Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2025.48

 

URTEIL

 

vom 2. Mai 2025

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1987,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. April 2025

 

betreffend Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde, nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beurteilte beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung erhoben (Verfahren SB.2024.73). Nach Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025 bestätigte. Am 3. April 2025 stellte der Beurteilte ein Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter mit Urteil vom 15. April 2024 abwies. Am 24. April 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft entlassen.

 

Mit Blick auf die am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus dem Strafvollzug hat das Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. April 2025 erneut eine Ausschaffungshaft über den Beurteilten verhängt, diesmal für die Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 2025. Seine Rechtsvertreterin hat im Rahmen einer telephonischen Kontaktaufnahme des Haftrichters zwecks Verhandlungsterminabsprache erklärt, nicht an der anzuberaumenden Verhandlung teilnehmen zu wollen, was sie mit Eingabe vom 28. April 2025 schriftlich bestätigt hat. Am 2. Mai 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist gestern 1. Mai 2025 zu Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen worden, welches ihn schon tags zuvor auf diesen Zeitpunkt hin wieder in Ausschaffungshaft versetzt hatte. Mit der heutigen Haftüberprüfung ist die erwähnte 96-Stunden-Frist eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen mehrere rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 für zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal mit Urteil desselben Gerichts vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 wurde über den Beurteilten erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren ausgesprochen. Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Dass letzteres Urteil und die damit ausgesprochene Landverweisung infolge Berufung noch nicht rechtskräftig sind, ist angesichts der früheren rechtskräftigen Landesverweisungen für die hier zu beurteilende Anordnung der Ausschaffungshaft ohne Belang.

 

3.

Das Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der erneuten Anordnung der Ausschaffungshaft, die Gefahr eines Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG), auf seine erste Haftanordnung vom 7. Februar 2025 verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in seinem diesbezüglichen Urteil vom 11. Februar 2025 eingehend geprüft und bejaht. Dieser Haftgrund hat unverändert Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16 E. 3 verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass der Beurteilte nach wie vor eine Rückkehr in seine Heimat ablehnt. Am 7. März 2025 hat er sich sogar geweigert, den bereits organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug) anzutreten. Auch heute hat der Beurteilte keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu erkennen gegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer Untertauchensgefahr auszugehen. Daran ändert nichts, dass die Anwesenheit des Beurteilten an der Verhandlung vom 20. Juni 2025 im gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2024 gerichteten Berufungsverfahren gemäss Auskunft des Verfahrensleiters vom 18. März 2025 erforderlich ist. Wie der Haftrichter in seinem Haftentlassungsurteil VGE AUS.2025.38 vom 15. April 2025 in E. 4.4 ausgeführt hat, ist sich der Beurteilte bewusst, dass er auch bei Gutheissung seiner Berufung aufgrund früherer rechtskräftiger Landesverweisungen (oben E. 2) die Schweiz zu verlassen hat. Er könnte daher durchaus geneigt sein, sich deren Vollzug zu entziehen und noch vor der Berufungsverhandlung unterzutauchen.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

 

4.2      Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage. Aufgrund vorstehender Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, so dass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

 

4.3      Die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und tatsächlich möglich, auch wenn sie nun hinausgeschoben worden ist. Der Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger identifiziert. Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige Counseling hat bereits am 19. September 2018 stattgefunden. Die vorgesehene Rückführung des Beurteilten am 7. März 2025 musste allerdings abgebrochen werden, weil er sich weigerte, den Transport zum Flughafen anzutreten. Wie der Haftrichter in seinem Urteil VGE AUS.2025.38 vom 15. April 2025 E. 4.2 ausgeführt hat, bleibt die Ausschaffung per Flug jedoch möglich und absehbar. Der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertreterin haben zwar zwischenzeitlich mittels entsprechender Interventionen bei den algerischen Behörden (Hinweis auf das laufende Berufungsverfahren) erwirken können, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zum 20. Juni 2025 aufs Eis gelegt hat. Das SEM hat aber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass es seine diesbezüglichen Bemühungen wieder aufnehmen wird, sobald das Berufungsurteil bekannt sein wird.

