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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2015.18
ENTSCHEID
vom 26. Mai 2015
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. Januar 2015
betreffend Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO
Sachverhalt
Aufgrund von Hinweisen, dass im Kleiderladen „[...]“ im [...] Marihuana über die Ladentheke verkauft werde, führte das Betäubungsmitteldezernat Basel-Stadt am 14. Januar 2015 eine Kontrolle durch. Dabei wurde der Geschäftsinhaber B____ hinter dem Verkaufstresen angetroffen, während A____ (Beschwerdeführer) mit einem Rucksack mit 58 verkaufsfertigen Marihuanaportionen durch den Hinterausgang zu fliehen versuchte. Der Beschwerdeführer trug Schlüssel sowohl des „[...]“ als auch eines in der gleichen Liegenschaft gelegenen Tattoo-Studios auf sich. Bei einer Hausdurchsuchung im Tattoo-Studio wurden neben Bargeld diverse Taschen, gefüllt mit weiteren verkaufsfertigen Marihuana- und Haschischportionen, sichergestellt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch B____ wurden festgenommen. Am 16. Januar stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Gemäss ihrem Haftantrag geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer und B____ einer strukturierten Bande angehören, welche über diverse Lokalitäten im grösseren Stil gewerbsmässigen Marihuanahandel betreibt. Am 17. Januar 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengerichts wegen Kollusionsgefahr auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen Untersuchungshaft an. Am 19. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
Am 19. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], die Bewilligung der amtlichen Verteidigung sowie der Teilnahme seines Verteidigers an Beweiserhebungen, namentlich auch an Einvernahmen von Mitbeschuldigten. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 bestellte die Staatsanwaltschaft Advokat [...] zum amtlichen Verteidiger und bewilligte die Teilnahme an Beweiserhebungen „nach Massgabe der StPO“. Am 27. Januar 2015 – am Tag der zweiten Einvernahme des Beschwerdeführers – beantragte dessen Verteidiger nochmals explizit die Teilnahme an sämtlichen bevorstehenden Einvernahmen des Mitbeschuldigten B____ sowie allfälliger weiterer Mitbeschuldigter, da die Formulierung, die Teilnahme werde „nach Massgabe der StPO“ bewilligt, unklar sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 20. Januar 2015 klar sei und kein Anspruch auf vorweggenommene, „quasi die Ermittlungsdisposition vorausahnende Ausformulierung möglicher oder auch nur denkbarer Teilnahmefälle“ bestehe.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. Februar 2015, mit der der Beschwerdeführer beantragt, die „Verfügung“ vom 28. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei seinem Verteidiger die Teilnahme an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B____ sowie allfälliger weiterer Mitbeschuldigter zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. März mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 27. April 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).
1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, da es sowohl an einem Anfechtungsobjekt als auch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und an der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts fehle.
1.2.1 Bezüglich des Anfechtungsobjekts macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sie mit Verfügung vom 20. Januar 2015 antragsgemäss die Teilnahmerechte gewährt habe. Mit der Formulierung „die Teilnahmerechte werden nach Massgabe der StPO gewährt“ sei zum Ausdruck gebracht worden, dass sämtliche Rechte – wie vom Gesetzgeber statuiert und von der Rechtsprechung konkretisiert – grundsätzlich und ohne Einschränkungen zugestanden würden. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015 habe nichts enthalten, was nicht schon am 20. Januar 2015 bewilligt worden, faktisch unmöglich oder prozessual nicht vorgesehen sei, und es habe kein Anlass bestanden, „ohne aktuellen Anlass dogmatische Diskussionen zu führen“. Daher habe die Staatsanwaltschaft keinen Grund für den Erlass einer weiteren Verfügung gehabt. Dennoch habe sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2015 auf gewisse Punkte hingewiesen, z.B. darauf, dass „explizit spezifizierte Bewilligungen“ nicht vorweg ausgestellt werden könnten, zumal sie aufgrund der allgemeinen umfassenden Bewilligung auch gar nicht nötig seien. Es bestehe auch gar kein Bedarf an expliziten spezifizierten Teilnahmebewilligungen, da die Verteidigungsrechte in jedem Fall durch Beweisverwertungsverbote und Beschwerderechte gesichert sei. Diese Mitteilung habe – im Gegensatz zur Verfügung vom 20. Januar 2015, die jedoch unangefochten geblieben sei – keinen Verfügungscharakter und sei daher nicht anfechtbar.
