Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

BES.2016.18

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Februar 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm   

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini

 

 

 

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[…]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Januar 2016

 

betreffend Abweisung Erlassgesuch


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Dezember 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) des Diebstahls, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘239.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt. Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF 737.80 wurde mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

 

Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 an das Strafgericht Basel-Stadt kündigte der Beschwerdeführer an, er werde keinerlei Kosten übernehmen und die Verfahrenskosten seien stattdessen in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln.

 

Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Schreiben vom 12. Januar 2016 werde als Erlassgesuch entgegengenommen und abgewiesen. Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____ am 26. Januar 2016 (Postaufgabe am 27. Januar 2016) erhobene Beschwerde an das Appellationsgericht. Der Strafgerichtspräsident stellt mit Verfügung vom 3. Februar 2016 den Antrag, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten.

 

Die Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Januar 2016, mit welcher auf das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Abweisungsentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

 

Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist wird nach Kalendertagen berechnet und lief demnach am 29. Januar 2016 ab. Da die Beschwerde am 27. Januar 2016 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist sie rechtzeitig erfolgt. Daraus ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung vom 19. Januar 2016 sei nicht begründet worden. Entscheide haben grundsätzlich schriftlich zu ergehen und sind zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (vgl. BGer 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Eine Ausnahme bilden einfache verfahrensleitende Verfügungen, welche nach Art. 80 Abs. 3 StPO nicht zu begründen sind. Prozessleitende Entscheide bzw. Zwischenverfügungen schliessen das Verfahren nicht ab, sondern regeln die Beziehungen zwischen den Parteien für die Dauer des Verfahrens und stellen daher nur einen Schritt auf dem Weg zum Endurteil dar. Demgegenüber bringen Erledigungsbeschlüsse und –verfügungen das Verfahren ohne Entscheid in der Sache zum Abschluss (Stohner, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 80 N 4 ff., 12).

 

Die Verfügung vom 19. Januar 2016 fällt einen Entscheid über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers, welches nach Abschluss des ihm zugrunde liegenden materiellen Verfahrens eingereicht wurde. Sie bringt das Verfahren um Kostenerlass zum Abschluss und stellt diesbezüglich eine Endverfügung dar. Sie stellt somit nicht etwa eine von der Begründungspflicht ausgenommene einfache verfahrensleitende Verfügung, sondern einen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO dar, welcher nach Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO begründet werden muss. Dies wurde vorliegend unterlassen.

 

3.

Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 19. Januar 2016 wird zur Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 zur Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Marie-Louise Stamm                                          BLaw Emily Gasparini

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.