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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2017.146
ENTSCHEID
vom 9. April 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 gelangte A____ mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Hintergrund war ein Strafbefehl vom 4. März 2011, mit welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden war, sein Fahrzeug auf der Höhe Riehenstrasse 157 verkehrsbehindernd auf einem Fahrradstreifen abgestellt zu haben. Das Strafgericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. November 2013 von diesem Anklagepunkt frei, und der Freispruch wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 24. November 2015 bestätigt. A____ erhob seinerseits Strafanzeige gegen die Polizeiangehörigen B____, C____ und D____, auf deren Patrouillenfahrt die angebliche Verkehrsregelverletzung festgestellt worden war, sowie gegen E____, der im Berufungsverfahren gegenüber dem Appellationsgericht angegeben hatte, gemäss Auskunft des Bau- und Verkehrsdepartements sei an der besagten Örtlichkeit zum Tatzeitpunkt ein Fahrradstreifen markiert gewesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits am 6. November 2011 Anzeige gegen die Polizisten und nach dem Freispruch von diesem Anklagepunkt auch Anzeige gegen E____ erhoben. Sechs Jahre nach der ersten Anzeigeerhebung seien noch keine spezifischen Ermittlungshandlungen vorgenommen worden, was eine Rechtsverzögerung darstelle. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben, und der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sei festzustellen, dass die hängigen Verfahren gegen diverse Angehörige der Kantonspolizei bis zum Abschluss sämtlicher korrespondierender Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht sistiert worden seien. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. November 2017 an seinen Anträgen fest. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und –verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
2.
Die Staatsanwaltschaft beruft sich bei ihrem Vorgehen auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO, welcher besagt, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren kann, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Urteil im anderen Verfahren für den weiteren Gang des Strafverfahrens jedoch unentbehrlich sein (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 314 N 12). Es gilt zu beachten, dass Art. 29 Abs. 1 BV jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gewährleistet. In Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird für Strafsachen ein analoges Grundrecht ausdrücklich genannt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis bergen provisorische Verfahrenseinstellungen das Risiko einer unnötigen Prozessverzögerung. Strafprozesse müssen auch unter diesem Gesichtspunkt besonders beförderlich geführt werden. Eine Sistierung ist im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig (BGer 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E.5).
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt keine Rechtsverzögerung vor. Sie wendet ein, gegen den Beschwerdeführer seien zwischen Juli 2011 und April 2016 acht Strafbefehle erlassen worden, sämtlich im Zusammenhang mit nicht akzeptierten Bussen wegen Falschparkierens. Aufgrund seiner Ansichten über die Auslegung der spezialgesetzlichen Vorschriften über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund sei der Beschwerdeführer offensichtlich nach wie vor der Ansicht, die für das Ausstellen der Bussen verantwortlichen Polizeiangehörigen sowie weitere damit befasste Amtspersonen hätten sich strafbar gemacht, insbesondere durch Amtsmissbrauch. Er habe gegen diverse Personen retorsionsweise Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die massgeblichen Bestimmungen systematisch und vorsätzlich falsch angewendet worden seien. Um eine abschliessende Gesamtwürdigung der aufgeworfenen Grundsatzfragen vornehmen zu können, sei indiziert, zunächst den Abschluss sämtlicher gegen den Beschwerdeführer geführter Verfahren abzuwarten, weshalb diese sistiert worden seien. Alle Verfahren würden sachlich und inhaltlich unmittelbar zusammenhängen, weshalb es keinen Sinn ergeben würde, einzelne Verfahrensteile willkürlich herauszupicken und vorgezogen abzuschliessen.
Es trifft zu, dass in den Verfahren gegen den Beschwerdeführer wiederkehrend ähnliche Situationen betreffend das Parkieren im öffentlichen Raum und daran anschliessende Auslegungsfragen zu beurteilen waren bzw. sind. Hinsichtlich solcher Sachverhalte erscheint es sinnvoll, das Vorliegen rechtskräftiger Urteile in allen Fällen abzuwarten, ehe darüber befinden werden kann, ob sich die involvierten Polizeibeamten allenfalls ihrerseits strafbar gemacht haben. Der vom Beschwerdeführer thematisierte Sachverhalt an der Riehenstrasse 157 fällt jedoch nicht in diese Kategorie – das Parkieren auf einem markierten Fahrradstreifen ist ihm nur einmal zum Vorwurf gemacht worden und präsentiert sich anders als die teilweise noch hängigen Verfahren. Der diesbezügliche Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Staatsanwaltschaft erst Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch erhoben, diese jedoch am 13. April 2015 wieder zurückgezogen hat. Ab diesem Zeitpunkt war der Tatkomplex Riehenstrasse 157 beurteilungsreif, und eine Sistierung des Verfahrens lässt sich unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots nicht mehr weiter aufrechterhalten. Aus dem Umstand, dass das Appellationsgericht bereits im Jahr 2016 ein Verfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eingestellt hat, lässt sich kein Desinteresse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behandlung seiner Anzeige ableiten, was sich auch aus seinen damaligen Eingaben ergibt. Somit ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der beanzeigten Polizeiangehörigen E____, C____, B____ und D____ entweder eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen oder Ermittlungen einzuleiten, welche mit Einstellungsverfügung oder Strafbefehl bzw. Anklage abzuschliessen sind.
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen, sodass ihm keine Kosten entstanden sind, welche zu entschädigen wären.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Es wird festgestellt, dass bezüglich der Behandlung der Strafanzeige gegen die Polizeiangehörigen E____, C____, B____ und D____ im Zusammenhang mit dem Komplex „Parkieren auf dem Radstreifen Riehenstrasse 157“ eine Rechtsverzögerung vorliegt. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, betreffend diese Personen eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen oder Ermittlungen einzuleiten, die mit einer Einstellungsverfügung oder einem Strafbefehl bzw. einer Anklage abzuschliessen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.