Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2017.161

 

ENTSCHEID

 

vom 30. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[…]                                                                                                  Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Oktober 2017

 

betreffend Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

A____ wirft B____ vor, ihn eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt zu haben, indem dieser der Stockwerkeigentümerschaft C____ am 21. März 2016 im Rahmen der ordentlichen Jahresversammlung ein Schreiben mit dem Titel „Renitenter Stockwerkeigentümer, Herr A____, C____, [...] Basel“ unterbreitet habe. Das Schreiben enthält eine 15-gliedrige Auflistung von Vorfällen rund um das Zusammenleben in der Liegenschaft, wobei der Beschwerdeführer sich nicht korrekt verhalten haben soll. Gestützt auf die Auflistung sollte der Stockwerkeigentümerschaft die Einleitung eines Abmahnungsverfahrens gegen A____ beantragt werden. A____ reichte am 6. April 2016 Strafanzeige gegen B____ wegen übler Nachrede ein.

 

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B____ ein, da kein Straftatbestand erfüllt sei oder weil Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machten. Gegen diese Verfügung erhob A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, Anklage gegen B____ zu erheben. Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 1. März 2018 repliziert.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR. 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das zur Anzeige gebrachte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

Das vom Beschwerdeführer als ehrverletzend empfundene Schreiben enthält im Wesentlichen 15 ihn betreffende Kritikpunkte, welche nachfolgend in gedrängter Form wiedergegeben werden: Er habe eine Kellertüre eingedrückt; er habe aus Ärger ein Kellerabteil zu fluten versucht; er habe beim Umbau seiner Wohnung Meldepflichten verletzt; er habe im Treppenhaus den Sicherungskasten verunstaltet und reglementswidrig ein grosses Bild aufgehängt; er habe im Veloraum eine Wandhalterung montiert, die so nicht zulässig sei, und einen Reparaturständer aufgestellt; er habe der technischen Verwaltung Repressalien angedroht; er habe den Briefkasten einer anderen Bewohnerin angebohrt; er habe beim Umbau einen giftigen Spachtel auf der Umrandungsmauer des Hauses deponiert; er behalte sich schriftlich vor, die Abfallordnung nicht einzuhalten; er habe mit seinem Velorad eine Wand geschwärzt; er habe Arbeiter behindert; er habe Gerichtstermine provoziert; er habe Handwerker durch unkoordinierte Rückfragen verunsichert und so die Auswahl für die technische Verwaltung reduziert; er lasse die hintere Eingangstüre (Metallgitter) trotz vieler Aufforderungen und Einbruchsrisikos im Winter absichtlich offen stehen. Für Einzelheiten sei auf das der Strafanzeige beigelegte Dokument verwiesen.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.83 vom 13. Juni 2018 E. 2).

 

3.2      Gemäss dem Tatbestand der üblen Nachrede wird auf Antrag bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. AGE BES.2015.39 vom 14. Oktober 2015 E. 3.2.1; BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 3.2.2). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler – oder in Fortführung dieser Reihe etwa als Nachbar oder Miteigentümer – in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 6B_257/2016 vom 5. August 2016, E. 1.2.2).

 

Eine Ehrverletzung im Sinne des geschützten Rechtsgutes muss eine gewisse Relevanz aufweisen. Nicht jede Kritik oder negative Darstellung ist eine Ehrverletzung im Rechtssinn. Massgebend für den Wertmassstab für die Frage, ob eine Ehrverletzung vorliegt, sind diejenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten (Ricklin, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage 2013, vor Art. 173 N 20, 27, 28).

 

Nicht strafbar ist die beschuldigte Person, die beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu befinden (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beschuldigte Person wird dann nicht zu diesem Beweis zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

 

Der Nachweis der Wahrheit kann mit allen zulässigen Beweisen erbracht werden. Da diesbezüglich die Beweislast der beschuldigten Person obliegt, ist analog zur Ausgestaltung im Zivilrecht im Einzelfall eine sachgerechte und angemessene Risikoverteilung vorzunehmen. Denn in dieser Konstellation stehen sich der Privatkläger und der Beschuldigte indirekt gleich gegenüber wie in einem Zivilprozess. Als Angemessenheitskriterien für die Risikoverteilung gelten gemäss Rechtsprechung unter anderem die Beweismöglichkeiten bzw. die Beweisnähe der Parteien, das Regel-Ausnahme-Verhältnis, bestimmt nach Wahrscheinlichkeitskriterien und das Verhalten der Parteien während des Prozesses (Leu, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 154 N 102 ff.). Die in der Replik vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Wahrheitsbeweis nur mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers erbracht werden könne, ist demgegenüber unzutreffend. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7 mit Hinweisen). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGer 6B_722/2017 vom 28. August 2017, E. 1.1; BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3 S. 207). 

