmassnahmen gestellt hat, welches das Migrationsamt am 18. Januar 2024 an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht weitergeleitet hat;

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die inhaftierte Person frühestens einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch stellen kann und auf Gesuche, die vor Ablauf der einmonatigen Sperrfrist eingereicht werden, grundsätzlich nicht eingetreten wird (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 168; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 80 AIG N 8);

 

dass   nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise auf ein Gesuch eingetreten werden kann und dieses gutgeheissen werden darf, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist (BGE 124 II 1 E. 3a) bzw. sich die Umstände seit der letzten Haftüberprüfung grundlegend verändert haben (BGE 130 II 56 E. 4.2.1);

 

dass   das vorliegende Haftentlassungsgesuch bloss 9 Tage nach der richterlichen Haftüberprüfung vom 8. Januar 2024 und damit vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von Art. 80 Abs. 5 Satz 1 AIG gestellt wird, so dass auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten ist;

 

dass   sich der Gesuchsteller darauf beruft, dass er beim ersten Besuch seiner Freundin [...] erfahren habe, dass sie von ihm schwanger sei, wofür er als Beweis den Ausdruck einer Ultraschallaufnahme vom 21. Dezember 2023 vorlegt;

 

dass   er vorbringt, sich um seine Freundin und ihre Schwangerschaft sorgen zu wollen, weshalb er ersucht, den Flug zu stornieren und ihn aus der Haft freizulassen;

 

dass   allein mit einem Ultraschallbild, das mit dem Namen seiner Freundin versehen ist, nicht belegt ist, dass der Gesuchsteller der Vater des ungeborenen Kindes ist;

 

dass   abgesehen davon sich die Frage erhebt, warum der Gesuchsteller nicht schon anlässlich der Haftüberprüfungsverhandlung vom 8. Januar 2024 vorgebracht hat, Vater eines werdenden Kindes zu sein, wenn seine Freundin schon seit dem 21. Dezember 2023 von ihrer Schwangerschaft weiss;

 

dass   die (implizite) Berufung des Gesuchstellers auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) schon daran scheitert, dass seine Freundin (und damit auch ihr ungeborenes Kind) hierzulande gar nicht gefestigt anwesenheitsberechtigt ist, sondern gemäss den Angaben des Gesuchstellers (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 8. Januar 2024, S. 10) in […]/Frankreich lebt (näher zum konventionsrechtlichen Anspruch auf Schutz des Familienlebens etwa Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 240 ff.);

 

dass   abgesehen davon, wollte man tatsächlich von einer Vaterschaft des Gesuchstellers zu seinem ungeborenen Kind ausgehen, das geschützte Familienleben begründet worden wäre, nachdem Wegweisung und Landesverweisung längst rechtskräftig sind und der Gesuchsteller hierauf gestützt längst die Schweiz hätte verlassen müssen (vgl. VGE.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.2.3 und AGE SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4);

 

dass   die Schweiz, insbesondere auch nach den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Gesuchstellers, ein eminentes, die privaten Interessen des Gesuchstellers überwiegendes Interesse daran hat, dass die Wegweisung bzw. die Landesverweisung endlich vollzogen werden können (vgl. VGE AUS.2024.2 vom 8. Januar 2024 E. 4.2);

 

dass   der Flug für die Ausschaffung des Gesuchstellers nach Marokko längst gebucht ist und das notwendige Laissez passer inzwischen von den marokkanischen Behörden ausgestellt worden ist;

 

dass   es dem Gesuchsteller im Übrigen freisteht, nach seiner Ausschaffung von Marokko aus die französischen Behörden um Bewilligung des Verbleibs bei seiner Freundin in Frankreich zu ersuchen;

 

dass   auch unter diesen neuen Umständen sich die Haft nicht als augenfällig rechtswidrig erweist noch die Umstände, die zur Haftanordnung geführt haben, sich grundlegend geändert haben, sodass kein Anlass besteht, ausnahmsweise auf das innert der gesetzlichen Sperrfrist eingereichte Haftentlassungsgesuch einzutreten;

 

dass   das vorliegende Urteil ungeachtet der Bestimmung von Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG, wonach die richterliche Behörde über Haftentlassungsgesuche innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat, auf schriftlichem Weg ergeht, um das Urteil dem Gesuchsteller noch vor seiner auf morgen 20. Januar 2024 angesetzten Ausschaffung eröffnen zu können;

 

 

erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Auf das Haftentlassungsgesuch von A____ wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Gesuchsteller:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: