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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2014.154
ENTSCHEID
vom 30. April 2015
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
lic. iur. A____, Rechtsanwalt Beschwerdeführer
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 23. September 2014
betreffend Entschädigung für die amtliche Verteidigung
im Verfahren bezüglich Verlängerung der stationären Massnahme über B____ (SG.2013.138)
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 23. September 2014 hat das Strafdreiergericht über die Verlängerung einer über B____ angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung entschieden und dem in diesem Verfahren als amtlichen Verteidiger eingesetzten lic. iur. A____ ein Honorar von CHF 8‘600.– und eine Spesenvergütung von CHF 465.90, beides zuzüglich Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen diesen Beschluss hat lic. iur. A____ im Namen von B____ und in eigenem Namen rechtzeitig Beschwerde erhoben und sowohl die Verlängerung der Massnahme als auch die Festsetzung des amtlichen Honorars angefochten. Das Verfahren in der Sache selbst ist nach dem durch B____ persönlich erfolgten Rückzug der Beschwerde am 19. Februar 2015 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden. Im Verfahren betreffend Entschädigung für die amtliche Verteidigung beantragt lic. iur. A____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), er sei gemäss der vor der Vorinstanz eingereichten Honorarnote zu entschädigen. Davon sei die im angefochtenen Beschluss zugesprochene Entschädigung in Abzug zu bringen. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz der Auffassung sein sollte, die Beschwerde gegen die Kürzung der amtlichen Entschädigung müsse abgewiesen werden, seien die Kosten der amtlichen Verteidigung zufolge offensichtlicher Verletzung des rechtlichen Gehörs vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Staats. Der Strafgerichtspräsident schliesst in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an den gestellten Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO Beschwerde an das Beschwerdegericht geführt werden. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Die amtlich verteidigte Partei ist durch eine möglicherweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Daher ist einzig der Verteidiger, nicht auch die beschuldigte Person selbst zur Beschwerde legitimiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014; vgl. Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 135 N 15; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 135 N 4 ff.). Auf eine Beschwerde der amtlich verteidigten Partei könnte deshalb nicht eingetreten werden. Im vorliegenden Fall hat diese jedoch deutlich gemacht, dass sie selbst keine Beschwerde erheben möchte. Die durch den amtlichen Verteidiger eingereichte Beschwerde betreffend die Festlegung seines Honorars wird deshalb nur insoweit entgegengenommen, als er sie in eigenem Namen erhoben hat.
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751). Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2d S. 136; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278; statt vieler: AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012), auch wenn dem Anwalt bzw. der Anwältin aufgrund ihrer Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art der Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE 2008/938 vom 15. Januar 2009; zum Ganzen: BES.2012.58 vom 2. April 2013).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die vorgenommenen Kürzungen seines geltend gemachten Honorars zu wenig ausführlich begründet habe, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ob diese Rüge zutrifft, wird weiter unten bei der materiellen Beurteilung von jeder einzelnen der erfolgten Kürzungen geprüft werden. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner langjährigen Rechtsprechung verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Hinsichtlich des Entscheids über die Höhe des anwaltlichen Honorars wird eine Pflicht zur Begründung namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Anwalt die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen vermöge. Akzeptiere das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setze es aber andere herab, habe es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (vgl. zum Ganzen BGer 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Allerdings kann ausnahmsweise eine Heilung eintreten, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Namentlich bei Verletzung der Begründungspflicht als Teil des Gehörsanspruchs hat die Rechtsprechung die Heilung faktisch zur Regel gemacht. Liefert die Strafbehörde die fehlende Begründung ihres Entscheids während des Schriftenwechsels vor der Rechtsmittelinstanz nach und wurde das vorinstanzliche Verfahren im Übrigen formrichtig geführt, macht eine Rückweisung wenig Sinn. Allerdings ist der Heilung bei der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 397 StPO N 6a).
4.
4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass bei einer Honorarnote mit über 140 Aktivitäten innerhalb eines Zeitraumes von gut sechs Monaten der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bedeuten kann, dass das Gericht für jede einzelne Position begründen muss, ob und in welchem exakten Umfang es die Tätigkeit für gerechtfertigt hält. Eine Begutachtung jeder einzelnen Position wäre im vorliegenden Fall aufgrund der „Klientenkarte“ und der Akten gar nicht möglich, da die Beschriebe zu wenig detailliert sind und in den Akten nicht alles dokumentiert ist, beispielsweise was den Grund und Inhalt von Telefonaten sowie E-Mails insbesondere mit Drittpersonen oder dem Klienten betrifft. Folglich muss es genügen, wenn ausgeführt wird, welche Tätigkeiten grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt sind und warum die übrigen Aufwendungen gekürzt werden. Zudem wird anhand einzelner Beispiele im Folgenden aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zu aufwändige und auch unnötige Eingaben gemacht und Bemühungen unternommen hat.