 

Auch beim Gutglaubensbeweis liegen die Beweislast und das Beweislastrisiko bei der beschuldigten Person. Der gute Glaube allein genügt nicht, die beschuldigte Person muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit ihrer Äusserung zu glauben (BGE 124 IV 149). Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes sind jedoch unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Je schwerer der ehrenrührige Vorwurf selber wiegt und je grösser der Verbreitungsgrad dieses Vorwurfs, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts (Ricklin, a.a.O., Art. 173 N 22). Der Staatsanwaltschaft kommt folglich bei der Beurteilung des Gutglaubensbeweises ein gewisses Ermessen zu. Wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Gutglaubensbeweis vor einem Sachgericht erbracht werden könnte, ist das Verfahren einzustellen.

 

3.3      Im Hinblick auf die oben dargelegten Kriterien hatte die Staatsanwaltschaft ihren Erwägungen etwa zugrunde zu legen, dass der Beschwerdegegner in seiner Funktion als technischer Verwalter der Liegenschaft verantwortlich für den Zustand und die Ordnung rund um die Liegenschaft und damit auch Ansprechperson für diesbezügliche Beanstandungen ist. Zu berücksichtigen war weiter, dass der Beschuldigte die ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen im Rahmen einer Versammlung der Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen machte und seine Funktion ehrenamtlich im Interesse der Gemeinschaft ausübt (Einvernahme vom 09.02.17 S 3). Es kann von ihm nicht dieselbe Sorgfalt bei der Wortwahl erwartet werden wie beispielsweise von einem Journalisten, der seine Äusserungen professionell und gegenüber einem grossen Empfängerinnenkreis macht. Der adressierte Personenkreis war beschränkt – elf Parteien einschliesslich des Beschwerdeführers – und die Themen bezogen sich auf Vorgänge, welche in der einen oder anderen Form den meisten Anwesenden bereits bekannt gewesen sein durften, ebenso wie die Tatsache, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten durch solche Vorfälle bereits vorbelastet war. Die fragliche Auflistung diente der Begründung eines Antrages zuhanden der Stockwerkeigentumsgemeinschaft (s. Protokoll vom 31. März 2016). Das mit dem Schreiben beantragte Abmahn-Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist im Reglement zwar nicht vorgesehen. Das Reglement sieht jedoch eine Ausschlussmöglichkeit vor. Einem solchen Verfahren hat im Sinne der Verhältnismässigkeit eine Abmahnung voranzugehen (Reglement Ziff. 11 und 32, bei den Akten, Register „Zur Sache“). Die Konstellation war damit – wenn auch im privaten Rahmen – vergleichbar mit der Situation, in welcher jemand einen Sachverhalt einer Behörde zuträgt, damit diese tätig werde. In einer solchen Situation wird nicht erwartet, dass die Person vor der Mitteilung an die Behörde ein privates Beweisverfahren durchführt (Ricklin, a.a.O., 173 N 22).

 

4.        

4.1      Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer auf fünf Seiten begründeten Einstellungsverfügung einlässlich mit den einzelnen Punkten des inkriminierten zweiseitigen Dokuments auseinandergesetzt. Mit ihrer Beschwerdeantwort kritisiert sie, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel kaum auf die tatsächliche und rechtliche Begründung des Entscheids eingehe, sondern vor allem Passagen früherer Eingaben wiederhole, welche bereits Eingang ins Untersuchungsverfahren gefunden hätten. Sie betonte, dass die Straftatbestände hinsichtlich strafbarer Handlungen gegen die Ehre zwar die soziale Geltung des Einzelnen schütze, dass diese aber nicht zu weit gefasst werden dürfe, da jede Person ein gewisses Mass an Kritik hinnehmen müsse und bei der Frage nach der Art und des Masses an Achtung, welche einem Mitmenschen geschuldet würden, auch das Verhalten der betroffenen Person mit zu berücksichtigen sei. Diesen Ausführungen der Staatsanwalt ist zuzustimmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ehrbegriff, welcher der Konzeption der Ehrverletzungsdelikte zugrunde liegt, ist sogar noch etwas einschränkender. Der gesellschaftliche Ruf, entsprechend etwa der von der Staatsanwaltschaft angeführten sozialen Geltung, wird strafrechtlich nicht geschützt. Der strafrechtliche Ehrbegriff ist enger als der zivilrechtliche. Strafrechtlich geschützt wird die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (Ricklin, a.a.O., vor 173 N 18, mit Hinweis auf BGE 76 IV 29).

