Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2017.166

 

ENTSCHEID

 

vom 13. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Andreas Traub     

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

c/o JVA Solothurn, Postfach 114, 4543 Deitingen

vertreten durch [...]

gegen

 

Justiz- und Sicherheitsdepartement                          Beschwerdegegner

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 17. Oktober 2017

 

betreffend den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 9. August 2017 auf Aufhebung der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 62c Abs. 6 und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuchs

 


Sachverhalt

 

Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 19. Oktober 2012 der versuchten schweren Körperverletzung, des Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetMG) schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (act. 51). Im Rahmen des gegen dieses Urteil sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von A____ angestrengten Berufungsverfahrens beauftragte das Appellationsgericht am 8. Oktober 2013 die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über A____ zu erstellen. Die UPK hat A____ mehrfach für eine Exploration aufgeboten, aber vergeblich. Das Gutachten wurde somit ohne Exploration verfasst. Es wurde am 27. Januar 2014 aufgelegt (act. 55) und mündete in die Empfehlung, eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen und, sollte sich im Verlauf zeigen, dass diese nicht erfolgsversprechend durchgeführt werden könne, zeitnah die Umwandlung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen (act. 90). Das Appellationsgericht hat A____ mit Urteil AGE SB.2013.8 vom 18. März 2014 der versuchten schweren Körperverletzung, des qualifizierten Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetMG schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben hat (act. 110). Nachdem A____ am 19. März 2015 verhaftet werden konnte, wurde er zunächst ins Gefängnis Bässlergut und anschliessend am 15. Juni 2015 ins Rütihus in Frenkendorf versetzt (act. 129, 136, 146 ff.). Am 4. August 2015 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz, mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz sowie Vergehens gegen das Waffengesetz. Auch die mit jenem Strafbefehl ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wurde zugunsten der Suchtbehandlung aufgeschoben (act. 170 f., 178). Der Strafvollzug erteilte am 2. September 2015 den UPK den Auftrag, ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten zum Gutachten vom 27. Januar 2014 zu erstellen (act. 186 f.). Da A____ im Rütihus gedealt hatte, wurde er zur Verfügung gestellt und konnte per 26. Januar 2016 – nach einer kurzen Flucht und einem vorübergehenden erneuten Aufenthalt im Bässlergut – ins Therapiezentrum Lehn in Luzern eintreten (act. 189, 192, 195, 242, 252). Nachdem A____ am 2. November 2015, am 10. November 2015 und am 20. Januar 2016 exploriert werden konnte, wurde per 24. Februar 2016 das Ergänzungsgutachten aufgelegt (act. 278 f.). Es enthielt die Einschätzung, es sei grundsätzlich noch einen Versuch wert, im bestehenden Setting (stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB, Therapiezentrum Lehn) den Behandlungsbedarf zu decken. Sollte sich im Verlauf zeigen, dass das psychosoziale Funktionsniveau des Exploranden nicht ausreiche, um im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB eine Stabilisierung seiner psychischen Störungen zu erzielen, wurde empfohlen, eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu beantragen. Am 17. Juni 2016 wurde A____ vom Haus Lehn wieder zur Verfügung gestellt, da in seinem Zimmer Drogen und Drogenutensilien gefunden worden waren und er überdies vor den Mitarbeitenden Betäubungsmittel konsumiert hatte (act. 339, 342). A____ wurde wiederum ins Gefängnis Bässlergut versetzt (act. 359). Das Therapiezentrum Lehn erklärte sich unter genauen und strikten Auflagen bereit, den Beurteilten per 18. Oktober 2016 nochmals aufzunehmen (act. 389, 395). Als er jedoch diese Auflagen missachtet hatte, indem er im Zimmer Betäubungsmittel konsumiert hatte, wurde er nur zwei Tage später wiederum zur Verfügung gestellt, worauf er die Flucht ergriff (act. 414, 417). Erst am 18. Mai 2017 konnte A____ wieder verhaftet werden. Im Rahmen der Anhaltung sowie der Hausdurchsuchung wurden bei ihm Bargeld im Betrag von CHF 3‘608.20 sowie EUR 305.–, 46,2 Gramm Heroingemisch, 13,3 Gramm Kokaingemisch, 2 Stück LSD, 200,4 Gramm (Netto) Streckmittel, ein Gewehr, welches nicht geladen, in welchem aber ein volles Magazin eingesetzt war, ein Schlagstock, eine Machete, ein Laser, zwei Mobiltelefone, diverse Auflistungen mit Namen und Zahlen, zwei Etuis mit Spezialwerkzeug zum Öffnen von Türschlössern und eine Sturmhaube beschlagnahmt (Anzeige wegen Widerhandlung BetmG, S. 2-3, Vorakten BL); er befand sich ab 6. Juni 2017 im Gefängnis Bässlergut (act. 469). Im Bässlergut hat A____ seinen Betäubungsmittelkonsum fortgesetzt (act. 377, 417). Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung vom 20. Juli 2017 zwischen A____ und dem Insassen B____ wurde ein 10-tägiger Zelleneinschluss über A____  verfügt (act. 481). Sowohl bei der Befragung im Gefängnis Bässlergut als auch vor dem Strafgericht Basel-Stadt stritt A____ die Tätlichkeiten, mehrere Kniestösse gegen den Kopf und Oberkörper seines Widersachers, nicht ab. Vielmehr führte er aus, dass ihm „der Faden gerissen“ sei (act. 482, 555). Auf Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. August 2017 (act. 490 f.) hat das Strafgericht am 17. Oktober 2017 beschlossen, die stationäre Suchtbehandlung in Anwendung von Art. 62c Abs. 6 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufzuheben und an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.

 

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde des A____ vom 6. November 2018. Der Beschwerdeführer beantragt, die stationäre Suchtbehandlung sei aufzuheben und der Vollzug der Reststrafe sei anzuordnen, soweit diese nicht bereits durch den bisher „erlittenen“ Freiheitsentzug getilgt sei; unter o/e-Kostenfolge. Kurz zuvor, am 1. November 2017, ereignete sich eine weitere körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitinsassen. Als der Mitinsasse zu Boden sank, versetzte ihm A____ Fusstritte gegen Kopf und Körper und fügte ihm einen Nasenbeinbruch zu; die Staatsanwaltschaft hat darob ein Verfahren eröffnet. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Nachdem der Beschwerdeführer die per 11. Dezember 2017 geplante Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB verweigert hatte, wurde er am 13. Dezember 2017 zunächst ins Untersuchungsgefängnis verlegt und dann am 20. Februar 2018 in die JVA Solothurn. Mit Verfügungen der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 21. März, 16. April und 15. Mai 2018 wurde die Sachverständige Dr. […] mit einem zweiten Ergänzungsgutachten beauftragt; der Antrag der Verteidigung auf Beauftragung einer anderen Fachperson wurde abgewiesen. Nachdem A____ am 2. Juli 2018 die Exploration durch die Sachverständige verweigert hatte, verfügte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin am 4. Juli 2018 in Abänderung des bishierigen Auftrags die Erstellung eines ergänzenden Aktengutachtens ohne Exploration von A____. Führungs- und Verlaufsberichte wurden dem Appellationsgericht am 6. Juli 2018 vom Straf- und Massnahmenvollzug, am 19. Juli 2018 von den Psychiatrischen Diensten der Solothurner Spitäler und am 23. Juli 2018 von der JVA Solothurn übermittelt. Dr. […] hat am 31. August 2018 das zweite Ergänzungsgutachten aufgelegt. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 13. September 2018 stattgefunden. Zuerst wurde A____ befragt, und anschliessend haben die Sachverständige sowie die Vertreterin des Straf- und Massnahmenvollzugs Fragen beantwortet. Schliesslich haben die Verteidigung und die Vertreterin des Straf- und Massnahmenvollzugs plädiert; die Verteidigung hat repliziert. Die Verteidigung hat ihre Anträge um den Eventualantrag ergänzt, für den Fall, dass eine stationäre Massnahme gleich welcher Art ausgesprochen werden sollte, sei diese auf 2 Jahre zu beschränken; einer solchen Beschränkung stellt sich der Straf- und Massnahmenvollzug entgegen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Appellationsgericht hat die mit Urteil AGE SB.2013.8 vom 18. März 2014 über A____ verhängte Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren ebenso zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufgeschoben wie die Staatsanwaltschaft die über ihn mit Strafbefehl vom 4. August 2015 ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Auf Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs hat das Strafgericht am 17. Oktober 2017 die Aufhebung der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB beschlossen. Das Strafgericht war gemäss Art. 363 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für diesen Beschluss zuständig.

 

1.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7 S. 406 f.; AGE BES.2016.91 vom 13. Dezember 2016 E. 1.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lie­ber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. d des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.3      Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

 

1.4      Beschwerden werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beim Entscheid über die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite des Entscheids Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der stationären Suchtbehandlung, kombiniert mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. In einem solchen Verfahren sind regelmässig Tatsachenfragen zu prüfen und zu beurteilen, die beispielsweise die Prognose über die Behandlungsfähigkeit sowie die Gefährlichkeit betreffen, weshalb ein persönlicher Eindruck zentral ist. Es ist daher in einem solchen Fall in aller Regel eine mündliche Verhandlung duchzuführen (BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4, 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem Antrag der Verteidigung entsprechend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet, welche am 13. September 2018 stattgefunden hat.

 

1.5

1.5.1   Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht namentlich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung ab. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Bei einem Austausch von Massnahmen gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB, insbesondere bei einer Einweisung gemäss Art. 59 ff. StGB, ist ebenso gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB zu verfahren. Dabei braucht nicht in jedem Fall ein neues Gutachten erstellt zu werden, sondern unter Umständen kann auf bereits vorhandene Gutachten zurückgegriffen werden, sofern diese Unterlagen aussagekräftig genug sind. Diese sind dann durch Berichte der Anstaltsleitung, Therapieberichte etc. zu untermauern. Auf frühere Gutachten kann nur abgestellt werden, wenn sie sich auf unveränderte Verhältnisse beziehen. Sie reichen selten für sich alleine aus. Andererseits dürfen die Anforderungen mit Blick auf die Kapazität der Sachverständigen und das Beschleunigungsgebot auch nicht überspannt werden, weshalb häufig ein Ergänzungsgutachten genügt (Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 62c N 15 f.). Auf frühere Gutachten kann nur abgestellt werden, wenn diese ausreichend aktuell und aussagekräftig sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254, 128 IV 241 E. 3.4).

 

Bei der Würdigung von Gutachten ist das Gericht zwar grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es aber nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f., 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.).

 

1.5.2   Die Verteidigung hat bereits vor Vorinstanz beantragt, es sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen (act. 519 f.). Diesen Antrag begründete die Verteidigung damit, dass A____ seit einiger Zeit drogenabstinent und nicht substituiert sei (act. 515). Die Vorinstanz hat dazu treffend festgehalten, es sei nicht ersichtlich, welche im Gutachten enthaltenen Feststellungen durch die angeblich bestehende Abstinenz und Nichteinnahme von Substitutionspräparaten irgendwie erschüttert werden könnten. Sodann datierten das Gutachten aus dem Jahr 2014 und das Ergänzungsgutachten von anfangs 2016, womit ihre Ausfertigung noch gar nicht lange zurück liege. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Gutachterin überdies festgehalten, dass sich aus den Akten seit Ausfertigung des Ergänzungsgutachtens sowie aus den Angaben von A____ nichts ergibt, was an ihrer Einschätzung im Ergänzungsgutachten etwas ändern könnte (act. 564). Weder die Akten noch die Aussagen von A____ enthielten Anhaltspunkte dafür, dass in der Zwischenzeit neue Tatsachen eingetreten wären, welche die Schlussfolgerungen des Ergänzungsgutachtens in Frage stellen würden.

 

Die Vorinstanz hat das Vorgehen der Gutachterin beim Erstellen der beiden Gutachten von 2014 und 2016 zutreffend zusammengefasst. Im ersten Gutachten vom 27. Januar 2014 ist die Gutachterin unter Hinweis darauf, dass mehrere legalprognostische Aspekte mangels Exploration nicht oder nur hypothetisch beurteilt werden konnten, zum Schluss gekommen, dass bei A____ die Legalprognose ungünstig ist. Die Risikoeinschätzung beim Exploranden ist mittels eines sogenannten nomothetischen und eines klinisch-idiographischen Prognoseinstrumentes erfolgt (act. 85 f.). Beim Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) handelt es sich um das nomothetische Prognoseinstrument, das bei Gewalt- und Sexualstraftätern das Risiko erneuter Anklagen und Verurteilungen wegen erneuter Gewalt und / oder wegen Sexualdelikten einschätzt. Um mittels einer systematisierten Fallanalyse eine individuelle Legalprognose für A____ zu erstellen, wurde ergänzend zum VRAG der sogenannte Basler Kriterienkatalog, das klinisch-idiographische Prognoseinstrument, angewendet (act. 86). Durch Anwendung des Prognoseinstruments VRAG hat die Gutachterin ein Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts (einschliesslich Sexualdelikte) bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren nach Entlassung von 55 % und innerhalb von 10 Jahren von 64 % ermittelt (act. 86). Überdies ergab die Beurteilung mittels Basler Kriterienkatalogs eine ungünstige Legalprognose (act. 89).

 

Das Ergänzungsgutachten vom 24. Februar 2016 stützt sich auf die Strafverfahrensakten, die durch die UPK durchgeführte Exploration von A____, seine durch die UPK durchgeführte körperliche Untersuchung, die Krankengeschichte der UPK, den Abschlussbericht des Rütihus Krisenstation/Wohnheim vom 23. September 2015, ein Telefongespräch mit dem Hausarzt des Beurteilten, Dr. med. C____, ein Telefongespräch mit der Mutter des Beurteilten und einen Arztbericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel (act. 279). Gestützt auf die daraus resultierenden Ergebnisse gelangte die Gutachterin in Anwendung der beiden bereits im Gutachten vom 27. Januar 2014 eingesetzten Prognoseinstrumente, nämlich dem VRAG sowie dem Basler Kriterienkatalog, zu einer unveränderten bzw. ungünstigen Risikoeinschätzung (act. 299, 304 f.).

 

Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz erhielt die Verteidigung die Gelegenheit, der Gutachterin Fragen zu stellen, welche Gelegenheit sie wahrgenommen hat (act. 558 f.).

 

1.5.3   Die Verteidigung hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren Antrag auf ein aktuelles Gutachten gestellt, welches sich insbesondere zur aktuellen psychiatrischen Diagnose, zur Legalprognose und zur Indikation einer strafrechtlichen Massnahme äussern soll. Auf die beiden bestehenden Gutachten von 2014 und 2016 könne zufolge Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit nicht abgestellt werden. Es fehlten insbesondere die Bewertungsregeln der 12 Items des von der Gutachterin verwendeten Prognoseinstruments VRAG, die schriftliche Begründung der von der Gutachterin bezüglich der 12 Items vergebenen Bewertungspunkte und die Psychopathy Checklist Revised zu Item 12. Die Verteidigung beruft sich auf das Bundesgerichtsurteil BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015. Nicht die bisherige Gutachterin sei zu beauftragen, weil diese, um glaubwürdig zu bleiben, ihre bisherigen Resultate bestätigen müsste. Die von der Gutachterin angewendete Version des Prognoseinstruments VRAG aus dem Jahr 2006 sei überholt. Das Anlassdelikt liege 7 Jahre zurück. Es sei nicht klar, welche Arten von Straftaten zu befürchten wären, mit welcher Wahrscheinlichkeit und innert welchen Zeitraumes.

 

1.5.4   Der Sachverständige hat im Gutachten darzulegen, von welcher Begriffsbestimmung er bezüglich eines Merkmals ausgeht, an welchen Sachverhalt er im zu beurteilenden Einzelfall diesbezüglich konkret anknüpft und weshalb er das zu beurteilende Item wie bewertet. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Anwendung und das Ergebnis eines Prognoseinstruments als Teil der Risikoeinschätzung nachvollzieh- und überprüfbar. Entsprechend reicht es unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit und Transparenz eines Gutachtens nicht aus, wenn sich der Experte damit begnügt, die Ergebnisse der eingesetzten Prognoseinstrumente im Gutachten als Teil der legalprognostischen Einschätzung zu präsentieren (BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.5).

 

1.5.5   Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat den Antrag der Verteidigung auf Einsetzung einer neuen Fachperson für die Erstellung eines Gutachtens abgewiesen. Daran ist festzuhalten. Eine Voreingenommenheit von Dr. […] ist nicht ersichtlich, zumal die Gutachterin bereits vor Vorinstanz Fragen der Verteidigung zur Begründung der Items beantwortet hat. Mit dem nun vorliegenden zweiten Ergänzungsgutachten hat sie die Begründung auch schriftlich nachgeliefert, womit ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt ist. Der vom Beschwerdeführer sowie vorstehend zitierte Bundesgerichtsentscheid, mit welchem die schriftliche Ausführung der Grundlagen für jedes einzelne Item bei einer numerischen Bewertung verlangt wird, ist nachgängig der Erstellung der bisherigen Gutachten ergangen. Angesichts der seit dem letzten Gutachten verstrichenen Zeit sowie der in der Zwischenzeit ergangenen Revision des VRAG (neu: VRAG-R) hat sich indessen die Anfertigung eines zweiten Ergänzungsgutachtens empfohlen. Ein solches wurde mit den Vorgaben in Auftrag gegeben, im Interesse der Übersichtlichkeit nach wie vor gültige Abschnitte der vorangehenden Gutachten in das Ergänzungsgutachten aufzunehmen oder genau zu bezeichnen; die Bewertungen des Prognoseinstrumentes VRAG anhand der neuesten Version vorzunehmen und zu erläutern, inwiefern sich diese von der früher verwendeten Version unterscheiden; die Bewertungsregeln zu den Items, die schriftliche Begründung zu den Bewertungen und die Psychopathy Checklist (PCL) zu Item 12 mitzuliefern; und bei der Begründung der aktuellen Legalprognose die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Drogenfreiheit seit seiner Inhaftierung im Mai 2017 zu thematisieren.

 

1.5.6   Die Bewertungsregeln des VRAG-R sind, wie die Gutachterin bereits vor Vor-instanz ausgeführt hat und worauf sie nun erneut hinweist, auf Internet einfach zu finden (z.B. unter: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-51580-8 [besucht am 5. Dezember 2018]). Sie sind also öffentlich und können zudem bei der Gutachterin eingesehen werden. Die PCL hingegen mussten von der UPK Basel in Lizenz erworben werden. Dass die Gutachterin sie aus urheberrechtlichen Gründen nicht physisch ins vorliegende Verfahren eingebracht hat, sondern die PCL nur, aber immerhin, bei ihr eingesehen werden können – vor den Schranken hatte sie das Manual dabei –, ist somit nicht zu beanstanden (VP S. 23); sie können als in der Psychiatrie anerkanntes Diagnoseinstrument für Psychopathie bezeichnet werden. Wesentlich für die Stringenz und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens ist ohnehin die konkrete Anwendung dieser Instrumente auf den Beschwerdeführer und die Begründung dazu, und dies ist mit dem zweiten Ergänzungsgutachten nunmehr dokumentiert.

 

Das zweite Ergänzungsgutachten vom 31. August 2018 ist indessen aufgrund der fehlenden Bereitschaft von A____, bei der Begutachtung mitzuwirken, als Aktengutachten ohne Explorationsgespräch zustande gekommen. Das Gutachten stützt sich auf die Strafverfahrensakten sowie auf den Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurner Spitäler, Forensische Psychiatrie, vom 19. Juli 2018. Im Gutachten werden zunächst das Strafverfahren, der Verlauf des bisherigen Straf- und Massnahmenvollzugs, das Gutachten von 2014 (ohne Exploration des Beschwerdeführers) und das erste Ergänzungsgutachten von 2016 (diesmal mit Exploration) zusammengefasst dargestellt. Es fällt auf, dass bereits in diesen beiden ersten Gutachten von 2014 und 2016 aus gutachterlicher Sicht eine Massnahme nach Art. 60 StGB als „einen Versuch wert“ erachtet wurde, um das Behandlungsbedürfnis von A____ zu decken und die Legalprognose bei erfolgreichem Behandlungsverlauf zu verbessern. Schon in diesen beiden Gutachten wurde allerdings auch empfohlen, bei allenfalls nicht erfolgreichem Verlauf der Suchtbehanldung die Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu beantragen (vgl. act. 93, 300). Diese beiden ersten Gutachten taugen in diesem Sinne durchaus als Basis für die vorliegend zur Diskussion stehende Umwandlung der Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB und sind hierfür heranzuziehen. So verfährt denn auch die Gutachterin im zweiten Ergänzungsgutachten. Entsprechend den ihr gestellten Fragen erläutert sie das angewendete Prognoseinstrument VRAG und die revidierte Version VRAG-R. Sodann geht die Gutachterin auf die legalprognostische Bewertung des Prognoseinstrumentes VRAG anhand der neuesten Version VRAG-R und den Vergleich zu den Bewertungen im VRAG aus dem ersten Ergänzungsgutachten von 2016 ein. Dabei bewertet sie jedes einzelne der zwölf Items und begründet die Bewertung, dies jeweils einerseits nach VRAG und andererseits nach VRAG-R. Bei Item zwölf begründet sie auch die Bewertung nach PCL-R. Schliesslich nimmt die Gutachterin Stellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drogenfreiheit seit der Inhaftierung im Mai 2017.

 

Eine weiter- oder tiefergehende Begutachtung als die vorliegende ist in casu nicht möglich, weil A____ die Exploration für das zweite Ergänzungsgutachten verweigert hat. Diese Verweigerungshaltung legt A____ seit seinem Eintritt in die JVA Solothurn auch dergestalt an den Tag, dass er jegliches Therapiegespräch verweigert. Nun ist gerade diese Verweigerungshaltung, mithin die Rigidität, die ihr zugrunde liegt, (auch) symptomatisch und Beleg für die psychische Störung (nachstehend Ziff. 2.5). Wie sich nachfolgend zeigen wird, liegen dennoch genügend Fakten vor, um die gutachterliche Einschätzung schlüssig erscheinen zu lassen und die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Auch geht es nicht an, dass es A____ selber in der Hand hätte, mit seiner Verweigerungshaltung die Anordnung einer indizierten Massnahme abwenden zu können. Immerhin war der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht gesprächig und offen, und zwar notabene in Anwesenheit der Sachverständigen; dies ist insoweit positiv zu werten. Die bei dieser Konversation – die auch gegenseitige Fragen und Antworten zwischen der Gutachterin und A____ umfasst hat – zutage getretenen Erkenntnisse hat die Gutachterin anschliessend umgehend in ihre Ausführungen integriert. Anlässlich dieser Verhandlung nahm auch die Verteidigung die Gelegenheit wahr, der Gutachterin Fragen zu stellen, insbesondere zu den drei Gutachten (vgl. VP).

 

In formeller Hinsicht ist damit den Anforderungen an eine regelrechte Begutachtung trotz den Schwierigkeiten bei der Exploration von A____ Genüge getan, zumal sich aus den gewonnenen materiellen Erkenntnissen eine ausreichend schlüssige Grundlage für die Umwandlung der Massnahme nach Art. 60 StGB in eine solche gemäss Art. 59 StGB ergibt, wie hienach dargestellt wird. Insbesondere wird darauf einzugehen sein, und dies sei hier bereits erwähnt, dass sich an der Einschätzung, wie sie in den Gutachten von 2014 und 2016 zum Ausdruck kommt, bis heute nichts geändert hat, weder durch Zeitablauf noch durch die gegenwärtige, seit ca. einem halben Jahr nachgewiesene Drogenabstinenz von A____. Vielmehr haben sich die Risikoprognosen bewahrheitet, ist doch A____ nach seiner Flucht aus dem Lehn (bzw. bereits zuvor) wieder massivst in den Drogenkonsum verfallen, und er hat auch im Gefängnis konsumiert; die gegenwärtige Abstinenz hat sich überdies nicht in Freiheit, sondern im sehr engmaschigen Setting und stark kontrollierten Rahmen der Massnahme nach Art. 59 StGB im JVA Solothurn ergeben. Überdies hat er bei zwei Vorfällen körperliche Auseinandersetzungen mit Mitinsassen gehabt.

 

2.

Davon, dass die Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB gescheitert ist, ist ohne weiteres auszugehen, nachdem A____ sowohl im Rütihus als auch im Lehn immer wieder Drogen konsumiert und auch gedealt hat, deswegen mehrmals zur Verfügung gestellt, unter Auflagen aber wieder aufgenommen worden ist, er diese jedoch wiederholt missachtet hat sowie zwei Mal geflüchtet ist, wobei bei seiner Anhaltung nach der zweiten Flucht Drogen, Bargeld in für den Drogenhandel typischer Stückelung sowie Waffen bei ihm gefunden wurden, und er anschliessend auch im Gefängnis Bässlergut weiter konsumiert hat (vgl. einleitender Sachverhalt; Urteil S. 3 f., 9, 12 f.). Daran ändert nichts, dass A____ seit seiner Versetzung in die JVA Solothurn im Februar 2018 nachweislich abstinent lebt, denn dies ist wohl einerseits dem mittlerweile eingetretenen und lobenswerten Umdenken von A____ und seinen Anstrengungen, andererseits aber doch auch auf den dortigen weitgehend geschlossenen Rahmen zurückzuführen; darauf wird noch zurückzukommen sein. Anders als vor Vorinstanz beantragt auch die Verteidiung vorliegend nicht mehr, dass eventualiter die Suchtbehandlung fortgeführt werden sollte; dieses Thema ist somit nicht weiter zu vertiefen. Umstritten ist dagegen die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB an deren Stelle.

 

2.1      Das Gericht kann gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.

 

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (lit. a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und (lit. b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB).

