Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2025.45

 

URTEIL

 

vom 2. Mai 2025

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin,

Asylex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

substituiert durch MLaw Daniel Gmür, Advokat

AsyLex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 23. April 2025

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

A____ (Beurteilter) reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde am 12. Dezember 2023 abgelehnt und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig geworden). Nachdem der Beurteilte zwischenzeitlich mehrfach straffällig wurde (bedingter Freiheitsentzug von fünf Tagen gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 21. Juni 2023 [Probezeit sechs Monate] wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs; Freiheitsentzug von drei Monaten gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 6. Dezember 2023 [unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft; als Gesamtstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 21. Juni 2023] wegen Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfacher unbefugter Benützung eines Fahrzeugs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Tätlichkeiten), wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2024 der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel sowie des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe zu 34 Monaten, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

 

Am 4. Februar 2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. Mai 2025, verfügte. Mit Urteil vom 5. Februar 2025 (VGE AUS.2025.15) bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haft. Mit Verfügung vom 23. April 2025 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis zum 3. August 2025, verlängert. Am 2. Mai 2025 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel Gmür) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen – namentlich eine Meldepflicht – anzuordnen. Subeventualiter sei die Haftverlängerung für maximal drei Wochen anzuordnen und das Migrationsamt anzuweisen, über den Fortschritt zu informieren. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei die Honorarnote zu genehmigen sei. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 3. Mai 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

 

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

 

1.2.2   Der Beurteilte wird mit vorliegender Verlängerung mehr als drei Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit MLaw Elena Liechti (substituiert durch MLaw Daniel Gmür) eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

 

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

 

2.1.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits untergetaucht, ist er im RIPOL doch als am 12. Juni 2023 aus dem Durchgangszentrum Grosshof (Luzern-Kriens) verschwunden verzeichnet und musste zur Fahndung ausgeschrieben werden. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beurteilte eigenmächtig und entgegen den Vorschriften länger als es die Ausgangszeiten erlaubt hätten, vom Durchgangszentrum fernhielt, ansonsten keine Fahndung hätte ausgelöst werden müssen. Insofern stellt dieser Aspekt entgegen seiner Ansicht ein Indiz dar, dass er sich auch zukünftig nicht an behördliche Anordnungen halten könnte. Zudem hat der Beurteilte im Asylverfahren zwecks Verschleierung seines wahren Alters ein falsches Geburtsdatum angegeben (anstatt [...] 2003, [...] 2006), was nach dem vorstehend Referierten ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht. Dafür, dass die Identifizierung durch die algerischen Behörden fehlerhaft sein könnte, gibt es nicht einmal ansatzweise plausible Hinweise, sodass darauf abzustellen ist. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz mehrfacher Versuche hat er auch nie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. Kommt dazu, dass der Beurteilte im Rahmen seiner Befragung beim Migrationsamt vom 23. September 2024 und auch im Rahmen der Haftrichterverhandlung vom 5. Februar 2025 zu Protokoll gegeben hat, man solle ihm eine Stunde geben, er werde die Schweiz sofort verlassen, was die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte zudem angegeben, er werde nach seiner Rückschaffung nach Algerien sofort wieder nach Europa einreisen, er werde zu seiner Frau nach Spanien gehen. Vom mehrfachen Hinweis des Vorsitzenden auf das mit der Landesverweisung verbundene schengenweiten Einreiseverbot, wodurch er bei einer Einreise in Spanien eine weitere Straftat begehen würde, zeigte sich der Beurteilte unbeeindruckt und hielt an seiner Aussage fest, was seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber ein weiteres Mal unterstreicht (das SIS-Einreiseverbot könnte zwar von den spanischen Behörden auf Antrag hin grundsätzlich sistiert werden, es ist aber wenig plausibel, dass der Beurteilte davon Kenntnis hat, zumal er sich dazu nicht geäussert hat und dieser Entscheid ohnehin im Ausland abgewartet werden müsste). Im Übrigen hat der Beurteilte eine ihm am 28. September 2023 eröffnete Ausgrenzung für den Kanton Basel-Stadt verletzt, ist er doch gemäss den Deliktszeitpunkten gemäss Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2024 am 13. Oktober 2023, am 21. Oktober 2023 und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1. November 2023 in Basel gewesen. Dass er von der Ausgrenzungsverfügung keine Kenntnis hatte, ist angesichts der Tatsache, dass ihm die entsprechende Verfügung gegen Unterschrift und mit Übersetzung eröffnet wurde, auszuschliessen. Im Übrigen dürfte ihm die Verletzung der Ausgrenzungsverfügung im Rahmen der jeweiligen polizeilichen Anhaltungen auch mitgeteilt worden sein. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung erstmals geäussert hat, er sei bereit, nach Algerien zurückzukehren, zumal er in seiner Befragung vom 16. April 2025 beim Migrationsamt seine Rückkehr noch von der Forderung nach einer (medizinisch aktuell nicht indizierten) Operation oder alternativ von einer Geldzahlung abhängig machte und heute auch ausgeführt hat, er könne nicht in Algerien leben. Nach dem Gesagten liegt nahe, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung entgegen den behördlichen Anordnungen nach Spanien, wo seine Frau leben soll, oder nach Luzern, wo er im Rahmen des Asylverfahrens untergebracht war und noch immer soziale Kontakte haben dürfte, absetzen würde.

