Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2015.25

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Juni 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm   

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb […]                                                                    Beschwerdeführer

[…]                                                                                                                          

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. Februar 2015

 

betreffend Abweisung des Gesuchs um Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung


Sachverhalt

 

Gegen A____ (Beschwerdeführer) wurde am 30. Oktober 2012 infolge mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (sechs nicht bezahlte Parkbussen in der Höhe von je CHF 40.–) ein Strafbefehl erlassen, welcher ihm wegen unbekannter Adresse nicht zugestellt werden konnte. Da der Beschwerdeführer die im Strafbefehl ausgefällte Busse sowie die Verfahrenskosten nicht bezahlte, wurde er mit Schreiben der Inkassostelle Basel-Stadt vom 26. November 2014 gemahnt. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 liess der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2012 Einsprache erheben. In der Folge kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 5. Januar 2015 den Abschluss der Untersuchung an und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Verfolgungsverjährung kostenlos eingestellt. Das Gesuch um Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung wurde abgewiesen mit der Begründung, dass der Beizug einer Verteidigung nicht gerechtfertigt gewesen sei.

 

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenlose Aufhebung von Ziff. 3 der Einstellungsverfügung, die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. Mai 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Einstellungsverfügung insofern unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, als ihm keine Parteientschädigung für die Wahlverteidigung zugesprochen wurde. Er hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheids der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] i.V.m. § 17 lit. a des Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]).

 

1.2      Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich vielmehr auch dann als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten aber nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1329).

 

Gestützt auf die Botschaft weist das Bundesgericht auf zwei kumulative Voraussetzungen hin: Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Es ist somit möglich, dass im Einzelfall schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Einer beschuldigten Person wird in der Regel dann der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer gegen die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2104, Art. 429 StPO N 14). Die dargelegten Grundsätze gelten aber auch für blosse Übertretungen. Es darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).  

 

2.2      Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass es sich bei den im Strafbefehl vom 30. Oktober 2012 beurteilten Straftatbeständen nicht um Vergehen oder Verbrechen handle, sondern lediglich um Übertretungen. Diese Bagatelldelikte seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex anzusehen. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl ohne weiteres selbst erheben können, zumal er eine solche nicht hätte begründen müssen und überdies an Laieneingaben keine hohen Anforderungen gestellt würden. Ausserdem wären dem Beschwerdeführer von der Kanzlei des Strafbefehlsdezernats die nötigen Auskünfte erteilt worden, wenn er nachgefragt hätte. Auch die Einsicht in die Akten sei nicht erforderlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer die Vorwürfe ohnehin bestreite und bei Parkbussen bekanntlich keine objektiven Beweise in Form von Bildmaterial vorliegen würden. Weiter sei bereits im Mahnschreiben der Inkassostelle erklärt worden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe erst dann angeordnet werde, wenn die Busse auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sei, und dass diese durch nachträgliche Bezahlung der Busse vermieden werden könne.

 

2.3      Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Beizug des Rechtsvertreters nicht wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität der in Frage stehenden Übertretungen erfolgt sei, sondern aufgrund der Tatsache, dass ein Strafbefehl mit Rechtskraftvermerk vorgelegen habe und die Inkassostelle dem Beschwerdeführer die Auskunft erteilt habe, dass „rein gar nichts mehr zu machen“ sei und der Beschwerdeführer die Bussen mittels Haft absitzen müsse, wenn er die rechtskräftig festgesetzten Bussen nicht bezahlen würde. Der Beschwerdeführer, welcher erst kurz zuvor aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, habe sich nicht mehr selbst zu helfen gewusst. Um eine erneute Inhaftierung zu vermeiden, habe er sich, wie wohl jedermann in einer solchen Situation, veranlasst gesehen, rechtliche Hilfe und Beistand in Anspruch zu nehmen. Dies habe er nicht zuletzt auch deshalb getan, weil er keine Kenntnis von irgendwelchen Bussen gehabt habe, die er nicht bezahlt hätte.

 

Weiter wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation ohne Beizug eines Rechtsanwalts nichts hätte erreichen können. Es sei völlig lebensfremd anzunehmen, dass ohne rechtliche Hilfe und Beistand eine kostenlose Einstellung der Strafuntersuchung und der Verzicht auf die Bussen zu erzielen gewesen wäre. Im Übrigen sei der vom Rechtsvertreter gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Zeitaufwand äusserst bescheiden ausgefallen.

 

2.4     Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war nicht der Rechtskraftvermerk auf dem Strafbefehl Anlass für den Beizug eines Rechtsvertreters. Da dem Beschwerdeführer nie ein Strafbefehl zugegangen war, kann er im Zeitpunkt seines Entschlusses, einen Verteidiger beizuziehen, vom Vermerk „Entscheid ist rechtskräftig“ auch nicht gewusst haben. Vielmehr entdeckte erst der Verteidiger diese Anmerkung, nachdem er die Inkassostelle ersucht hatte, ihm eine Kopie des Strafbefehls vom 30. Oktober 2013 zuzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsvertreter allerdings bereits mandatiert worden. Es ist indes festzuhalten, dass ein nicht zugestellter Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Der Vermerk war daher unrichtig.

 

Wenn das Motiv zum Beizug eines Rechtsvertreters nicht der Rechtskraftvermerk gewesen ist, so bleibt noch die Auskunft der Inkassostelle, dass „rein gar nichts mehr zu machen“ sei und der Beschwerdeführer die Bussen mittels Haft absitzen müsse, wenn er diese nicht bezahlen würde, zu beurteilen. Hierzu ist festzuhalten, dass ein juristischer Laie die Sache wohl kaum richtig bewertet hätte und aufgrund der Auskunft der Inkassostelle den Betrag von CHF 490.– bezahlt hätte. Dies muss im Besonderen für den Beschwerdeführer gelten, der eine erneute Inhaftierung unbedingt vermeiden wollte. Erst die Intervention des Rechtsvertreters führte schliesslich dazu, dass der – angeblich rechtskräftige – Strafbefehl „fallengelassen“ und das Verfahren eingestellt wurde. Damit war der Beizug des Rechtsvertreters für das erreichte Resultat, die kostenlose Einstellung der Strafuntersuchung wegen Verjährung, notwendig. Dessen geltend gemachter Arbeitsaufwand war zudem moderat.

 

3.

3.1      Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Entschädigung für seine Wahlverteidigung verweigert. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäss der Aufstellung seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2015 auszurichten (2,2 Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich CHF 48.60 Auslagenersatz und 8 % MWST).

 

3.2      Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner prekären finanziellen Lage zudem antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist der zu entschädigende Aufwand zu schätzen. Angesichts der Einreichung einer Beschwerdeschrift und einer Replik ist die Vergütung eines Aufwands von vier Stunden zu CHF 200.– (zuzüglich 8 % MWST) angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner Wahlverteidigung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 646.50 (einschliesslich Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Begehren um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird bewilligt. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                  Der a.o. Gerichtsschreiber           

 

 

Dr. Marie-Louise Stamm                                                   Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.