 

2.2      Zu prüfen ist zunächst, ob eine schwere psychische Störung vorliegt.

 

2.2.1   Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, genügt nach der Rechtsprechung zu Art. 59 Abs. 1 StGB für eine schwere psychische Störung nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen und können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB qualifiziert werden (BGer 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Der Begriff der schweren psychischen Störung in Art. 59 Abs. 1 StGB deckt sich zudem mit jenem von Art. 63 Abs. 1 StGB (BGer 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3). Dennoch gebietet das Prinzip der Verhältnismässigkeit unter Umständen, differenzierte Anforderungen an diese gesetzliche Voraussetzung einer therapeutischen Massnahme zu stellen. Bei der psychischen Abnormität als Rechtsbegriff ist festzuhalten, dass es sich um einen längerdauernden Zustand handeln muss. Es kommen nur psychische Veränderungen in Betracht, die als Ausdruck einer Psychose von einiger Dauer, einer himorganischen Persönlichkeitsveränderung, einer Persönlichkeitsstörung oder intellektuellen Minderbegabung anzusehen sind (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 22 bis N 24).

 

2.2.2 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass A____ von verschiedenen Substanzen abhängig ist oder bis vor kurzem war. Im ersten psychiatrischen Gutachten der UPK vom 27. Januar 2014 wurde vermutungsweise die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von multiplen Substanzen, darunter Opioide, Kokain und Cannabis (ICD-10 Fl 9.2), von mittelschwerer Ausprägung gestellt. Die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10 Fl 0.1) konnte nicht beurteilt werden (act. 80 und 91). Aufgrund der damaligen Aktenlage und wegen der fehlenden Exploration von A____ war die Validität der diagnostischen Beurteilung unsicher (act. 85 und 89). Nachdem A____ am 2. November 2015, am 10. November 2015 und am 20. Januar 2016 exploriert werden konnte, wurde per 24. Februar 2016 ein Ergänzungsgutachten aufgelegt, in welchem die Gutachterin die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von multiplen Substanzen, darunter Opioide, Kokain, Cannabis, Benzodiazepine sowie episodisch auch Alkohol (ICD-10 Fl 9.2) bestätigte. Ebenso bestätigte sie die Verdachtsdiagnose einer frühkindlichen/kongenitalen Ischämie mit porenzephalem Residuum links parietooccipital. Darüber hinaus diagnostizierte die Gutachterin eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0), wobei sie den Schweregrad als leicht bis mittelschwer einstufte (act. 298). Schliesslich sei bei A____ von einer Waffenaffinität auszugehen (act. 304). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz erklärte die Gutachterin, die hirnorganischen Auffälligkeiten würden die Frustrationstoleranz, die Affektkontrolle sowie die Stabilität von A____ beeinflussen. Seine Grundstimmung sei anders als die der Normalbevölkerung. Er sei labiler, reizbarer und in seinem Verhalten zum Teil exzentrischer als andere (Prot. HV S. 14). Überdies präzisierte die Gutachterin ihre Diagnose dahingehend, dass die organische Persönlichkeitsstörung an sich zwar nicht so schwerwiegend sei, allerdings sei diese in Kombination mit der Sucht sowie der Gesamtsituation von A____ als schwer zu beurteilen (Prot. HV S. 13). In diesem Kontext sei auch die Waffenaffinität von A____ zu erwähnen.

 

2.2.3   Im zweiten Ergänzungsgutachten vom 31. August 2018 bestätigte die Gutachterin diesen Befund und hielt zusammenfassend (S. 22 f.) namentlich das Ergebnis des zweiten forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 24. Februar 2016 (mit eigener forensisch-psychiatrischer Untersuchung) nochmals fest: Aus psychiatrischer Sicht wurde die Diagnose des Abhängigkeitssyndroms von multiplen Substanzen, darunter Opioide, Kokain, Cannabis, Benzodiazepine sowie episodisch auch Alkohol (ICD-10 F19.2) bestätigt. Gestützt auf den morphologischen und klinischen Befund einer frühkindlichen/-kongenitalen Ischämie mit einer Hirnmissbildung als Restsymptomatik wurden die in verschiedenen Kontexten beobachteten Verhaltensauffälligkeiten als psychiatrische Komorbidität einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) zugeordnet, wobei der Schweregrad der organischen Persönlichkeitsstörung als leicht bis mittelschwer eingestuft wurde. Diese Störung schränke – insbesondere in Kombination mit dem Konsum psychotroper Substanzen – seine Fähigkeit ein, sich an komplexe und sich verändernde Lebenssituationen anzupassen und sich im Leben zu bewähren. Es wurde davon ausgegangen, dass die diagnostizierten psychischen Störungen ohne Behandlung fortbestehen würden, und insbesondere das Fortbestehen der Abhängigkeitsstörung wurde mit einem erhöhten Risiko für künftige Straftaten assoziiert. Der hirnorganischen Persönlichkeitsstörung kam dabei – im Sinne eines den Suchtmittelkonsum begünstigenden und Verhaltensänderungen sowie Adaptation erschwerenden, legalprognostisch ungünstigen Faktors – ebenfalls eine relevante Rolle zu. Die lebenspraktischen Auswirkungen der psychischen Störungen des Exploranden wurden somit in ihrer Kombination als anhaltend und schwerwiegend eingestuft. Die Legalprognose wurde erneut anhand des aktuarischen Prognoseinstrumentes "VRAG" und des klinisch-idiographischen Prognoseinstrumentes "Basler Kriterienkatalog" als mittel- bis langfristig ungünstig eingeschätzt – insbesondere was erneute Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikte sowie Vergehen gegen das Waffengesetz betrifft. Grundsätzlich wurden anhand des Massnahmenverlaufs gutachterliche Bedenken erhärtet, wonach der Explorand aufgrund seiner in ihrer Kombination schwerwiegenden psychiatrischen Beeinträchtigungen eines enger strukturierten und höher betreuten therapeutischen Rahmens bedarf, als es der Rahmen einer stationären Massnahme nach Artikel 60 StGB bietet. Hinsichtlich therapeutischer Massnahmen wurde dennoch ausgeführt, dass es einen Versuch wert sei, die Behandlung im damals bestehenden Rahmen durchzuführen. Gleichzeitig wurde erneut eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeregt, sollte der Massnahmenverlauf anhaltend ungünstig sein.

 

Die Gutachterin ergänzte diesen Befund im zweiten Ergänzungsgutachten dahingehend (S. 33), dass A____ auch bei Anwendung des VRAG-R einer vergleichbaren Risikokategorie zuzuordnen sei, indem eine Rückfallwahrscheinlichkeit nach fünf Jahren von 45 % und nach zwölf Jahren von 69 % bestehe; gemäss VRAG sei von einer Rückfallwahrscheinlichkeit innerhalb von sieben Jahren von 55 % und innerhalb von zehn Jahren von 64 % auszugehen, was derselben Risikokategorie 7 entspreche. Hinsichtlich der vom Exploranden geltend gemachten Drogenfreiheit seit Mai 2017 verweist die Gutachterin (S. 36) darauf, dass im August 2017 in siner Zelle im Gefängnis Bässlergut Cannabis gefunden und im Urin THC nachgewiesen worden sei, und dass in dieser Institution nur in Verdachtsfällen Urinproben gemacht würden. Somit lasse sich die Suchtmittelabstinenz erst ab Eintritt in die JVA Solothurn im Februar 2018 positiv belegen. Da jedoch noch keine Vollzugslockerungen erfolgt seien, müsse auch bei der Bewertung dieser Befunde berücksichtigt werden, dass sie im geschützten Rahmen erfolgt seien. Ob eine dauerhafte intrinsische Motivation der Suchtmittelabstinenz vorliege, könne nicht beurteilt werden, und angesichts des kurzen Behandlungsverlaufs und der fehlenden Exploration sei auch keine differenzierte legalprognostische Beurteilung möglich.

 

2.2.4   Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die leichte bis mittelgradige hirnorganische Störung sei nicht behandelbar, weshalb keine schwere psychische Störung vorliege und die Massnahme unzulässig sei. Zudem bestehe keine Rückfallgefahr für schwere Delikte.

 

2.2.5   Vor den Schranken des Appellationsgerichts hat die Gutachterin ihren in den Gutachten bereits zum Ausdruck gebrachten Standpunkt bekräftigt und weiter erläutert (VP S. 16), dass die Kombination einer leichten bis mittelschweren, nicht behandelbaren organischen Persönlichkeitsstörung mit einem mittelschweren Abhängigkeitssyndrom als schwere Störung zu bewerten sei. Dies folge aus den lebenspraktischen Auswirkungen der Kombination beider Störungen bei A____. Es bestehe eine Abhängigkeit, und in Bezug darauf habe er die ganze Zeit wenig Verhaltenskontrolle gehabt. Es sei eine ausgeprägte Suchterkrankung, wenn man den Verlauf anschaue. So wie er es an der Verhandlung vor Appellationsgericht geschildert habe, habe der Konsum zuletzt noch zugenommen. Zwar sei nicht bekannt, wie es zur jüngst auch noch aufgetretenen Hepatitis C Erkrankung gekommen sei. Allenfalls sei noch intravenöser Konsum dazugekommen. Die Sucht sei in Kombination mit den vorliegenden Persönlichkeitsauffälligkeiten zu würdigen, welche die Gutachterin in Bezug auf die Rigidität, die Impulsivität, die mangelnden langfristigen Planungen und den Lebenswandel von A____ als am ehesten hirnorganisch begründet erachtet. Das habe gravierende Auswirkungen auf die Kompetenzen von A____, den Alltag zu bewältigen. In dem Sinn handle es sich nach Auffassung der Gutachterin um eine schwere psychische Störung. Zum Krankheitsbild gehöre namentich auch die bei A____ fehlende Krankheitseinsicht und die Rigidität, die er an den Tag lege, indem er im JVA Solothurn jegliche therapeutische Gespräche und Gruppensitzungen verweigere (VP S. 17 ff.).