 

4.2      Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner zusammengefasst vor, in seinen ihn betreffenden Äusserungen nicht nur übertrieben, sondern ihn bewusst in seiner Ehre angegriffen zu haben, in „fast schon systematischer Weise“. Sämtliche Äusserungen des Beschuldigten hätten einzig und alleine dazu gedient, ihn in unnötiger Weise in seiner Ehre zu verletzen. Bei jeglichen Geschehnissen in der Liegenschaft sei der Verdacht automatisch auf ihn gelenkt worden. Bei vielen Anschuldigungen sei aber nicht das Geringste nachgewiesen und es habe auch kein dringender Verdacht gegen ihn bestanden. Die Staatsanwaltschaft habe zu einseitig und pauschal zu Gunsten des Beschuldigten argumentiert.

 

5.

Die mit der Beschwerde erhobene Kritik erweist sich weitgehend als unbegründet. Angesichts der ausführlich und detailliert begründeten Einstellungsverfügung, worin die Staatsanwaltschaft die inkriminierten Passagen des streitgegenständlichen Schreibens Punkt für Punkt thematisiert, kann nicht von einer pauschalen Abfertigung der Anschuldigungen die Rede sein. Die einzelnen Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft stützen sich insbesondere nicht bloss auf Aussagen des Beschwerdegegners, sondern beziehen den Kontext und gegebenenfalls weitere Beweismittel ein, wie Fotos, Korrespondenz, das Reglement der Stockwerkeigentümerschaft sowie lebensnahe Erwägungen zu Wahrscheinlichkeiten, wie sie etwa auch ein Sachgericht im Rahmen einer Beweiswürdigung vornehmen würde. Die Standpunkte des Beschwerdeführers werden redaktionell zwar nicht in jedem Unterpunkt wiedergegeben. Hieraus kann jedoch nicht auf eine einseitige Argumentation geschlossen werden. Vielmehr bildete der Standpunkt des Beschwerdeführers gerade den Ausgangspunkt des Verfahrens und der Verfügung. Die Begründung der Einstellung der Staatsanwaltschaft hält einer rechtlichen Überprüfung stand und auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen zu einzelnen Punkten.

 

5.1      Auch im Beschwerdeverfahren muss zunächst der Einwand des Beschwerdeführers abgewiesen werden, wonach die inkriminierten Äusserungen des Beschwerdegegners vorwiegend (oder gar, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, „einzig und alleine“) dem Zweck gedient hätten, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen, was dem Beschwerdegegner den Wahrheits- und Gutglaubensbeweis verunmöglichen würde (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Offenkundig standen die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bestreben, das Zusammenleben unter den Stockwerkeigentümer zu verbessern bzw. Probleme betreffend das Zusammenleben in der gleichen Liegenschaft anzugehen (weshalb eine Abmahnung des Beschwerdeführers eingeleitet werden sollte). Sie wurden vom technischen Verwalter verfasst und an die Stockwerkeigentümerschaft gerichtet. Wahrheits- und Gutglaubensbeweis würden dem Beschwerdegegner somit vor einem Sachgericht klarerweise offenstehen. Die Staatsanwaltschaft war demgemäss ebenfalls gehalten, über den hypothetischen Ausgang eines Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises zu befinden.