 

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

 

2.2.2   Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte unter anderem mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2024 des mehrfachen Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.3

2.3.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

 

2.3.2   Wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, befand sich der Beurteilte zumindest am 13. Oktober 2023, am 21. Oktober 2023 und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1. November 2023 auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt, was ihm gemäss der am 28. September 2024 eröffneten Ausgrenzungsverfügung jedoch verboten war. Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

 

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde (gegen eine solche hat der Beurteilte in der Vergangenheit bekanntlich verstossen), sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Dass ihn seine gesundheitlichen Probleme (Steissbeinfistel) motivieren würden, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und sich regelmässig bei diesen zu melden, muss angesichts der Tatsache, dass eine Operation seitens der medizinischen Fachpersonen als nicht dringend beurteilt wurde und der Beurteilte in der Haft bis anhin nicht einmal nach Schmerztabletten gefragt hat, als äusserst unwahrscheinlich qualifiziert werden. Das Migrationsamt hat sich in der Haftanordnungsverfügung vom 23. April 2025 entgegen der Ansicht des Beurteilten rechtsgenüglich mit Haftalternativen auseinandergesetzt (auch wenn ihn deren Begründung nicht zu überzeugen vermag), wobei eine Auseinandersetzung damit bereits im Urteil vom 5. Februar 2025 stattgefunden hat und eine Verletzung der Begründungspflicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs in der heutigen Verhandlung auch hätte geheilt werden können (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 4). Schliesslich überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss (immerhin wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, was nur knapp den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zuliess; zudem existieren die Urteile der Jugendanwaltschaft Luzern, bei welchen er darüber hinaus zu Unrecht in den Genuss des milderen Jugendstrafrechts kam). Die geltend gemachten Rückenprobleme wurden abgeklärt und ein Sinus pilonidalis (Steissbeinfistel) diagnostiziert. Die medizinischen Fachpersonen haben jedoch angegeben, dass die Leiden keiner dringenden Operation bedürften. Insofern stehen die Schmerzen einer weiteren Inhaftierung nicht entgegen, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch wahrten die Schweizer Behörden bis anhin das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während der strafrechtlich motivierten Haft zügig vorangetrieben worden.

 

3.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid vom 12. Dezember 2023 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, wobei der Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 14. Januar 2024 auch angegeben hat, er habe keine Probleme in Algerien. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte wurde am 20. August 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und am 6. Februar 2025 hat das für nicht freiwillig Zurückkehrende obligatorische Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden stattgefunden (das Resultat wurde am 11. April 2025 mitgeteilt). Aufgrund der bisherigen konsequenten Verweigerungshaltung des Beurteilten bzw. seiner mangelnden Kooperation hat das Migrationsamt im Rahmen der Ausreiseplanung eine Rückführung unter polizeilicher Begleitung in die Wege geleitet, was nachvollziehbar ist. Dass der Beurteilte heute nun plötzlich ausgeführt hat, er werde kooperieren und es brauche keine Polizeibegleitung, überzeugt angesichts des vorstehend Erwogenen nicht, sodass die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, wobei der anwaltlich vertretene Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

 

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

4.2      Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 24. April 2025 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw Elena Liechti, substituiert durch MLaw Daniel Gmür, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann (zuzüglich eine Stunde Aufwand für die heutige Verhandlung). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 3. August 2025, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1’433.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘443.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beurteilter (MLaw Elena Liechti)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.