Diese Argumentation dringt nicht durch. Offensichtlich interpretiert die Staatsanwaltschaft die „Teilnahmerechte nach Massgabe der StPO“ anders als der Beschwerdeführer, wurden doch der Beschwerdeführer und sein Verteidiger trotz der grundsätzlichen Bewilligung der Teilnahmerechte nicht zur Teilnahme an der (zweiten) Einvernahme des Mitbeschuldigten B____ vom 29. Januar 2015 eingeladen. Die Befürchtung, dass dies geschehen könnte, war denn auch der Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015, welcher angesichts des Umstands, dass er selbst an diesem Tag zum zweiten Mal einvernommen wurde, mit einer baldigen Einvernahme seines Mitbeschuldigten rechnete. Wenn die Staatsanwaltschaft im Wissen darum, dass sie tags darauf eine Einvernahme mit dem Mitbeschuldigten durchführen wird, bei der sie dem Beschwerdeführer die Teilnahme nicht gestattet, dessen konkreten Antrag um Teilnahme an künftigen Einvernahmen des Mitbeschuldigten bloss mit einem nichtssagenden Schreiben beantwortet, liegt darin materiell eine Rechtsverweigerung. Ein Beschuldigter hat das Recht, konkret zu wissen, ob seine beantragte Teilnahme an bestimmten Beweiserhebungen zugelassen wird oder nicht. Dies ist die Voraussetzung zur rechtzeitigen Wahrnehmung des Beschwerderechts. Wenn die Staatsanwaltschaft schon bei der Einleitung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und seinen Mitbeschuldigten zwei getrennte Verfahren führt und der Meinung ist, dass sie unter diesen Umständen den Beschuldigten kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen des jeweiligen Mitbeschuldigten gewähren muss, so muss sie dies bei der Beantwortung eines Antrags auf Teilnahme an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten klar deklarieren. Es geht nicht an, den Gesuchsteller mit einer formell positiven Verfügung betreffend Teilnahmerechte in Sicherheit zu wiegen (und eine allfällige Beschwerde zu verhindern) und ihn schliesslich vor vollendete Tatsachen zu stellen, indem die fraglichen Beweisabnahmen ohne dessen Teilnahme stattfinden, mit der Begründung, dass der Inhalt des grundsätzlich bewilligten Teilnahmerechts diese nicht umfasse. Verfehlt ist die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass kein Bedarf an expliziten spezifizierten Teilnahmebewilligungen bestehe, da die Verteidigungsrechte in jedem Fall durch Beweisverwertungsverbote und Beschwerderechte gesichert seien. Damit stellt sie sich letztlich auf den Standpunkt, sie müsse sich nicht an Verfahrensregeln halten, da deren Verletzung ja sanktioniert werden könne. Diese Auffassung ist strikt zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat zwar formell das Schreiben vom 28. Januar 2015, materiell aber die Nichtgewährung des Teilnahmerechts an den Einvernahmen seines Mitbeschuldigten angefochten. Darin liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt, was die Staatsanwaltschaft durch ihre fragwürdige Verweigerung einer klaren Verfügung nicht verhindern kann.
1.2.2 Im Weiteren macht die Staatsanwaltschaft ein fehlendes aktuelles Rechtsschutzinteresse geltend mit der Begründung, dass am 19. Februar 2015 eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und B____ stattfinde, so dass dem Beschwerdeführer alles, was er im Falle einer Gutheissung seiner Beschwerde erreichen könnte, bereits zugesichert sei. Damit verkennt die Staatsanwaltschaft offensichtlich den grundlegenden Unterschied zwischen dem parteiöffentlichen Teilnahmerecht an Einzelbefragungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO und Konfrontationseinvernahmen mehrerer Personen gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO (vgl. dazu BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 30, E. 5.4.2 S. 34 f.). Während das Teilnahmerecht grundsätzlich bei jeder Beweiserhebung gewährt werden muss, braucht eine Konfrontation nur einmal während des Verfahrens stattzufinden. Eine Konfrontationseinvernahme vermag daher das Teilnahmerecht an Einzelbefragungen des Mitbeschuldigten keineswegs zu ersetzen.