 

5.2      Bezüglich des Punkts „Flutungsversuch im Keller von Frau D____“ ist der rechtlichen Einschätzung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zuzustimmen. Ergänzend ist anzufügen, dass sich bei einer Gesamtsicht der Verfahrensakten der Eindruck festigt, dass der Beschwerdeführer rund um die Angelegenheiten des Hauses zu eigenmächtigem Handeln neigt. Dies belegen neben Vorgängen, bei welchen die Staatsanwaltschaft den Wahrheitsbeweis als gelungen einschätzen durfte (dazu noch unten, E. 5.1 und 5.5) die Schriftsätze des Beschwerdeführers (Fristsetzung an den Beschwerdegegner zur Behebung eines Schadens, Brief vom 12. Januar 2016; Aufforderung an die Mieterschaft, wegen überhöhter Gebühren für die Waschmaschinenbenützung zu klagen, ohne Datum; Verbot an den Beschwerdegegner, vor seiner Wohnung zu erscheinen, Schreiben 13. Januar 2016; Aufforderung an den Beschwerdegegner, die giftigen Abfälle sofort zu entfernen, ansonsten Anzeige erfolge, ohne Datum; Informationsbegehren an Handwerker, undatiert; und anderes mehr; bei den Akten „zur Sache“, hinten). Damit durften die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer bei ihm wegen des nassen Velos reklamiert und er selber den Sprenger aus dem Kellerschacht herausgenommen habe und dass der Sprenger nicht von sich aus hineinrutschen konnte, von der Staatsanwaltschaft als glaubhaft qualifiziert werden. Für diese Aussagen ist somit der Wahrheitsbeweis erbracht bzw. würde dieser vor dem Sachgericht höchstwahrscheinlich gelingen. Aus diesen Tatsachen durfte der Beschwerdegegner aufgrund der Gesamtumstände weiter aber auch die Schlussfolgerung ziehen, dass der Beschwerdeführer den Sprenger absichtlich in den Schacht gesteckt hat. Damit wäre das Gelingen des Gutglaubensbeweises vor dem Sachgericht ebenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Wertung „böswillig“, textlich eindeutig bezogen auf die Verwendung des Rasensprengers, dürfte sodann aus Sicht desjenigen, der in gutem Glauben von dem vorgebrachten Sachverhalt ausgeht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Sachgericht noch als sozialadäquate Kritik bewertet werden. Denn es ist tatsächlich unter jedem Titel verpönt, wegen eines nassen Velos – ein Velo ist als Fahrzeug sowieso Wind und Wetter ausgesetzt – eine Überschwemmung eines Kellerabteils in Kauf zu nehmen.

 

5.3      Falls die Feststellung, dass der Umbau des Badezimmers des Beschwerdeführers nicht entsprechend den Vorschriften bei Umbauten vorab gemeldet und Abfall vor der Liegenschaft deponiert worden sei, überhaupt ehrenrührig ist, müsste mit grösster Wahrscheinlichkeit vom Gelingen des Wahrheitsbeweises ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Liegenschaftsverwaltung nicht mittels des erforderlichen offiziellen Formulars über den Umbau informiert hat, womit vom Gelingen des Wahrheitsbeweises auszugehen ist (vgl. zum Beweisgegenstand Hasenböhler in: Kommentar zur ZPO, Sutter-Somm et al., 3. Aufl. 2016, Art. 150 N 15 ff.). Analog zur Beweislast bei der Untersuchungsmaxime im Zivilrecht kann zudem der Wahrheitsbeweis als erbracht gelten, wenn die nicht beweisbelastete Partei allein im Besitz des Gegenbeweises ist oder zu sein behauptet, jedoch diesen Beweis nicht vorlegt (wie vorliegend die behaupteten E-Mails).

 

5.4      Bezüglich der Äusserung, dass der Beschwerdeführer eine Wand, mutmasslich beim Hinuntertragen eines Velos über den Treppenzugang, geschwärzt habe, ist mit Verweis auf das oben Ausgeführte festzuhalten, dass Solches nicht geeignet ist, die strafrechtlich geschützte Ehre von jemandem anzugreifen, und zwar mangels genügender Relevanz des Vorwurfs und weil dadurch niemand direkt oder indirekt in seiner sittlichen Ehre bzw. dem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, betroffen wird.