 

Wie schon vor Vorinstanz vermochte die Verteidigung auch vor Appellationsgericht nicht zu substanziieren, weshalb der Einschätzung der Gutachterin vor diesem Hintergrund nicht zu folgen wäre. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die das Abweichen von den umfassenden, schlüssigen und einleuchtenden gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen würden, ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB zu bejahen.

 

2.3      Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bildet die Grundlage für die Anordnung einer Massnahme die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich in der Anlasstat manifestiert hat. A____ wurde am 18. März 2014 vom Appellationsgericht wegen versuchter schwerer Körperverletzung, qualifizierten Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt (act. 100 f.). Da er zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe mit sich geführt und diese auch eingesetzt hatte, hat er sich des qualifizierten Raubes schuldig gemacht. Diese Anlasstaten sind massiv und haben immerhin zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren geführt. Weiter ist festzuhalten, dass das Strafgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2012 noch von einer für A____ günstigeren Sachlage ausgegangen war. Wie aus der schriftlichen Urteilsbegründung hervorgeht, hat es angenommen, dass A____ die Tat überhaupt nur begangen habe, weil er vom 15 Jahre älteren und wesentlich erfahreneren D____ begleitet und vor allem angeleitet worden sei (act. 44). Inzwischen steht aber fest, dass A____ auch ohne die Mitwirkung seines damaligen Komplizen Straftaten – insbesondere Betäubungsmitteldelikte und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz – begeht (vgl. act. 170 f. und 178; Anzeige Polizei BL vom 2. Juli 2017, S. 2, Vorakten BL). Hinzugekommen sind nun noch zwei Vorfälle mit Gewalttätigkeiten gegen Mitinsassen im Gefängnis, welche entgegen der Auffassung der Verteidigung im vorliegenden Rahmen durchaus insoweit zu berücksichtigen sind, als über die Verhaltensweisen von A____ und die Opferschäden hinreichende Klarheit herrscht, selbst wenn (noch) keine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen. Im einen Fall ist dem Beschuldigten nach dessen eigenen Angaben „der Faden gerissen“, im andern Fall hat er auf das am Boden liegende Opfer dergestalt mit den Füssen eingetreten, dass es einen Nasenbeinbruch davongetragen hat. Beide Vorfälle belegen, dass A____ in Konfliktsituationen zu Lösungsstrategien im Sinne von körperlicher Gewalt neigt. So stehen gemäss gutachterlicher Einschätzung die von A____ begangenen Straftaten in direktem (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) und/oder indirektem Zusammenhang (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Eigentumsdelikte, Gewaltdelikte) mit seiner psychischen Störung. Ausserdem dürften die frühe soziale Desintegration, die subkulturelle Identifikation mit dem "Drogenmilieu" sowie die Konditionierung dysfunktionaler Bewältigungsstrategien (beispielsweise was den Umgang mit Waffen betrifft) im Sinne von umweltbezogenen und situationsspezifischen Faktoren hinsichtlich der begangenen Straftaten eine konstruierende Rolle gespielt haben (act. 302). Das Erfordernis der Anlasstat gemäss Art. 59 StGB und der Zusammenhang mit der psychischen Abnormität sind somit gegeben.

 

2.4      Zur Frage, ob von A____ eine Gefahr weiterer Verbrechen und Vergehen ausgeht, hält die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass im ersten Gutachten vom 24. Januar 2014 die Prognose in Anwendung des VRAG sowie des Basler Kriterienkataloges gestellt wurde. Die Vorinstanz führt aus: „Gemäss VRAG lag das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts (einschliesslich Sexualdelikte) bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren nach Entlassung bei 55 % und innerhalb von 10 Jahren bei 64 % (act. 86). Die Beurteilung der Rückfallgefahr anhand des Basler Kriterienkatalogs ergab ebenfalls eine ungünstige Prognose (act. 89). Bei der Anwendung der beiden bereits im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2014 eingesetzten Prognoseinstrumente kam die Gutachterin unter Einbezug der neuen Informationen im Ergänzungsgutachten vom 24. Februar 2016 zu einer unveränderten Risikoeinschätzung.“ Wie vorstehend bereits dargestellt, fällt der Beurteilte gemäss vorliegendem zweitem Ergänzungsgutachten und bei Anwendung des neuesten Prognoseinstrumentes gleichfalls in die Risikokategorie 7, bei welcher neuestens die Rückfallwahrscheinlichkeit nach fünf Jahren mit 45 % und nach zwölf Jahren mit 69 % beziffert wird. Sodann hält die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass „die Gutachterin mittel- bis langfristig, für den Zeitraum von ca. 2 – 12 Jahren, von einer ungünstigen Legalprognose ausgeht; ja sogar von einer kurzfristig ungünstigen Legalprognose, falls der Beurteilte erneut Betäubungsmittel konsumiert (act. 299 und 300). Es ist aktenkundig, dass A____ seinen Konsum über Jahre durch den Verkauf von Betäubungsmitteln finanziert hat (act. 170 f. und 287). Für eine schlechte Legalprognose spricht ferner, dass A____ schon nach dem damaligen erstinstanzlichen Urteil und somit während Rechtshängigkeit vor zweiter Instanz erneut Straftaten begangen hat (act. 170 ff.). Seine dysfunktionale Bewältigungsstrategie manifestierte sich auch weiterhin während des Vollzugs der Suchtbehandlung. Dass A____ nach der Flucht aus dem Therapiezentrum Lehn wieder mit dem Konsum multipler Substanzen angefangen hat, wurde anlässlich seiner Festnahme am 18. Mai 2017 deutlich, bei welcher ihm 12 Minigrip mit Heroin, 2 Minigrip mit Kokain, ein Fingerling mit Kokain und ein Fingerling mit Heroin/Haschisch abgenommen wurden (Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 18. Mai 2016, Vorakten BL; vgl. auch Anzeige Polizei BL vom 2. Juli 2017, S. 2, Vorakten BL). Im Übrigen war A____ bei seinen jeweiligen Anhaltungen im Besitz von Waffen, darunter ein Dolch mit symmetrischer Klinge, ein Gewehr, ein Schlagstock und eine Machete, welche von der Polizei sichergestellt wurden (act. 178; Anzeige Polizei BL vom 2. Juli 2017, S. 2, Vorakten BL). Dass er bei diversen Kontrollen Waffen auf sich getragen hat, bestätigt die von der Gutachterin diagnostizierte Waffenaffinität und lässt weitere gefährliche Gewaltdelikte befürchten.“

 

Die etwas missverständliche Formulierung auf S. 23 des zweiten Ergänzungsgutachtens hinsichtlich der zu befürchtenden Deliktsarten – es ist von Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikten sowie Vergehen gegen das Waffengesetz die Rede – konnte anlässlich der Verhandlung dahingehend präzisiert werden, dass die Rückfallgefahr für alle Anlassdelikte gilt, also vorliegend auch für Raub und somit für Gewaltdelikte (VP S. 20). Wie auch die Gutachterin zutreffend anfügt, lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Anlasstat bereits eine gewisse Zeit zurück liegt, keine veränderte Risikoeinschätzung ableiten, denn dafür wäre ein zeitlicher Rahmen ohne Vorfälle von fünf Jahren ab Entlassung Voraussetzung. Vorliegend befand sich A____ indessen stets im Vollzug (abgesehen von seinen Fluchten), und zudem hat es auch im Gefängnis noch zwei Vorfälle mit körperlichen Auseinandersetzungen und Körperverletzung gegeben, in welchen der Beurteilte seine dysfunktionale Bewältigungsstrategien erneut unter Beweis gestellt hat; der letzte Vorfall datiert vom 1. November 2017 und liegt damit noch nicht lange zurück.

 

Zweifellos besteht somit nach wie vor Behandlungsbedarf. Zu prüfen ist, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet ist, diesen Bedarf zu decken.

