Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2014.107

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Juli 2014

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Aziz Cengiz

 

 

 

Beteiligte

 

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. Juni 2014

 

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung / verspätete Beschwerde


Der Appellationsgerichtspräsident zieht in Erwägung,

 

dass      die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 30. Juni 2014 auf die Strafanzeige V140625 136 nicht eingetreten ist,

 

dass      gegen diese Verfügung gemäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt hätte eingereicht werden können, worauf die der Verfügung beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat,

 

dass      die Sendungsverfolgung der Post eine Zustellung der Verfügung an A_____ am 4. Juli 2014, 16:55 Uhr, nachweist,

 

dass      für die Einhaltung der Beschwerdefrist das Übergabedatum der Eingabe an die Schweizerische Post massgebend ist; hingegen die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung hat,

 

dass      die beim Appellationsgericht am 23. Juli 2014 eingegangenen Eingaben (Beschwerde „Strafanzeige vom 17. Juli 2014“ und Begleitschreiben vom 18. Juli 2014) erst am 22. Juli 2014 von der Schweizerischen Post übernommen worden sind,

 

dass      die fragliche Übergabe an die Schweizerische Post somit offensichtlich verspätet erfolgte,

 

dass      auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden kann,

 

dass      auf die Erhebung von Kosten umständehalber zu verzichten ist,

 

 

und erkennt:

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur Aziz Cengiz

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.