Nachdem mittlerweile das Untersuchungsverfahren relativ weit fortgeschritten sein dürfte und möglicherweise die wesentlichen Einvernahmen von B____ bereits ohne Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Verteidigers stattgefunden haben, könnte sich die Frage nach einem aktuellen Rechtsschutzinteresse auch in diesem Zusammenhang stellen. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist jedoch vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BES.2012.131 vom 8. Januar 2013; BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_326/2010 vom 23. März 2011 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es besteht ein grundsätzliches Interesse an der Klärung der Frage, ob in Fällen, in welchen schon von Anfang an der Verdacht auf gemeinsame Deliktsbegehung durch mehrere Täter besteht, die Einleitung separater Untersuchungsverfahren zulässig ist und zur Folge haben kann, dass kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten besteht. Die Einvernahmen von Mitbeschuldigten sind zudem in aller Regel längst vorbei, bevor eine (höchst-) richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Ausschlusses eines Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung erfolgen kann. Dies ist erst recht der Fall, wenn wie vorliegend eine frühzeitige Beschwerde verhindert wird, indem der Antrag auf Gewährung der Teilnahmerechte vordergründig positiv beantwortet wird, allerdings mit dem stillschweigenden Vorbehalt, dass gegen den Mitbeschuldigten ein separates Verfahren eröffnet wurde und sich die Gewährung der Teilnahmerechte somit nicht auf diesen beziehe.
1.2.3 Schliesslich bestreitet die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts zur Beurteilung der Frage, ob die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt werden müssen. Sie begründet dies zum einen damit, dass das Sachgericht und nicht das Beschwerdegericht zur Beantwortung der Frage zuständig sei, welche Beweise im Sinne von Art. 141 StPO verwertbar sind. Zum andern verweist sie auf Art. 394 lit. b StPO, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrags ausgeschlossen ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Sie macht geltend, wenn schon die gänzliche Ablehnung eines Beweisantrages nicht beschwerdefähig sei, müsse dies umso mehr für die Modalitäten einer Beweisabnahme wie die Gewährung oder den Ausschluss von Teilnahmerechten gelten.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass zwischen der Frage, ob gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO Teilnahmerechte zu gewähren sind, und der Frage, inwieweit in Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise verwertet werden dürfen, zu unterscheiden ist. Zur Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln während des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO das Beschwerdegericht zuständig, unter Vorbehalt der Prüfung abgelehnter Beweisanträge, welche ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können. Diese Zuständigkeit bezieht sich auch auf die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Werden solche Rechte verletzt, muss dies so rasch wie möglich festgestellt werden, um weitere Verletzungen zu verhindern. Eine nachträgliche Sanktion für eine regelwidrige Beweisabnahme vermag eine korrekte Beweisaufnahme nicht zu ersetzen, worauf bereits oben in Ziff. 1.2.1 hingewiesen worden ist. In einer Verletzung der Teilnahmerechte liegt somit ein Rechtsnachteil, der durch das Verwertungsverbot gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO bloss – aber immerhin – so weit wie möglich korrigiert werden soll. Diese Korrekturmöglichkeit berechtigt die Behörden aber selbstredend nicht dazu, die Teilnahmerechte der Parteien von vornherein zu verletzen. Daraus folgt, dass Art. 294 lit. b StPO auf diesen Fall nicht anwendbar ist. Zwar betrifft der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung von Teilnahmerechten eine Modalität einer Beweisabnahme, doch kann der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. In jenem Zeitpunkt ist die Verletzung bereits geschehen und kann bloss noch über das Verwertungsverbot entschieden werden. Hierfür ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – nicht das Beschwerdegericht, sondern das Sachgericht zuständig (vgl. AGE BES. 2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 1.2.3, BES.2014.9 vom 22. August 2014; BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). Dies steht aber nach dem Gesagten der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Frage, ob im konkreten Fall die Teilnahmerechte gewährt werden müssen, nicht entgegen.
