|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2015.20
ENTSCHEID
vom 28. Mai 2015
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 29. Januar 2015
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Am 18. September 2012 erstattete A____ (Anzeigesteller/Beschwerdeführer) Anzeige gegen eine unbekannte Mitarbeiterin der Post, welche ein von ihm angeblich am 15. Mai 2012 bei der Poststelle […] gekauftes Dado-Matto-Los von Swisslos mit dem Hauptgewinn im Wert von CHF 30‘000.– unterschlagen und ihm stattdessen lediglich CHF 3.– ausbezahlt haben soll. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft zur Ermittlung der möglichen Täterschaft resp. des Tatbestandes des Betrugs bzw. der unrechtmässigen Aneignung Abklärungen bei Swisslos sowie bei der Poststelle […] vor und führte Befragungen der am Tattag anwesenden Postmitarbeiterinnen durch. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 stellte sie dem Anzeigesteller die Einstellung des Verfahrens mangels Beweises des Tatbestandes in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 22. Januar 2015 stellte der Anzeigesteller weitere Beweisanträge. Diese wies die Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom 29. Januar 2015 ab und stellte das Verfahren gleichentags wie angekündigt ohne Kosten ein.
Am 7. Februar 2015 hat A____ Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, das Strafverfahren sei weiterzuführen. Den verlangten Kostenvorschuss von CHF 600.– hat er fristgerecht geleistet. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. März 2015 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt und am 10. April 2015 „zur Vervollständigung des Gesamtbildes“ die Kopie einer weiteren, analogen Anzeige des Beschwerdeführers eingereicht. Dieser hat am 5. Mai 2015 eine Stellungnahme abgegeben. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 319 ff und 393 ff. StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE BES.2012.38/BES.2012.52 vom 21. Mai 2013, BE.2011.84 vom 13. August 2012, BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfahrenseinstellung des von ihm beangezeigten Delikts in eigenen Interessen tangiert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz «in dubio pro duriore» ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip «in dubio pro reo», welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore» wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2; statt viele, AGE BES.2014.81 vom 28. Januar 2015 E.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Auskunft von Swisslos seien zwei Serien von Dado-Matto-Losen (Seriennummern 607 und 608) ausgegeben worden, wobei jede Serie nur ein einziges Los mit dem Hauptgewinn von CHF 30‘000.– enthalten habe. Der Hauptgewinn der Serie 607 sei am 3. April 2012 – und damit vor dem vom Anzeigesteller genannten Kaufdatum (15. Mai 2012) – an eine Person aus dem Kanton St. Gallen ausbezahlt worden. Der Hauptgewinn der Serie 608 sei demgegenüber innert Frist nie einverlangt, d.h. nie ausbezahlt worden. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob das Hauptgewinnlos der Serie 608 überhaupt je im Umlauf gewesen sei. Der Anzeigesteller sei sich denn auch nicht zu 100% sicher, ob das Los, welches er am Morgen des 15. Mai 2012 gekauft haben wolle, tatsächlich ein Hauptgewinn-Los gewesen sei. Es sei sodann nicht erwiesen, ob der Anzeigesteller, wie von ihm behauptet, am Morgen des 15. Mai 2012 überhaupt ein Los gekauft habe. So würden die bei der Post edierten Kassenlogs am vom Anzeigesteller genannten Tattag zwar zwei Kassengeschäfte zwischen ihm und der Post dokumentieren. Entgegen seinen Ausführungen sei am Morgen des 15. Mai 2012 (11:12-11:14 Uhr) jedoch kein Verkauf eines Dado-Matto-Loses registriert. Ein solcher Verkauf inkl. Ausschüttung eines Gewinnes sei demgegenüber – wie vom Anzeigesteller auch erwähnt – am Abend (17:16-17:20 Uhr) registriert worden. Hinzu komme schliesslich, dass die vom Anzeigesteller in den Befragungen genannten Signalelemente zur Postbeamtin nicht einheitlich geschildert worden seien und zudem nicht mit der Person, die ihn gemäss Dienstplan der Post am Morgen des 15. Mai 2012 bedient haben müsse, übereinstimmen würden. Die fragliche Postbeamtin sei befragt worden und habe sich nicht mehr an den Vorgang erinnern können.