 

2.5     

2.5.1   Bereits die Vorinstanz hat sich zur Thematik der Eignung der Massnahme auf die Sicht der Gutachterin gestützt, wonach „die psychische Störung ohne Behandlung fortbestehen werde, was das Risiko für künftige Straftaten erhöhe. Umgekehrt sei davon auszugehen, dass das Risiko für weitere Delikte durch eine Therapie verringert werden könne. Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ohne flankierende Massnahmen sei mit einer hohen Rückfallprognose zu rechnen; zumal der Beschuldigte auch nicht weiss, wie er sein Leben mit legalen Mitteln zu bewältigen habe (act. 90, 300 und 303; Prot. HV. S. 12-14).“ Weiter hält die Vorinstanz fest: A____ konnte infolge seiner zwei Fluchten und relativ kurzen Aufenthalten in suchttherapeutischen Einrichtungen (der längste Aufenthalt dauerte rund 5 Monate im Therapiezentrum Lehn) nicht suffizient behandelt werden. Der Verlauf der Suchtmassnahme hat gezeigt, dass ein Setting nach Art. 60 StGB nicht zur Stabilisierung der psychischen Störungen von A____ geführt hat. Aus diesem Grund empfiehlt die Gutachterin die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, welche den Behandlungsbedarf des Beurteilten während eines längeren Zeitraums decken würde (act. 300, 301 und 303; Prot. HV, S. 12 und S. 13). Neben dem Behandlungsbedarf der Suchterkrankung besteht insbesondere Bedarf, an deliktsrelevanten Einstellungen wie der Waffenaffinität und der subkulturellen Identifikation zu arbeiten. Im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB gibt es die Möglichkeit, A____ wesentlich enger zu begleiten und mit ihm die aufgeführten Punkte auf niedrigerem Niveau zu erörtern (act. 300; Prot. HV, S. 14). Dem Bedarf an engeren strukturellen Bedingungen sowie der umfassenden Behandlung der vorliegenden Diagnosen kann im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB besser begegnet werden (Port. HV, S. 12 und 13). Wie dem Gutachten weiter zu entnehmen ist, wurde die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07 0) gestellt. Zu dieser Diagnose sei erwähnt, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt medizinisch nicht behandelbar ist. Nichtsdestotrotz steht der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB nichts entgegen. Gemäss der Gutachterin ist zu erwarten, dass sich die mit dieser Störung verbundene Symptomatik der mangelhaften Affekt- und Impulskontrolle durch anhaltende Suchtmittelabstinenz sowie eine erfolgreiche Resozialisation positiv – hin zu rechtskonformerem Verhalten – beeinflussen lasse (act. 300; Prot. HV, S. 14).“

 

2.5.2   A____ befindet sich seit Februar 2018 im geschlossenen Massnahmenvollzug in der JVA Solothurn. Während dieser Zeit hat er sich verändert, wie alle Beteiligten vor den Schranken feststellen konnten (vgl. VP): Der Verteidiger, die Vertreterin des Straf- und Massnahmenvollzugs, die Gutachterin und nicht zuletzt A____ selber. Er datiert den Beginn seiner Veränderung in die Zeit seines Aufenthalts im Bässlergut, was aber durch die Tatsachen – zwei körperliche Ausenandersetzungen, Cannabiskonsum – in Frage gestellt wird. Nicht in Frage zu stellen ist demgegenüber der Verdienst, der A____ persönlich an seinen Fortschritten zukommt und worüber er sichtlich und berechtigterweise stolz ist, was er vor Appellationsgericht auch zum Ausdruck gebracht hat. So ist er seit Februar 2018 nachweislich drogenfrei, und er distanziert sich vehement von seiner delinquenten und suchtbestimmten Vergangenheit. Zu seiner Veränderung motiviert hätten ihn die Lebensumstände. Man müsse irgendwann erwachsen werden, er sei auf dem Weg dazu. In Freiheit würde er Arbeit suchen wollen.

 

In dieser Haltung ist A____ zu loben und zu fördern. Nun bemängelt er aber just, dass er in der JVA Solothurn in seiner Entwicklung nicht gefördert, sondern behindert werde: Er hänge in der Vollzugsstufe 4 fest, was mit hohen Einschlusszeiten und sehr wenig Vollzugslockerungen einhergehe. Grund dafür ist allerdings, dass er jegliche Form von Therapie beharrlich verweigert. Zur Begründung führt er an, er brauche das nicht, die bisherigen Therapien im Rahmen von Art. 60 StGB, wo er mitgemacht habe (also etwa im Lehn), hätten auch nichts gebracht. Er stellt generell in Frage, dass ihm überhaupt etwas fehle. Aus dem Umstand, dass seine organische Persönlichkeitsstörung nicht behandelbar ist, schliesst er, dass die gesamte Massnahme nichts nütze.

 

Darin ist A____ zu widersprechen. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass A____ seine Fortschritte nicht in Freiheit, sondern im geschlossenen und strukturierten Rahmen gemacht hat. Solche Fortschritte wären in Freiheit undenkbar gewesen; vielmehr wäre ernsthaft zu befürchten, dass sich A____ in Freiheit nach wie vor in der Spirale von Sucht und Delinquenz drehen würde. Ohne die dargestellten Verdienste von A____ selber schmälern zu wollen, ist somit festzuhalten, dass die Veränderungen eben doch auch unter dem Eindruck des geschlossenen Rahmens mit der engmaschigen Betreuung zustande gekommen sind. Auch wenn A____ bislang von der Psychotherapie im engeren Sinn nicht hat profitieren wollen, so hat doch offenbar der milieutherapeutische Ansatz der Massnahme bereits deutlich angeschlagen. Wie die Gutachterin unterstreicht, seien Struktur und Tagesstruktur sowie auch die Modalitäten bei der Arbeit Teil der Massnahme. Der Psychotherapie und den Gruppengesprächen verweigert er sich, aber die anderen Angebote nimmt er wahr, so etwa das Bildungsangebot, wo er gemäss Führungsbericht der JVA Solothurn Schwerpunkte auf Mathematik und Deutsch legt, aber auch breites Interesse an aktuellen und allgemeinbildenden Themen zeigt. Guten Kontakt hat A____ gemäss seinen eigenen Angaben zu seiner Bezugsperson und zum Seelsorger, wo seiner Auffassung nach mehr Selbstreflexion stattfinde als in der Therapie. Mit der Gutachterin ist also davon auszugehen, dass A____ vom engeren Setting profitiert, auch wenn dieses unangenehm ist und er es nicht zugibt oder zugeben will. Wie die Gutachterin ausführt, profitiere er indessen davon, dass durch regelmässige Urinproben die Abstinenz in diesem Rahmen besser kontrollierbar ist. Dem ist selbst dann zu folgen, wenn A____ davon berichtet, dass auch in der JVA Solothurn Drogen verfügbar seien. Der Gutachterin ist weiter darin zu folgen, dass er auch ausserhalb der Therapie im Milieu dieser Wohngemeinschaft an seinen Fertigkeiten im sozialen Umgang arbeiten könne, etwa im Umgang mit zwischenmenschlichen Konflikten, und zwar in einem Rahmen, wo er über längere Zeit abstinent sein könne. Offenbar könne er unter Abstinenz die Ressourcen eher aktivieren, um die Tagesstruktur einzuhalten. Alle diese Aspekte wären bei einem Vollzug der Reststrafe, wie es beantragt wird, nicht abgedeckt, es gäbe keinerlei Milieutherapie, weniger Abstinenzkontrolle usw., und der zeitliche Rahmen wäre auch viel zu kurz, um bei A____ eine nachhaltige Entwicklung bewirken zu können (vgl. nachstehend Ziff. 2.6.5 f.).

 

Laut der Gutachterin könne auch die Verweigerung der Therapie eine Ressource sein, ein positives Zeichen, dass A____ Eigenverantwortung übernehmen möchte. Konfrontiert mit der Vollzugsstufenregelung der JVA Solothurn sieht die Gutachterin für A____ den Weg, dass er schliesslich einen Kompromiss finde, wo er sich berücksichtigt fühle und an seinem Widerstand arbeiten könne. Wenn dies gelinge, sei zu erwarten, dass er mit Abstinenz in ein Setting entlassen werden könne, wo er das Gelernte aufrecht erhalten könne. Der Straf- und Massnahmenvollzug weist zu Recht darauf hin, dass bei einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB auch Reintegration dazu gehöre, so etwa eine Arbeitsstelle, die er auch bewältigen könne. Offenbar hat A____ Ressourcen im Arbeitsbereich (gemäss Führungsberichten vom 24. Mai 2018 und 23. Juli 2018 der JVA Solothurn), hat er entsprechende kognitive Fähigkeiten, auf welchen sich aufbauen lässt. Sodann lesen sich auch die Führungsberichte betreffend den persönlichen Umgang von A____ mit dem Personal und den Mitinsassen erfreulicher als frühere Berichte, etwa vom Rütihus. Trotz dem Widerstand, der geradezu fixen Idee, keine Gespräche führen zu wollen – diese Rigidität passt zur vorliegenden Störung –, erscheint eine weitere Entwicklung auch in diese Richtung durchaus möglich, zumal sich A____ auch auf ein tiefgreifendes und grundsätzliches Gespräch mit den Appellationsrichterinnen und –richtern, einschliesslich kritischer Fragen, eingelassen hat. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb er nicht auch Gespräche mit Therapeuten führen können sollte. Entgegen seiner Auffassung können ihm solche Gespräche durchaus einen persönlichen Gewinn bringen, zumal er ja kundgibt, dass ihm an Selbstreflexion durchaus etwas liegt, wenn auch auf die Person des Seelsorgers bezogen.