 

Die Erkrankung des Beurteilten an Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten bildeten schon Gegenstand eingehender Erwägungen im Haftüberprüfungsverfahren vom 11. Februar 2025. Es kann vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 4). Der Haftrichter prüfte diese Frage nochmals im kürzlichen Haftentlassungsgesuchsverfahren und kam zum Schluss, dass das fragliche Medikament Humira, von dem der Beurteilte behauptete, dass es in Algerien nicht erhältlich sei, im Land grundsätzlich verfügbar ist, zumal es auf der offiziellen Medikamentenliste der algerischen Regierung aufgeführt sei. Sollte es zeitweise Versorgungsengpässe geben und würde der Gesuchstelle infolgedessen auf weniger wirksame Mittel oder solche mit grösseren Nebenwirkungen verwiesen werden, wäre darauf hinzuweisen, dass eine geringere Qualität der medizinischen Versorgung im Vergleich zur Schweiz nicht ausreiche, um eine Unzumutbarkeit der Ausschaffung anzunehmen (VGE AUS.2025.38 vom 15. April 2025 E. 4.3). Es ist nicht erstellt bzw. ist nicht anzunehmen, dass eine zeitweise Umstellung der Behandlung auf ein weniger wirksames Medikament oder mit grösseren Nebenwirkungen verbundenes Medikament ihn in eine dauerhafte medizinische Notlage bringen würde (dazu auch Blum/ Caroni/Plozza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 83 N 42 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Wie das SEM in seinem ablehnenden Asylwiedererwägungsentscheid vom 16. Oktober 2023 ausgeführt hat, kann der Beurteilte bei seiner Rückkehr nach Algerien um medizinische Unterstützung nachsuchen. Nach Angaben des SEM verfügt das Land über ein ausgebautes Sozialversicherungssystem mit Krankenversicherung für praktisch die ganze Bevölkerung einschliesslich Übernahme der Kosten von Konsultationen, Hospitalisationen und Behandlungen. Die algerische Gesetzgebung sehe schliesslich auch die Kostenübernahme durch den Staat für Behandlungen von nichtversicherten Personen vor.

 

4.4      Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für vier Monate bis zum 1. September 2025 angeordnet. Es verweist darauf, dass die Flugplanung erst nach der anstehenden Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2025 wieder aufgenommen werden könne. Aufgrund des fehlenden Ausreisewillens und der bereits einmal verweigerten Rückreise wird der Flug mit polizeilicher Begleitung durchgeführt werden, was eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt. Das Migrationsamt rechnet mit einem Vollzug frühestens auf Ende Juli oder Mitte August 2025. Unter Berücksichtigung einer Reservefrist für allfällige unvorhergesehene Verzögerungen erscheint die Anordnung der Ausschaffungshaft von vier Monaten als angemessen. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025 und damit noch nicht ganz drei Monate in Ausschaffungshaft (Unterbruch zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Strafvollzug vom 24. April bis 1. Mai 2025). Mit der verfügten Haftdauer von vier Monaten überschreitet dies die maximal zulässige Haftdauer von sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Da der Beurteilte nicht bereit ist, nach der Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2025 freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und deswegen eine polizeibegleitete Rückführung organisiert werden muss, ist die Haftanordnung von vier Monaten zulässig (Art. 79 Abs. 2 AIG). Wäre er bereit zu kooperieren, könnte bereits jetzt ein Flug mit Polizeibegleitung gebucht und das notwendige Reisepapier bei den algerischen Behörden beantragt werden. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, seine Haft entsprechend abzukürzen.

 

4.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Migrationsamt vom 1. Mai bis zum 1. September 2025 angeordnete Ausschaffungshaft in jeder Hinsicht recht- und verhältnismässig ist. Die Haftanordnung ist damit zu bestätigen.

 

5.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von vier Monaten, d.h. bis zum 1. September 2025 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Advokatin [...]

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.