1.3 Auf die Beschwerde, welche schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Nichtgewährung des Teilnahmerechts bei der Einvernahme des Mitbeschuldigten B____ vom 29. Januar 2015 erhoben worden ist (vgl. Art. 396 StPO), ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten ist seit Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung ein heftig umstrittenes Thema. Das Bundesgericht hat dazu in verschiedenen Entscheiden Stellung genommen und damit die Rechtslage bis zu einem gewissen Grad geklärt. So hat es einen gesetzlichen Anspruch auf Parteiöffentlichkeit gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO auch bei Kollektivverfahren bejaht. Allerdings setze das Teilnahmerecht Parteistellung voraus, so dass Art. 147 Abs. 1 StPO in getrennt geführten Verfahren nicht zur Anwendung gelange. Die Bestimmung verschaffe kein Recht, bei den Einvernahmen im parallelen Verfahren gegen Mittäter anwesend zu sein (BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff., 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.; BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2, 6B_2021/2013 vom 29. September 2014 E. 3.2).
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer und seinen Mitbeschuldigten getrennte Untersuchungsverfahren und stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer daher kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten zustehe. Der Beschwerdeführer argwöhnt, dass dieses Vorgehen – die getrennte Verfahrensführung – rein taktisch motiviert sei, um das Teilnahmerecht seiner Verteidigung an den Einvernahmen seines Mitbeschuldigten zu umgehen. Er rügt, mit der getrennten Verfahrensführung bei Personen, gegen welche wie im vorliegenden Fall von Anfang an wegen gemeinschaftlich verübter Delikte eine Untersuchung geführt werde, verstosse die Staatsanwaltschaft gegen den in Art. 29 StPO stipulierten Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass sie gemäss Art. 16 StPO als Leiterin des Vorverfahrens ihr Vorgehen innerhalb des strafprozessualen Rahmens selbst festlegen könne und ihr ein gewisser Ermessenspielraum bei der Vorgehensweise zustehe. Der Entscheid, zunächst pro beschuldigte Person ein separates Verfahren einzuleiten, weil zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt noch weitestgehend ungeklärt und die Anzahl der involvierten Personen und deren Rollen keineswegs klar seien, liege innerhalb ihres Ermessensspielraums. Wer effektiv Mitbeschuldigter sei, zeige sich erst, wenn der Sachverhalt geklärt sei und ein Beweisergebnis vorliege, was regelmässig im Ermittlungsstadium noch nicht der Fall sei.
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Diese Bestimmung regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, diese Norm regle – als Gegenstück zu den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit – die sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren. Vorliegend sei die Einheit des Verfahrens dadurch gewahrt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Verfahren sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen weitere Beschuldigte führe. Sollten die Sachverhaltsabklärungen die erforderlichen Nachweise erbringen, würde praxisgemäss eine Zusammenlegung der verschiedenen Verfahren mit anschliessender gemeinsamer Anklageerhebung erfolgen, sofern nicht Einzelverfahren vorgängig durch Einstellungsbeschluss oder Strafbefehl abgeschlossen werden müssten. Damit seien die Anforderungen von Art. 29 StPO erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer sich schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens auf diese Bestimmung berufe und daraus Rechte ableiten wolle, verkenne er dessen Anwendungsbereich.
2.4 Mit dieser Argumentation blendet die Staatsanwaltschaft aus, dass Art. 29 Abs. 1 StPO nicht nur die gemeinsame Beurteilung, sondern auch die gemeinsame Verfolgung von Straftaten verlangt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Der Wortlaut („Straftaten werden gemeinsam verfolgt“) und die Sachüberschrift dieser Bestimmung („Grundsatz der Verfahrenseinheit“) implizieren, dass in den genannten Fällen ein einziges Untersuchungsverfahren durchgeführt werden muss (vgl. auch BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219); die Verfolgung durch die gleiche Behörde genügt nicht. Auch die hinter den Ausführungen der Staatsanwaltschaft stehende Interpretation, dass nur dann eine gemeinsame Verfolgung stattfinden müsse, wenn auch eine gemeinsame Beurteilung gewiss ist, widerspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn des Gesetzes. Das Bundesgericht hat im Entscheid 138 IV 214 – in Bezug auf Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO – klar festgehalten, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren gilt und dass eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt, wenn die Verfahrenseinheit nur im Beurteilungsverfahren, nicht aber im Untersuchungsverfahren gewährleistet ist (a.a.O., E. 3.6 und 3.7 S. 221 f.). Das muss selbstverständlich auch für Fälle gemäss Art. 29 Abs. 1 lit b StPO gelten. Es genügt daher nicht, die Verfahren erst im Hinblick auf die Anklageerhebung und die Überweisung ans Strafgericht zusammenzulegen, wenn die Voraussetzungen zur gemeinsamen Verfolgung bereits im Untersuchungsstadium gegeben sind. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur beim Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219). An diesen strafprozessualen Rahmen hat sich die Staatsanwaltschaft bei ihrem Ermessensentscheid über die Vorgehensweise zu halten.