 

Jedenfalls ist mit dem Straf- und Massnahmenvollzug davon auszugehen, dass die Massnahmeverweigerungshaltung von A____ weder einen Einzelfall darstellt noch besonders speziell ist, und dass sich die Haltung bei vielen Klienten mit der Zeit doch noch ändert. Der Straf- und Massnahmenvollzug führt aus, die Zeit, die A____ bisher in der Massnahme verbracht habe, sei vergleichsweise kurz, besonders wenn man bedenke, dass die stark ablehnende Haltung ein Zeichen seiner Persönlichkeitsstörung sei. Es sei störungsbedingt und -typisch zu erwarten, dass es lange brauchen werde, bis man mit ihm werde arbeiten können. Immerhin sei ein Veränderungswille bei A____ festzustellen. Gegebenenfalls wäre laut dem Straf- und Massnahmenvollzug auch ein Institutswechsel, etwa nach St. Johannsen, ins Auge zu fassen. Auf jeden Fall bleibe aber das Ziel erhalten, soviel Struktur zu etablieren, dass A____ in die Lage versetzt werde, abstinent zu leben und seine Konflikte und zwischenmenschlichen, aber auch die alltäglichen Angelegenheiten so zu erledigen, dass er nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gerät. Die Gutachterin sieht in A____ das Potenzial dazu, und zwar unter Einhaltung der Abstinenz und im Rahmen von klaren Strukturen.

 

Ungeachtet des organisch bedingten Aspekts der vorliegenden Störung ist A____ also grundsätzlich in der Lage, adäquates Verhalten zu erlernen. Dies, und das wurde im Gespräch mit ihm selber deutlich, ist auch sein eigener, innigster Wunsch, wenn er auf die Frage nach der Suche einer Arbeitsstelle antwortet, man müsse „es nur wollen“, wenn er seine deliktische Vergangenheit mit schonungslosen Worten beschreibt oder wenn er auf seine bisherigen Stressbewältigungsstrategien des Drogenkonsums und der Gereiztheit angesprochen antwortet, heute würde er erst einmal „in Ruhe nachdenken“. Dahinter steht seine klare und lobenswerte Absicht, sich von bisherigen inadäquaten Strategien zu lösen. Aber für sich allein ist es noch zu wenig, um von Strategien sprechen zu können, die ihn im Fall der Fälle von dysfunktionalen Verhaltensweisen abhalten könnten. Insbesondere fand mangels Therapiegesprächen keine Auseinandersetzung von A____ mit seiner Persönlichkeit oder seiner deliktrelevanten Einstellung statt, also seinem Risikobereich. Und hier wird von A____ verlangt, dass er sich öffnet und sich diese Wege zeigen lässt, die ihn noch deutlich weiter führen sollen als dazu, in Ruhe nachzudenken. Wege, die in ein deliktfreies Leben und letztlich in die Freiheit münden sollen. Ziel ist stabile, nachhaltige Freiheit, nicht ein kurzfristiger Zustand von Entlassung aus dem Vollzug ohne etablierte Strukturen. Nur so kann der Gefahr eines baldigen Rückfalls in unerwünschte Verhaltensweisen begegnet werden. Zusammenfassend ist die angeordnete Massnahme durchaus geeignet, einer Rückfallgefahr zu begegnen.

 

2.6

2.6.1   Die Vorinstanz stellt bezüglich der Verhältnismässigkeit der Massnahme zutreffend fest, dass A____ wiederholt seinen Wunsch bekräftigt habe, dass die Suchtmassnahme aufgehoben und keine weitere Massnahme angeordnet werden solle. Er konsumiere gemäss seiner Darstellung weder Drogen noch sei er auf Substitutionsmittel angewiesen und benötige daher auch keine weitergehende medizinisch-psychiatrische Unterstützung. Er wolle nach der Freiheitsstrafe für eine Weile nach […] gehen. Sein berufliches Ziel sei es, eine Lehre zu absolvieren. Vor Appellationsgericht sprach er davon, dass ein Freund seines Vaters ihm in der Schweiz eine Stelle anbieten würde (act. 289; Prot. HV, S. 5 und S. 19; VP S. 3 ff.). Die Verteidigung fordert für A____ stufenweise Vollzugslockerungen, die es im Strafvollzug gebe, also Sachurlaub und stundenweise begleitete Ausgänge. In der JVA auf Stufe 4, in welcher sich A____ befinde, gebe es keine Vollzugslockerungen. Es wäre besser, wenn er im Strafvollzug wäre und Schritt für Schritt wieder an die Aussenwelt herangeführt werden könnte, etwa verbunden mit strengen Auflagen wie Drogentests und einer Betreuung durch Bewährungshelfer. Im Strafvollzug würde A____ mehr profitieren können, als wenn er in der JVA auf Stufe 4 stehen bleibe.

 

2.6.2   Wie vorstehend dargestellt, leidet A____ an einer schweren psychischen Störung, wobei unbehandelt von einem hohen Rückfallrisiko für erneute Betäubungsmittel-, Gewalt- und Eigentumsdelikte sowie Vergehen gegen das Waffengesetz auszugehen ist. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht liegen die Voraussetzungen für eine Massnahme vor. Da A____ in der Suchttherapie nicht erfolgversprechend behandelt werden konnte und hinsichtlich seiner Sucht rasch und wiederholt rückfällig geworden ist, ist nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als aussichtsreich zu betrachten (act. 300; Prot. HV, S. 12 und S. 13; vorstehend Ziff. 2.4, 2.5).

 

Die Gutachterin räumt zwar ein, dass es nicht günstig sei, wenn A____ auf Stufe 4 stehen bleibe. Es müssten Lockerungen möglich sein, damit der therapeutische Prozess fortgeführt werden könne. Aber es liege eine langjährige Erkrankung vor, die Persönlichkeitsstörung sei nicht schnell behandelbar, sondern brauche in der Regel eine langjährige Behandlung. Im aktuellen Setting A____ auch weniger Möglichkeiten, Drogen zu konsumieren. Je länger die Abstinenz anhalte, desto günstiger wirke sich das auf den Suchtdruck aus. Dies sei positiv sogar bei Klienten, die man gegen den Willen zurückbehalte. Zu diesem engmaschigen Setting komme die milieubezogene Therapie hinzu, von welcher A____ derzeit ebenfalls profitiere, und die Möglichkeiten im Arbeitsbereich, wo A____ Ressourcen habe. Mit künftigen, schrittweisen Vollzugsöffnungen könne langfristig eine nachhaltig günstige Legalprognose für A____ geschaffen werden. Im kurzen Zeitraum des Strafvollzugs sei es unmöglich, ein sinnvolles Setting aufzugleisen, und Öffnungen A____ bislang noch keine gehabt; er habe sich noch nicht bestätigen müssen. Würde er jetzt in den Strafvollzug versetzt und dann daraus bald entlassen, dann sei trotz 6 oder 7 Monaten Abstinenz nicht ersichtlich, warum es nicht zu einem Rückfall kommen sollte (VP S. 18, 24). Schon vor Vorinstanz hat die Gutachterin unterstrichen, dass für den Fall, dass A____ nach der Entlassung wieder die Sucht verspüren sollte, ein Rückfall in die Sucht zu erwarten sei. Das sei ein tief verankertes Verhaltensmuster bzw. eine Bewältigungsstrategie, er habe ja nicht viel anderes, um mit dem Leben umzugehen (Prot. HV, S. 13).

 

2.6.3   Das anfängliche Fehlen einer Therapiemotivation schliesst praxisgemäss die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht aus, zumal als erstes Therapieziel die Motivation erarbeitet werden kann und bei A____ Ressourcen vorhanden sind, um Veränderungen in die Wege zu leiten (Prot. HV, S. 14; VP S. 16 – 19, 24 – 26). Ausserdem gehört mangelnde Einsicht zum Krankheitsbild, und darunter fällt vorliegend auch die Rigidität von A____ (BGer 6S.248/2003 vom 14. August 2003 E. 7; AGE SB.2015.39 vom 13. Januar 2017 E. 4.3; Heer, a.a.O., Vor Art. 56 StGB N 6; Art. 59 StGB N 78; vgl. Prot. HV, S. 12; VP S. 16 – 19, 24 – 26). Wie vorstehend dargestellt, ist bei A____ bereits eine Veränderung hin zum Positiven festzustellen; diese muss gefestigt und weiterentwickelt werden.

