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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2014.103
ENTSCHEID
vom 12. Mai 2015
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juli 2014
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Die Kantonspolizei Basel-Stadt belegte den Beschwerdeführer am 13. November 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von CHF 20.–. Am 13. November 2013 sowie am 29. Januar 2014 versandte die Kantonspolizei in dieser Sache mit nicht eingeschriebener Post einen in französischer Sprache abgefassten "avis d'infraction" an den Beschwerdeführer, wobei als Adresse anstatt „rue […] Apffel“ fälschlicherweise „rue […] Apssel“ angegeben wurde. Im Folgenden überwies die Kantonspolizei die Sache an die Staatsanwaltschaft, welche den Beschwerdeführer mit Strafbefehl V140415 070 vom 15. April 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, ihn mit einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, belegt hat, und ihm Auslagen von CHF 8.– und Verfahrenskosten von CHF 200.– auferlegt hat. Dieser in deutscher Sprache verfasste Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 per Einschreiben ebenso an die „rue […] Apssel“ zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 21. Mai 2014 beim Strafgericht Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Darauf trat das Einzelgericht in Strafsachen mit in deutscher Sprache verfasster Verfügung vom 9. Juli 2014 wegen Fristablaufs nicht ein. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers (Postaufgabe 16. Juli 2014), womit dieser sinngemäss die Aufhebung der Auslagen und der Gebühr des Strafbefehls beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 23. September 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Dezember 2014 an seinem Standpunkt fest. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.
Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juli 2014, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO). Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; § 17 lit. b Einführungsgesetz StPO [EG StPO]). Das in Französisch abgefasste Beschwerdeschreiben wird ausnahmsweise ohne Weiterungen entgegengenommen, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (vgl. AGE BES.2012.61 vom 31. Juli 2012 E. 1.2). Auf die rechtzeitig erfolgte und formgültige erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Zum Nichteintreten der Vorinstanz führt der Beschwerdeführer zwar nichts aus. Nachdem an den juristischen Laien indessen in Bezug auf formal juristische Verfahrensfragen keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden können, kann in seiner Rüge das Anliegen, die Vorinstanz hätte in der Sache materiell entscheiden müssen, sinngemäss als enthalten gelten (vgl. AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E.1.2.). Dies umso mehr, als vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen die materielle Rüge in einem engen sachlichen Zusammenhang zur Eintretensfrage steht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sich mithin zunächst die Frage, ob das Strafgericht auf die Einsprache des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen.
2.2 Der Strafbefehl wurde – im Gegensatz zu den avis d’infraction – sowohl betreffend Rechtsmittelbelehrung als auch Dispositiv lediglich auf Deutsch abgefasst. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen grundsätzlich in einer ihr verständlichen Sprache zu Kenntnis zu bringen (vgl. AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 4, BES.2013.7 vom 22. Mai 2013 E. 3.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht und auch die Rechtsmittel jeweils in französischer Sprache ergriffen hat. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Staatsangehörigen eines Landes handelt, in dem Französisch die einzige Landessprache ist, darf zudem nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er der deutschen Sprache mächtig ist. Der Strafbefehl ist unter diesen Umständen als nicht korrekt eröffnet zu qualifizieren, so dass die verspätete Einsprache dem Beschwerdeführer nicht schadet und das Strafgericht darauf hätte eintreten müssen. Dies umso mehr, als die Einsprache unter Berücksichtigung der Zeit für eine Übersetzung noch in einem vernünftigen Zeitraum erhoben wurde (vgl. BGer 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.3; AGE BES.2013.35 vom 17. Februar 2015 E. 1.2).
3.
Gemäss Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz einen reformatorischen oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid treffen. Die Vorinstanz hat sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht mit der Sache auseinandergesetzt. Gleichwohl ist das Appellationsgericht aufgrund der vorhandenen Akten und der daraus gewonnenen Erkenntnis in der Lage, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen umfassend zu beurteilen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen in einer eigentlichen Bagatellsache wie der Vorliegenden – ein reformatorischer Entscheid zu ergehen hat (vgl. AGE BES 2013.4 vom 6. Mai 2013 E. 3.1).