4.2 Die Vorinstanz bezeichnet „die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht“ als nicht gerechtfertigt, weshalb sie sie vollumfänglich gestrichen hat. Dieser Hinweis darauf, dass die Aufwendungen in einem anderen Verfahren entstanden sind, muss als Begründung genügen, zumal in jenen Verfahren ausdrücklich über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung entschieden worden ist. So ist ihm im Verfahren betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft ein Aufwand von 6 Stunden ausbezahlt worden (vgl. HB.2014.14 vom 22. April 2014), während im Verfahren betreffend Abweisung des Begehrens auf Ausschluss von Vertretern des Strafvollzugs von der Hauptverhandlung der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung abgewiesen worden ist, weil die Beschwerde nicht nur als aussichtslos, sondern gar als trölerisch bezeichnet wurde (vgl. BES.2014.64 vom 2. Juni 2014). Bei dieser Situation kann es nicht angehen, wenn der Verteidiger in Kenntnis dieser beiden Entscheide den gleichen Aufwand erneut geltend macht und in der - wenn auch nur kurz begründeten - Abweisung der entsprechenden Forderung eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sehen will. Insgesamt hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht 12 Stunden Aufwand nicht entschädigt.
4.3 Was die „Kontakte mit dem Strafvollzug, der Fachkommission, dem Gutachter und Dr. med. [...] betrifft, wurden diese gemäss Beschluss des Strafdreiergerichts insgesamt „als nicht gerechtfertigt“ bezeichnet, während sie aufgrund der Ausführungen in der Vernehmlassung nur noch „zu umfassend“ gewesen sein sollen. Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer sei in mehreren Verfügungen darauf hingewiesen worden, dass unnötiger Aufwand nicht entschädigt werde. Im Zeitpunkt der Mandatsübernahme habe nur noch die Hauptverhandlung durchgeführt werden müssen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass in diesem Nachverfahren ein grosser Verteidigeraufwand entstanden sei, zumal er sich nach einem Verteidigerwechsel in ausgesprochen umfangreiche Akten habe einarbeiten müssen. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Akten einen beträchtlichen Umfang erreicht haben, die Vertretung von B____ sicher nicht einfach war und es für diesen bei der Verlängerung der Massnahme um viel gegangen ist. Auch sind Kontakte zu Fachleuten bei der Einholung eines für das Verfahren entscheidenden Gutachtens nicht grundsätzlich unzulässig. Insofern ist die Begründung im angefochtenen Beschluss nicht zutreffend. Allerdings war der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand zu gross und hat er Aktivitäten in Rechnung gestellt, die nicht Bestandteil des Verfahrens, für welches die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, gewesen sind. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kontakte mit dem Strafvollzug im Zusammenhang mit der Weiterführung der Massnahme nicht entschädigungsberechtigt waren. Es wurden seitens des Strafvollzuges verschiedene Bemühungen getätigt, um B____ umzuplatzieren. Zu diesem Thema hat sich der Beschwerdeführer immer wieder auch gegenüber der Vorinstanz geäussert (Akten S.624, 627) und Kontakte mit den Einrichtungen gepflegt (vgl. Deservitenkarte 30.04.14, 02.05.14, 05.05.14). B____ hat sich in dieser Angelegenheit jedoch durchaus selber artikulieren können (siehe z.B. Akten S. 578, 711) und sich darüber beklagt, er werde von seinem Anwalt mit E-Mails und Kopien eingedeckt (Akten S. 900). Gerechtfertigt waren einzig punktuelle Kontakte des Beschwerdeführers zur Vollzugsanstalt, um sich über das Verhalten des Klienten im Massnahmevollzug bzw. seine Massnahmebedürftigkeit zu erkundigen, wobei auch diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Vorinstanz von Amtes wegen zahlreiche Informationen eingeholt hat.