 

2.6.4   Wie bereits erwähnt, wurde A____ vom Appellationsgericht am 18. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt (act. 100 f.). Das Appellationsgericht erachtete insbesondere die Tatumstände des qualifizierten Raubes – etwa die Beharrlichkeit, die enthemmende Wirkung des Drogenkonsums, das Fehlen moralischer Bedenken, den sofortigen Einsatz der Gasdruckpistole – als besonders gefährlich (act. 108). Am 4. August 2015 kam eine weitere Verurteilung wegen teilweise einschlägiger Delikte hinzu (act. 170 f.). So wurde A____ unter anderem wegen Verkaufs von Valium, Heroin und Kokain zwischen Januar 2012 und 18. März 2015 sowie wegen Mitführens eines verbotenen Dolches mit symmetrischer Klinge zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 20. Juli 2017 wurde er gegenüber einem Mitinsassen tätlich. Als Grund dafür gibt er an, dieser habe ihn scheel angeschaut (act. 481; Prot. HV, S. 3). Beim Vorfall vom 1. November 2017 trat A____ einem Mitinsassen ins Gesicht, als er bereits am Boden lag, woraus ein Nasenbeinbruch resultierte. Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren eröffnet. Bei seiner Festnahme am 18. Mai 2017 wurden ebenfalls diverse Betäubungsmittel und Waffen beschlagnahmt. Auf die Frage, weshalb er einen Schlagstock besitze, antwortete A____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, dass er zum Selbstschutz darauf angewiesen sei. In dieser Sache ist im Kanton Basel-Landschaft zurzeit ein Strafverfahren hängig. Es ist davon auszugehen, dass A____ erneut mit einer oder mehreren Verurteilungen zu Freiheitsstrafen zu rechnen hat. A____ war vom 16. September bis 16. November 2011 (91 Tage) sowie vier weitere Tage (zwischen 19. August 2013 und 19. März 2015) in Untersuchungshaft (Strafregisterauszug, Vorakten BL). Unter Anrechnung von insgesamt 95 Tagen Untersuchungshaft ist insgesamt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten zu vollziehen (act. 521). Da A____ 215 Tage auf der Flucht war und der Vollzug mit seiner Verhaftung am 19. März 2015 begonnen hat, wird die Grundstrafe am 16. April 2019 enden (act. 521). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens 5 Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Vor diesem Hintergrund erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme nicht unverhältnismässig. Zum einen zeugen die von A____ begangenen Anlasstaten von einer gewissen Schwere. Zum anderen bekräftigen die weiteren Vorfälle – insbesondere was die Betäubungsmitteldelikte sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz betrifft – die ungünstige Legalprognose. Überdies birgt seine dysfunktionale Bewältigungsstrategie, welche sich etwa in seiner Reaktion gegenüber dem Insassen B____ am 20. Juli 2017 und in dem von ihm am 1. November 2017 verursachten Nasenbeinbruch durch Tritte ins Gesicht eines am Boden liegenden Mitinsassen erneut manifestiert hat, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegt somit das private Interesse von A____ an baldiger Entlassung deutlich und rechtfertigt den mit der Massnahme einher gehenden Eingriff in seine persönliche Freiheit auf jeden Fall. Dies umso mehr, als die Massnahme auch im wohlverstandenen Interesse von A____ selber liegt, indem damit seine Legalprognose nachhaltig verbessert werden kann. Wie vorstehend dargestellt, ist er massnahmefähig.

 

2.6.5   Im Sinne der Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes beantragt die Verteidigung schliesslich eventualiter die zeitliche Begrenzung der Massnahme auf 2 Jahre. A____ könne nichts dafür, wenn im Rahmen der Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB keine Einrichtungen bestünden, die einen geschlossenen Rahmen böten. Der nun herrschende geschlossene Rahmen habe sicher positive Auswirkungen gehabt. A____ befinde sich seit über einem Jahr in diesem geschlossenen Rahmen. Die Gutachterin gehe von einer Entwicklung von ein, zwei Jahren aus, und dann könne A____ sogar aus ihrer Sicht in Freiheit entlassen werden. Es sei schwierig für Betroffene, wenn Art. 59 StGB angeordnet und dann verlängert werde. A____ habe die Statistik gesehen, wonach nach 5 Jahren nur wenige Betroffene entlassen würden. Mit der zeitlichen Begrenzung auf 2 Jahre würde A____ motiviert. Auch A____ selber zeigte sich vor den Schranken des Appellationsgerichts besorgt über die mögliche Dauer der Massnahme. Er hat den zeitlichen Rahmen von 5, 10 oder 15 Jahren in den Raum gestellt und er befürchtet, man wolle ihn da begraben.

 

2.6.6   Entgegen der Auffassung der Verteidigung lässt sich aus dem Umstand, dass eben gerade in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips zunächst die mildere Massnahme gemäss Art. 60 StGB und nicht jene gemäss Art. 59 StGB angeordnet worden war und diese Suchtbehandlung nun gescheitert ist, nichts zugunsten von A____ ableiten. Denn für den Fall eines allfälligen Scheiterns der Suchtbehandlung wurde von Anfang an eine Massnahme nach Art. 59 StGB in Aussicht gestellt, und für das Scheitern ist letztendlich A____ mit seinem Verhalten verantwortlich, nicht die entsprechenden Institutionen, die – im Interesse der Klienten – einen eher offenen Vollzug praktizieren. Erst im Verlauf der Suchtbehandlung wurde deutlich, dass das Setting in den für den Vollzug von Art. 60 StGB vorgesehenen Institutionen entgegen den Erwartungen für A____ nicht engmaschig genug ist. Engmaschig genug ist indessen, wie sich inwzischen gezeigt hat, das Setting in der JVA Solothurn, wo tatsächlich eine erste Verhaltensänderung von A____ stattgefunden hat.

 

Gemäss den Ausführungen der Gutachterin und auch des Straf- und Massnahmenvollzugs sei die Dauer des Vollzugs sehr unterschiedlich und hänge von den Fortschritten des Klienten und den damit verbundenen Progressionsstufen ab. Oft brauche es ein oder zwei Jahre, bis es zu deutlichen Lockerungen komme, beispielsweise Ausgänge und Übernachtungen. Massgebend seien die Stufenpläne, vorliegend jene der JVA Solothurn. Die Massnahme werde zunächst geschlossen vollzogen, was üblicherweise etwa zwei Jahre dauere. A____ stehe in dieser Phase mit Stufe 4 erst am Anfang. Eine therapeutische Auseinandersetzung mit seinem Verhalten habe noch nicht stattgefunden. Nach diesen etwa zwei Jahren würden weitere Progressionsstufen hinzu kommen, etwa die Versetzung in einen offenen Vollzug, das Aufgleisen eines Arbeitsexternats oder allenfalls ein Wohn- und Arbeitsexternat mit ambulanter Betreuung. Es sei langwierig und schwierig, auch eine Arbeitsstelle zu finden. Auch diese Schritte bildeten Teil der Massnahme, und auch darin A____ sich jeweils zuerst bewähren müssen, was eine gewisse zeitliche Dauer voraussetze, soll die Wirksamkeit der Massnahme gewährleistet werden. Der von der Verteidigung beantragte Zeitrahmen von 2 Jahren erscheint vor diesem Hintergrund unrealistisch. Im vorliegenden, konkreten Fall erscheinen für die verschiedenen Progressionsschritte vielmehr die gesetzlich vorgesehenen 5 Jahre als angemessen und notwendig.

 

Zusammenfassend erweist sich die angeordnete Umwandlung der Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB als recht- und verhältnismässig; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

 

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind A____ gemäss Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten für das zweite psychiatrische Ergänzungsgutachten und die Expertise vor den Schranken) sowie die Urteilsgebühren für die zweite Instanz aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten und die Kosten der Verteidigung (letztere unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) zu Lasten der Strafgerichtskasse genommen, womit es sein Bewenden hat. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Abweisung der Beschwerde wird der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2017 bestätigt, wird die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt AGE SB.2013.8 vom 18. März 2014 über A____ angeordnete stationäre Suchtbehandlung in Anwendung von Art. 62c Abs. 6 des Strafgesetzbuchs aufgehoben und wird an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs angeordnet.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Kosten für das zweite psychiatrische Ergänzungsgutachten von CHF 4‘294.– und für die Expertise vor den Schranken von CHF 1‘135.50.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 5‘740.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST auf CHF 2‘680.– zu CHF 214.40 und 7,7 % MWST auf CHF 3‘060.– zu CHF 235.60, total also CHF 6‘190.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Universitäre Psychiatrische Kliniken (Dr. […])

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (BM1 17 85 & BM1 17 106 / STD MAI)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).