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Busse in Höhe von CHF 20.– bezahlt hätte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte. Da die avis d’infraction jedoch an die „rue […] Apssel“ anstatt korrekt an die „rue […] Apffel“ in […] (F) adressiert worden seien, habe er diese nicht erhalten und mithin auch nicht rechtzeitig im Ordnungsbussenverfahren ohne weitere Kosten begleichen können. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass trotz der falschen Adresse bei beiden Verfügungen der Kantonspolizei Basel-Stadt von einer korrekten Zustellung mindestens eines Schreibens auszugehen sei, zumal der an die gleiche Anschrift versandte Strafbefehl vom 15. April 2014 trotz des gleichen Tippfehlers vom Beschwerdeführer entgegengenommen worden sei. Materieller Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob die – aufgrund der Nichtbezahlung der Ordnungsbussen – mit dem Strafbefehlsverfahren zusammenhängenden Auslagen in Höhe von CHF 8.– und Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.– zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Dabei ist vorfrageweise zu prüfen, ob die Ordnungsbussen dem Beschwerdeführer korrekt zugestellt wurden.
3.2 Seit dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat, insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf die beiden vorgängig versandten Übertretungsanzeigen nicht anwendbar. Sie sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchen Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz [OBG]; SR 741.03). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der StPO ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (vgl. AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3).
Nach der Rechtsprechung obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f., in: Praxis 2003 Nr. 58 S. 287, 289 f. [dort E. 4.2]; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b, mit Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Art. 44 BGG N 14). In dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheid hat das Appellationsgericht erwogen, dass jedenfalls bei zweimaliger Zustellung desselben Dokuments die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers als vernachlässigbar klein zu betrachten ist. Als bekräftigendes Indiz dafür, dass die Ordnungsbussen beim Betroffenen angekommen sind, hat es dabei die erfolgreiche Zustellung beim dritten Versuch herangezogen (vgl. AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3; mit Hinweisen).
3.3 Unbestritten ist, dass die beiden avis d'infraction vom 13. November 2013 und vom 29. Januar 2014 sowie der spätere Strafbefehl vom 15. April 2014 jeweils an die „rue […] Apssel“ anstatt korrekt an die „rue […] Apffel“ in […] adressiert worden sind, wobei lediglich der per Einschreiben versandte Strafbefehl am 2. Mai 2015 zugestellt werden konnte. Alle drei Zustellungen waren falsch adressiert bzw. enthielten im Strassennamen den gleichen Schreibfehler. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach nicht korrekt adressierte Sendungen je nach Belieben des Briefträgers zugestellt werden oder nicht, ist nicht zu widerlegen. Vielmehr wird diese Feststellung durch die „conditions générales de vente“ der französischen Post unterstrichen, welche in Art. 3.2.9 festhalten, dass „l’engagement de la Poste à distribuer les envois postaux qui lui sont confiés ne porte pas sur les envois dont l’adresse est inexacte, imprécise, imcomplète ou illisible“ (abrufbar unter: https://www.laposte.fr/particulier/conditions-generales-de-vente, besucht am 28. April 2015). Die von der Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung bezüglich Zustellfiktion (vgl. E. 2.1) greift denn auch grundsätzlich nur bei korrekt adressierten Sendungen. Lässt sich dem Beschwerdeführer somit nicht nachweisen, dass er die avis d’infraction erhalten hat, hatte er keine Möglichkeit, die – als solche unbestrittene – Busse rechtzeitig zu begleichen.
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Da die avis d’infraction nicht korrekt zugestellt werden konnte, ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen somit festzustellen, dass die aufgrund des Strafbefehlsverfahrens angefallenen Auslagen und Gebühren aufzuheben sind. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Auslagen und die Gebühr des Strafbefehls V140415 070 vom 15. April 2014 werden aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.