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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.108
ENTSCHEID
vom 26. März 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Juni 2017
betreffend Antrag auf Herabsetzung der Busse
Sachverhalt
A____ gelangte am 7. Juni 2017 ans Strafgericht und ersuchte um Herabsetzung der Busse von CHF 3‘000.‒ zu welcher er mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2015 neben einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 360.‒ verurteilt worden war. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Juli 2017. Der Beschwerdeführer beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, dem Antrag auf Herabsetzung der Busse zuzustimmen und der Tagessatz [der bedingten Geldstrafe] auf CHF 130.‒ festzulegen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Strafgerichts. Die Parteien seien zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft haben mit jeweiligen Schreiben vom 17. Juli 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen, mit der dieses den Antrag auf Herabsetzung der Busse abgewiesen hat, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs 1 Ziff. 1 GOG). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Argumente der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeschrift, weshalb auf die beantragte mündliche Verhandlung zu verzichten ist.
1.3 Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz einzig die Herabsetzung der Busse beantragt. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist somit ‒ entgegen dem Antrag in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2017 ‒nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.
2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann eine Busse auf Antrag des Verurteilten herabgesetzt werden, wenn er sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für ihre Bemessung massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben und dem Beurteilten die Bezahlung unter den gewandelten Verhältnissen nicht mehr möglich oder zumutbar ist (Dolge, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 36 N 26).
2.2 Der Beschwerdeführer gelangte bezüglich der Busse von CHF 3‘000.‒ bereits am 14. Juni 2016 an die Vorinstanz und verlangte die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit. Sein Gesuch wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Oktober 2016 (BES.2016.124) abgewiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. April 2017 (6B_1418/2016) ab, soweit es darauf eintrat.
2.3 Die vom Strafgericht angenommenen Einkommensverhältnisse basieren nicht auf den vom Beschwerdeführer präsentierten Geschäftsunterlagen. Aufgrund der Angaben zu seinem Arbeitspensum als selbständiger Informatiker wurde vielmehr von einem erheblich höheren Einkommen ausgegangen (Verfügung vom 26. Juni 2017, S. 3), und die Tagessatzhöhe wurde auf CHF 360.‒ bemessen.
Bereits im erwähnten Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 18. Oktober 2016 wurde festgehalten, dass eine allfällig falsche Berechnung der Bussenhöhe mittels Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2015 hätte angefochten werden müssen und gemäss Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit 36 Abs. 3 StGB (altes Recht, in Kraft bis 31. Dezember 2017) nur eine Verschlechterung der finanziellen Situation zu einer Umwandlung der Strafe führen kann. Das gleiche gilt für die nun beantragte Herabsetzung der Bussenhöhe. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines hypothetischen Einkommens, wie es das Strafgericht angenommen hat, nur von einer schuldlosen Verschlechterung des finanziellen Umstände im Sinne von Art. 36 Abs. 3 aStGB ausgegangen werden kann, wenn sich die im Urteil getroffenen Annahmen aufgrund nachträglicher persönlicher Umstände (z.B. Krankheit) als unrealistisch erwiesen haben (Dolge, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 36 N 24). Hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2017 betreffend sein Gesuch um Umwandlung in gemeinnützige Arbeit hingewiesen (E.2.3).
Der Beschwerdeführer hat Unterlagen eingereicht, welche eine Einkommensverschlechterung seit dem Urteil vom 10. Dezember 2015 belegen sollen. Hinsichtlich des Urteils des Zivilgerichts vom 20. Dezember 2016 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es für den vorliegenden Entscheid keine bindende Wirkung hat. Was die eingereichten Jahresrechnungen und Bilanzen angeht, ist zudem auf den oben zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 11. April 2017 zu verweisen. Bereits im Verfahren betreffend die geforderte Umwandlung in gemeinnützige Arbeit wurde dort festgehalten, dass die mit „Bilanz“ und „Erfolgsrechnung“ überschriebenen Dokumente weder den Aussteller bezeichnen noch unterschrieben sind und dass daraus weder Firma oder Name noch Rechtsform und Sitz des Unternehmens hervorgehen (Urteil E.2.2). Die eingereichten Steuerunterlagen sind nicht aussagekräftig, da der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nur die von ihm eingereichten Deklarationen, nicht aber die Veranlagungen eingereicht hat.
Ohnehin sind diese Dokumente nicht geeignet, eine Verschlechterung der vom Strafgericht angenommenen Verhältnisse zu belegen, da das Gericht ja gerade nicht auf die Jahresrechnungen und Bilanzen abgestellt hat, sondern basierend auf den Schilderungen der beruflichen Umstände und insbesondere der geleisteten Wochenstunden ein wesentlich höheres Einkommen angenommen hat. Diesbezüglich werden keine veränderten Verhältnisse dargetan. Wie ausgeführt, hätte die Berechnungsgrundlagen des Strafgerichts, soweit sie bereits zum Zeitpunkt des Urteils nicht der Realität entsprochen haben sollen, mit Berufung gegen das Urteil vom 15. Dezember 2015 angefochten werden müssen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.