 

5.5      Bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe die im Rahmen einer Modernisierung angekündigten Arbeiter der Firma Cablecom mit einem Zutrittsverbot schikaniert, sind die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit dem Hinweis zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage wäre, allfällig benötigte Zusatzinformationen, die seine Belange betreffen, jeweils selbst einzuholen. Davon zeugen die den Akten beiliegenden Briefe, die von ihm verfasst worden sind. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen, er habe nur erfahren wollen, was genau in seiner Wohnung passiere, nicht zu überzeugen und kann das Zutrittsverbot tatsächlich nur auf das Erschweren der Arbeiten abgezielt haben. Soweit in dem Vorwurf überhaupt die strafrechtlich geschützte Ehre tangiert ist – allenfalls durch das Wort „schikaniert“ –, müsste vom Gelingen des Wahrheitsbeweises bzw. von einer sozial noch hinzunehmender Äusserung von Kritik ausgegangen werden, weshalb die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.

 

5.6      Im letzten Punkt wird dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner vorgeworfen, die hintere Eingangstür zur Liegenschaft „trotz vieler Aufforderungen und dem im Winter erhöhten Einbruchsrisiko […] bösartig, bewusst und absichtlich“ offen stehen zu lassen. Mit der Erwiderung des Beschwerdeführers, dass die Hintertür erst ab 22 Uhr mit dem Schlüssel abzuschliessen sei, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die Türe zuweilen offen stehen zu lassen. Damit dürfte der Wahrheitsbeweis diesbezüglich gelingen, und zwar unabhängig davon, ob das Reglement ein Abschliessen vorschreibt oder nicht. Dass eine Reglementsverletzung vorliegt, wird im kritisierten Schreiben in diesem Punkt nicht behauptet, es ist lediglich von nicht beachteten Aufforderungen die Rede. Abgesehen davon ist der Vorwurf, jemand lasse Türen offen stehen, gar nicht ehrenrührig. Ehrenrührig könnte allenfalls wiederum das Adverb „bösartig“ sein. Der Beschwerdegegner hatte allerdings angesichts der zahlreichen Beschwerden, die er gegenüber der Gemeinschaft anbringen musste, bei absichtlichem Offenstehenlassen einer Türe durchaus Anlass, dies als bösartig – etwa im Sinne von renitent, stur oder unzugänglich – zu bezeichnen.

 

Nicht zu beanstanden ist im Übrigen das vom Beschwerdeführer ebenfalls noch kritisierte Wort renitent, welches schlicht der Bezeichnung in einer offenbar in der Stockwerkeigentümerschaft benützten (und im fraglichen Dokument referenzierten) Wegweisung mit dem Titel „Vorgehen gegen renitente Stockwerkeigentümer“ entspricht. Dass in Anbetracht dieser Terminologie ein Stockwerkeigentümer, gegen den eine Abmahnung erfolgen soll, als renitent bezeichnet wird, liegt darin veranlagt und würde von einem Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht als Ehrverletzung qualifiziert werden.

 

5.7      Für die an dieser Stelle nicht ausdrücklich erwähnten weiteren einzelnen Punkte kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

 

6.

Zusammenfassend kann zum inkriminierten Schreiben Folgendes festgehalten werden: Auch wenn bei einzelnen Kritikpunkten von aussen betrachtet in der Wortwahl teilweise zumindest diskutable bewertende Begriffe verwendet worden sind (etwa „bösartig“), erreichen diese angesichts der Gesamtumstände, des eng begrenzten Empfangskreises und der Konfliktgeschichte, welche vom Beschwerdeführer – wie seine Schreiben belegen – nicht unerheblich angeheizt wird, nicht eine Bedeutung, die sie als Ehrverletzung erscheinen liessen, und zwar weder direkt noch in ihrer Gesamtheit indirekt. Es liegt in der Anlage eines solchen „Sammelberichts“, dass viele Punkte zusammen aufgeführt werden, ansonsten ein Mahnprozedere bei wiederholten kleineren – nicht im Einzelnen, aber zusammen betrachtet erheblichen – mutmasslichen Verstössen gar nie eingeleitet werden könnte. Gegen aussen überwiegt insgesamt der Eindruck eines funktionalen Berichts, der den Kritisierten zwar als konfliktgeneigten und sich mitunter womöglich nicht korrekt verhaltenden Nachbarn und Stockwerkeigentümer, aber nicht als eine charakterlich nicht ehrbare Person erscheinen lässt. Ein Sachgericht würde deshalb, und weil punktuell in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung auch das Gelingen des Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises zu erwarten wäre, mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch gelangen. Daher hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.

 

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 800.– zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.