2.5 Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob objektive, sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vorliegen. Soweit solche Gründe fehlen, ist ein Ausschluss der von Art. 147 Abs. 1 StPO gewährleisteten Teilnahmerechte nicht zulässig (ebenso: Godenzi, Teilnahmeberechtigte „Parteien“ bei getrennt geführten Strafverfahren, in: forumpoenale 2/2015 S. 109, 113 f., mit Hinweisen auf Entscheide des Kantonsgerichts Neuchâtel und des Obergericht Thurgau [Fn. 34]; Wyder, Teilnahmerechte des Beschuldigten im Strafprozess dürfen nicht ausgehöhlt werden, in: Anwaltspraxis 4/2015 S. 164, 165). In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219). Der blosse Umstand, dass das Verfahren aufgrund des Untersuchungsergebnisses für die verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Wege nehmen kann (Anklage, Einstellung, Strafbefehl), ist demgegenüber kein sachlicher Grund für getrennte Untersuchungsverfahren, besteht doch diese Möglichkeit bei mehreren der Mittäterschaft oder Teilnahme beschuldigten Personen immer und muss die Verfahrenseinheit nach dem oben Gesagten bei gegebenen Voraussetzungen im Untersuchungsverfahren unabhängig von einer gemeinsamen Beurteilung gewährleistet sein. Andere Gründe für die Trennung der Verfahren hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Solche – wie z.B. eine zeitlich verschobene Erhebung der Täterschaft, verschiedene örtliche Zuständigkeiten, nur geringfügige Überschneidungen der vorgeworfenen Taten – sind denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurden der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte B____ gemeinsam und unter dem gleichen Vorwurf (banden- und gewerbsmässiger Handel im Marihuana in den Räumlichkeiten des „Trendshop 34“) angehalten und festgenommen. Auch wenn durch die weiteren Ermittlungen der Vorwurf möglicherweise noch auf andere Personen und/oder Taten ausgeweitet werden oder sich hinsichtlich eines der Beschuldigten verflüchtigen kann, liegt darin kein sachlicher Grund, gegen die beiden mutmasslichen Mittäter von Beginn weg getrennte Verfahren zu führen. Die Verfahrensaufteilung hatte im vorliegenden Fall augenscheinlich allein den Zweck, die Teilnahmerechte der Beschuldigten zu umgehen. Dies verstösst gegen Bundesrecht und ist rechtsmissbräuchlich. Die Staatsanwaltschaft hätte ein einziges Verfahren führen und den einzelnen Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO das Teilnahmerecht bei den Einvernahmen des jeweiligen Mitbeschuldigten gewähren müssen. Konkret bedeutet dies, dass – unabhängig davon, ob die Einvernahmen vom 16. Januar 2015 wie deklariert als polizeiliche oder als staatsanwaltschaftliche Einvernahmen zu qualifizieren sind (vgl. dazu BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 3.2) – die Teilnahmerechte an sämtlichen auf diese ersten Einvernahmen folgenden Befragungen nach den Vorgaben von BGE 139 IV 25 (insbes. E. 5.5.4 S. 37) zu gewähren gewesen wären.
2.6 Aus dem Gesagten folgt, dass in Gutheissung der Beschwerde dem Verteidiger des Beschwerdeführers die Teilnahme an den noch bevorstehenden Einvernahme von B____ zu bewilligen ist. Ob und inwieweit dies auch für Einvernahmen allfälliger weiterer Mitbeschuldigter zutrifft, wird von den konkreten Umständen abhängen und kann daher im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei rund acht Stunden als angemessen erscheinen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird dem Verteidiger des Beschwerdeführers die Teilnahme an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B____ bewilligt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF 1‘600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 128.–, aus Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).