4.4 Der Vorinstanz ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass schriftliche Eingaben für die Suche nach einem geeigneten Verhandlungstermin nicht angemessen sind. Diese administrative Aufgabe ist zum einen telefonisch und zum anderen vom Sekretariat zu erledigen, dessen Finanzierung im anwaltlichen Honorar inbegriffen ist (http://www.anwaltshonorare.ch/wp-content/uploads/001_checkliste_anwaltshonorar-rechnungsstellung.pdf, besucht am 30. April 2015). Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2014 (Akten S. 544) deutlich hingewiesen. Deshalb erübrigt es sich, sich damit auseinanderzusetzen, welche Termine er selbst angeboten hat. Auf jeden Fall hat er mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass er nur über wenige Termine verfüge (Akten S. 503, 524, 530, 538, 781), was auch die Frage hätte aufwerfen können, ob er überhaupt in der Lage ist, die amtliche Verteidigung wahrzunehmen. Bei einem Gerichtstermin sind bekanntlich die Agenden von mehreren Personen sowie die Infrastruktur des Gerichtes zu koordinieren, weshalb es nicht angehen kann, dass der amtliche Verteidiger eine schmale Auswahl von Terminen zur Verfügung stellt, nach welchen sich die anderen Verfahrensbeteiligten zu richten haben.
4.5 Für das Verfassen des Plädoyers hat der Beschwerdeführer 20,5 Stunden in Rechnung gestellt. Im angefochtenen Beschluss ist dieser Aufwand einzig mit der Begründung, er sei übersetzt, auf 7 Stunden gekürzt worden. In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz sich auf den Vergleich mit anderen Fällen berufen und weiter ausgeführt, dass als Faustregel die Bemühungen für das Ermittlungsverfahren und die Vorbereitung der Hauptverhandlung maximal das Dreifache der Dauer der Hauptverhandlung betragen sollten. Im vorliegenden Fall sei das Ermittlungsverfahren weggefallen und die Hauptverhandlung habe 4 Stunden gedauert. Damit ist eine ausreichende Begründung nachgeliefert worden. Es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein, das Plädoyer im Einzelnen zu analysieren und darzulegen, welche Ausführung überflüssig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat sich bereits vor Verfassen des Plädoyers in einer Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht vom 25. März 2014 (Akten S. 524) ausführlich mit dem auch im Plädoyer kritisierten Gutachten auseinandergesetzt. Der vorherige Verteidiger von B____ hat für die Vorbereitung der Verhandlung 1,5 Stunden benötigt. Mit einem Aufwand von 7 Stunden ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Arbeitszeit zum Verfassen des Plädoyers zur Verfügung gestellt worden.
4.6 Dass der Beschwerdeführer einen deutlich zu hohen Aufwand betrieben hat, ist nachfolgend exemplarisch anhand einzelner Tätigkeiten zu illustrieren. Beispielhaft für seine übertrieben aufwändige Arbeitsweise kann das Schreiben vom 18. März 2014 angeführt werden (Akten S. 503). Nachdem der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz aufgefordert wurde, eine Vollmacht einzureichen, hat er einen Brief verfasst, in welchem er zunächst seinen Unmut zum Einreichen der Vollmacht zum Ausdruck gebracht, sodann Verfahrensanträge in Aussicht gestellt und schliesslich vorsorglich Angaben zu seinen Terminmöglichkeiten gemacht hat, was alles vollkommen unnötig gewesen ist. Hierfür hat er einen Aufwand von 35 Minuten verrechnet. Hätte er sich auf die Einreichung der verlangten Vollmacht beschränkt, hätte ein 5-minütiges Diktat genügt. Für Terminvereinbarungen ist ohnehin, wie bereits dargelegt worden ist, das Sekretariat zuständig. Als weiteres Beispiel für einen undifferenzierten und überschiessenden Aufwand kann die Stellungnahme zur Verlängerung der Sicherheitshaft vor der Haftverhandlung dienen. In der 9-seitigen Eingabe wird bereits umfassend materiell zum Gutachten und zur Weiterführung der Massnahme Stellung genommen (Akten S. 524). Bei einer Haftanordnung ist indessen keine umfassende rechtliche Würdigung durch das Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen. Hinzu kommt, dass bereits vorgängig die Sicherheitshaft bewilligt und ein Haftentlassungsgesuch abgewiesen worden sind, wodurch die Aussichten auf eine Entlassung aus der Haft als sehr gering einzustufen waren (Akten S. 263, 400). Das Bundesgericht hat denn auch beide Beschwerden gegen die Anordnung der Sicherheitshaft und die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches als aussichtslos bezeichnet und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert (BGer 6B_202/2014 vom 27.März 2014 und 6B_491/2014 vom 01. Juli 2014). Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer sein Mandat im Laufe des Verfahrens immer weitschweifiger geführt und zahlreiche Eingaben mit Belehrungen und Protesten an das Gericht gerichtet hat, aus denen aber nicht klar wird, was er eigentlich will. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Eingabe vom 28. April 2014, mit der er geltend machte, dass eine Verfügung nichtig sei, und eine Rechtsmittelbelehrung wünschte, dann aber mit seiner Eingabe vom 30. April 2014 gegen die vom Strafgerichtspräsidenten verfügte Weiterleitung seiner Eingabe als Beschwerde opponierte (Akten S. 626). In der Folge musste ihm verschiedentlich Frist gesetzt werden um zu klären, ob er nun eine Beschwerde einreichen wollte oder nicht, was wiederum zu langen Erörterungen des Beschwerdeführers in zum Teil grenzwertiger Tonart führte (Akten S. 664, 665, 772, 781). Darüber hinaus korrespondierte der Beschwerdeführer regelmässig mit den Behörden auch parallel zu brieflichen Eingaben mittels E-Mail, obschon er darauf aufmerksam gemacht wurde, dies zu unterlassen. Der sich daraus ergebende Mehraufwand geht alleine zu seinen Lasten. Schliesslich fällt auf, dass die auf den 01. Juli 2014 angesetzte Hauptverhandlung wegen einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis 30. Juni 2014 verschoben werden musste. Bei dieser Situation berührt es etwas merkwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Deservitenkarte Aktivitäten am 21., 22., 23. und 24. Juli 2014 geltend macht und in Rechnung stellt.
4.7 Ein Vergleich mit der Honorarnote des vorgängigen Verteidigers Dr. [...] mit einem Zeitaufwand von 33 Stunden während eines halben Jahres für das Verfahren bis und mit der ersten Hauptverhandlung zeigt, dass der Beschwerdeführer mit 88 Stunden deutlich mehr als das Doppelte für das Verfahren bis und mit der zweiten Hauptverhandlung während rund eines halben Jahres berechnet hat. Wie beim Beschwerdeführer beinhaltete auch die Tätigkeit von Dr. [...] Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz mit dem Klienten und Dritten, einen Besuch beim Klienten sowie das Verfassen von Rechtsschriften für eine Hauptverhandlung und zwei Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Zudem hatte auch dieser Rechtsvertreter sich mit dem zu erstellenden Gutachten zu befassen (481). Auch wenn berücksichtigt wird, dass Dr. […] die Akten bereits aus früheren Verfahren teilweise gekannt hat, so gilt dies auch für den Beschwerdeführer. Dieser wurde von B____ bereits für das Verfahren betreffend die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung beigezogen (Akten S. 250, 306).
4.8 Werden diejenigen Aktivitäten, die gar nicht abgegolten werden (Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht, Terminvereinbarung für Hauptverhandlung, Kontakte mit dem Strafvollzug im Zusammenhang mit der Umplatzierung von B____) sowie die Kürzung des Plädoyers zusammengezählt, so ergibt sich ein nicht zu entschädigender Aufwand von 28 Stunden und 15 Minuten. Mit der weiteren Kürzung um 17 Stunden d.h. um gut einen Viertel, auf 43 Stunden wurde durch die Vorinstanz dem dargestellten übertriebenen Aufwand gerade auch mit Blick auf die Bemühungen des vorhergehenden amtlichen Verteidigers angemessen Rechnung getragen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschluss des Strafdreiergerichts über die Kürzung des Honorars des amtlichen Verteidigers nicht in allen Punkten genügend begründet gewesen ist. Dass die Begründung teilweise erst in der Stellungnahme nachgeliefert wurde, hat zu einem Mehraufwand des Beschwerdeführers geführt, der zu entschädigen ist. Er macht für das gesamte Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3 Stunden 5 Minuten geltend. Davon sind ihm zwei Stunden zum für durchschnittliche Fälle ohne besondere Schwierigkeiten praxisgemässen Ansatz von CHF 250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch ist die Gebühr wegen der erfolgten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kürzen. Angesichts des umfangreichen Beschwerdeverfahrens wären CHF 800.– angemessen, die auf CHF 500.– reduziert werden (vgl. zum Gebührenrahmen § 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 540.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.