Zusammenfassend könne somit der beanzeigte Straftatbestand bzw. Sachverhalt aufgrund der Ermittlungen nicht bewiesen werden. Es gebe ausser den Aussagen des Anzeigestellers auch keinen Hinweis darauf, dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben könnte. Vielmehr deute alles darauf hin, dass sich der Anzeigesteller geirrt haben müsse. Da aufgrund und im Verlauf der Ermittlungen nie ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe, sei auch kein Verfahren gegen die Postbeamtin eingeleitet worden. Aus demselben Grund sei das Verfahren mangels Beweises des Tatbestandes einzustellen.
3.2 Der hiervor kurz zusammengefassten, überzeugenden Einschätzung der Vorinstanz ist in allen Punkten zu folgen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese als unzutreffend erscheinen liesse, resp. setzt sich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander. So ist aufgrund der Angaben von Swisslos erstellt (vgl. E-mail von Swisslos an die Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2012; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2013), dass der (einzige) Hauptgewinn der damals im Umlauf befindlichen Dado-Matto-Los-Serien 607 und 608 zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer ein Los erworben haben will, entweder bereits ausbezahlt war (Serie 607: ausbezahlt am 3. April 2012 in St. Gallen), oder aber bis zum Verfalltag gar nie eingelöst resp. ausbezahlt wurde (Serie 608). Allein diese Tatsache lässt die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er am 15. Mai 2012 morgens das Los mit dem Hauptgewinn erworben haben will, als ausgeschlossen erscheinen. In diesem Zusammenhang ist unerfindlich, inwiefern der Umstand, dass der Hauptgewinn nie ausbezahlt wurde, für die Richtigkeit seiner Angaben sprechen soll. Hätte die Postbeamtin, wie von ihm behauptet, das Los zurückbehalten, ist anzunehmen, dass sie oder eine ihr nahestehende Person dieses so schnell wie möglich eingelöst hätte. Andernfalls hätte der „Diebstahl“ des Loses keinen Sinn ergeben. Hinzu kommt sodann, dass der Beschwerdeführer selber eingeräumt hat, sich hinsichtlich der Zahlen auf dem Los, welche den Hauptgewinn bedeutet hätten, nicht sicher zu sein. So hat er anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2012 ausgesagt: „“Dann habe ich gesehen, so wie ich das in Erinnerung habe, hatte die Bank einen minderen Wurf von 3 und 4. […]. Auf jeden Fall habe ich angefangen die sechs Felder für den Spieler aufzukratzen. Wenn mich nicht alles täuscht von links nach rechts und ich mag mich schwach erinnern, die ersten zwei Felder waren recht niedrige Würfe mit Minimum zwei 1er, deutlich unter sieben. Und dann komme ich zu dem verfluchten, schicksalhaften Feld mit dem Betrag von CHF 30‘000.– darauf und über dem Betrag stand 6 und 5. Ein wesentlich höherer Wurf als der von der Bank.“ (Protokoll vom 13. November 2012, S. 3). Aufgrund der wiederholt geäusserten Unsicherheit seiner Angaben ist ein Irrtum seitens des Beschwerdeführers über die Zahlen des angeblich am Morgen gekauften Loses – entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Einwand – daher wahrscheinlich. Dafür spricht auch, dass er den angeblichen Hauptgewinn nicht sofort erkannt hat, sondern sich dessen erst am Nachmittag, beim Kauf eines zweiten Loses, bewusst geworden sein will. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch sicher an die Gewinnzahlen vom Vormittag hätte erinnern können, überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund des Kassenlog-Reports der Post nicht einmal ein Los-Kauf durch den Beschwerdeführer am Morgen des 15. Mai 2012 dokumentiert ist (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015). Es ist daher entgegen seiner Behauptung nicht einmal erwiesen, dass er am Morgen des 15. Mai 2012 überhaupt ein Los erworben hat. So hat der Beschwerdeführer gemäss Quittungen der Post am Morgen lediglich einen Geldbezug getätigt, am Nachmittag dagegen zusätzlich ein Los erworben, welches einen Gewinn von CHF 3.– erzielte. Dieser wurde denn auch entsprechend verbucht und ausbezahlt. Dass der vom Beschwerdeführer behauptete Los-Kauf am Morgen des 15. Mai 2012 irrtümlich nicht dokumentiert worden sein könnte, erscheint äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen. Es ist daher jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, der Beschwerdeführer müsse sich hinsichtlich des Los-Kaufs am Morgen geirrt haben. Davon ist vielmehr auszugehen. Eine Schädigung des Beschwerdeführers durch das behauptete unrechtmässige Zurückbehalten eines Loses durch eine Postbeamtin ist somit nicht erstellt.
Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschwerdeführer auch die angebliche Täterin höchst unterschiedlich beschrieben hat und dass die von ihm genannten Signalelemente nicht mit der Postbeamtin übereinstimmen, die am fraglichen Morgen tatsächlich Dienst in der Filiale […] hatte. So hat der Beschwerdeführer die Täterin bei der Anzeigestellung zunächst als Dame im reifen Alter zwischen 45 und 52 Jahren, ca. 160 bis 165 gross, beschrieben. In der Einvernahme vom 13. November 2012 (S. 5) hat er dagegen von einer schlanken Brünetten um die 40-45 Jahre, 165 gross, gesprochen, und gleichzeitig ausgesagt, die Dame habe, als er sie letztmals gesehen habe, eine Dauerwelle getragen habe, welche sie um 10 bis 15 Jahre verjüngt habe. Tatsächlich war die diensthabende Postbeamtin, welche einwandfrei ermittelt werden konnte (Schreiben der Post vom 22. Dezember 2014), deutlich jünger als 45 bis 52 Jahre (29; Jahrgang 1983), blond und hatte gemäss eigenen Angaben nie in ihrem Leben einer Dauerwelle (Einvernahmeprotokoll vom 13. Januar 2015, S. 5). Sie kann daher unmöglich die vom Beschwerdeführer beschriebene „Täterin“ sein. Auch ist ein Irrtum seitens der Post angesichts der schriftlichen Dokumentation der Abläufe (Schreiben vom 22. Dezember 2014) praktisch ausgeschlossen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer seinen Verdacht gegen die Frau mit der Dauerwelle einzig damit begründet, dass sie bei seinen Kontrollbesuchen in der Postfiliale […] als einzige Beamtin bei seinem Anblick quasi schuldbewusst den Blick gesenkt habe. Diese Schlussfolgerung ist indes offensichtlich unhaltbar und als Beweis vollkommen ungeeignet. Mit Bezug auf die Ermittlung der angeblichen Täterschaft und den vermeintlichen Kauf eines Loses am Morgen des 15. Mai 2012 ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass von den Geschehnissen keine Videoaufnahmen mehr existieren (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2012). Der Sachverhalt lässt sich daher nicht weiter erhärten.
3.3. Nach dem in Erwägung 3.2 hiervor Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der vom Beschwerdeführer beanzeigte Sachverhalt resp. Straftatbestand nicht im Geringsten erwiesen und auch nicht ersichtlich ist, durch welche Ermittlungsmassnahmen sich dieser weiter erhärten liesse. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um dem vom Beschwerdeführer geäusserten Verdacht nachzugehen. Die von ihm am 27. Januar 2015 (Posteingang) gestellten ergänzenden Beweisanträge resp. –Massnahmen wurden von der Staatsanwaltschaft entweder durchgeführt oder erweisen sich als ungeeignet. Es kann hierfür auf die zutreffenden Ausführungen im Beweisergänzungsentscheid vom 29. Januar 2015 verwiesen werden. Bei dieser Sachlage ist eine Verurteilung, zumal eines unbekannten „Täters“ mit Sicherheit ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren daher zu Recht mangels Erfüllung des Tatbestandes eingestellt, wobei ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie nicht genügend ermittelt hätte. Die gegen die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2015 erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit Einschluss einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.