Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2017.26

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Mai 2017

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lionel Schüpbach

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                                           

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. März 2017

 

betreffend Frist zur Stellung von Beweisanträgen


Sachverhalt

 

Auf Anzeige von A____ (Beschwerdeführer) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen B____ (Beschuldigter) wegen Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat [...], der Abschluss der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten angezeigt und angekündigt, dass das Verfahren mangels Beweisen und Fehlens des Tatbestandes eingestellt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum 10. März 2017 zur Stellung allfälliger Beweisanträge angesetzt.

 

Mit Eingabe vom 3. März 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit welcher er die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2017 bezüglich der Frist zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen beantragt. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Einreichung allfälliger Beweisanträge eine angemessene und erstreckbare Frist anzusetzen, unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde sowie die vorsorgliche angemessene Erstreckung der peremptorisch angesetzten Frist bis 10. März 2017 beantragt. Mit Verfügung vom 8. März 2017 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 24. März 2017 beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 22. April 2017 hat der Beschwerdeführer fristgerecht zu der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung genommen und wiederum die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

 

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 396 StPO).

 

1.2      Laut Art. 394 lit. b und 318 Abs. 3 StPO sind Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft allerdings grundsätzlich nicht zulässig. Fraglich ist, ob angesichts dieser Bestimmungen auch Beschwerden gegen die Modalitäten der Fristansetzung unzulässig sind.

 

1.3      Erachtet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde gegen die Modalitäten der Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO zulässig ist, da, wie bereits erwähnt, in der Regel keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung von Beweisanträgen besteht. Entscheide der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung von Beweisanträgen bei Abschluss der Untersuchung sind generell nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO), wobei laut STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 14) analog der Regelung von Art. 394 lit. b StPO die Beschwerde zulässig sei, wenn der Beweisantrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht nochmals gestellt werden kann.

 

Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist nicht gegen die Ablehnung von Beweisanträgen gerichtet, sondern vielmehr gegen die Modalitäten der Fristansetzung. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher für das Strafverfahren in Art. 107 StPO näher konkretisiert wird. Der Beschuldigte hat das Recht, am Verfahren teilzunehmen und auf die Entscheidfindung einzuwirken. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, das heisst, er besteht um seiner selbst willen und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 107 N 1 ff.; BGE 137 I 195, E. 2.2). Wenn der Gesetzgeber Beweisverfügungen der Staatsanwaltschaft nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen für beschwerdefähig erklärt hat, wollte er damit vor allem eine Verzögerung des Verfahrens vermeiden (vgl. auch STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 394 N 5; STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 14). Als Korrektiv lässt er es zu, dass abgelehnte Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden können (Art. 318 Abs. 2 StPO). Materiell erleidet der Beschwerdeführer damit in der Regel keinen Nachteil. Hingegen würde das in Art. 318 StPO geregelte Mitwirkungsrecht im Ermittlungsverfahren seiner eigentlichen Substanz beraubt, wenn die Modalitäten seiner Ausübung nicht überprüft werden könnten, wenn es mit anderen Worten der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten freistünde, das Mitwirkungsrecht bereits im Ermittlungsverfahren durch unrealistisch kurze Fristansetzungen zur Makulatur werden zu lassen. Damit würde der Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Teilgehalt, vor Abschluss der Untersuchung Beweisanträge stellen zu können, faktisch dem Belieben der Strafverfolgungsbehörden überlassen. Dementsprechend muss die Beschwerde gegen eine zu kurze Fristansetzung – als Einschränkung des rechtlichen Gehörs – zulässig sein, auch wenn die Beschwerde gegen materielle Beweisverfügungen grundsätzlich nicht möglich ist (AGE BES.2012.16 vom 17. Oktober 2012, E. 2.5; vgl. auch STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 10). Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft den Erlass einer Einstellungsverfügung beabsichtigt, also gar kein Hauptverfahren, in dem Beweisanträge noch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden könnten, stattfinden soll.

 

Bis hierher ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Ansetzung einer zu kurzen Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO zulässig ist.

 

1.4      Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger im Zeitpunkt der Ergreifung der Beschwerde durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung.

 

2.

2.1      Für die StPO gilt der Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit. Das Gericht stellt grundsätzlich auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise ab, ohne diese nochmals zu erheben. Dementsprechend verpflichtet Art. 308 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft, dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. Die Beweiserhebung hat im Vorverfahren so zu erfolgen, dass der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegt. Aus diesem Grund dürfen von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses gestellte Beweisanträge nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt werden (Hauri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 343 N 12 f. [zum stark beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip der StPO]; STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 10; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 318 N 6). Die für das Stellen allfälliger Beweisanträge anzusetzende Frist hat unter diesen Umständen dem Umfang und der Bedeutung des Falles Rechnung zu tragen (SCHMID, a.a.O., Art. 318 N 3). Insbesondere kann in einem umfangreichen Straffall mit entsprechendem Aktenumfang das Mitwirkungs- und Verteidigungsrecht nicht ausreichend wahrgenommen werden, wenn zu kurze und nicht erstreckbare Fristen angesetzt werden (vgl. STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 7).

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht mit Eingabe vom 3. März 2017 geltend, dass die mit Verfügung vom 2. März 2017 bis am 10. März 2017 angesetzte Frist zur Beweiserhebung zu kurz angesetzt worden sei. Zudem wird beanstandet, dass die Frist nicht erstreckbar ist. Es bestehe bezüglich dieses Verfahrens keine Dringlichkeit, welche es rechtfertigen könne, die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen derart kurz zu bemessen. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere auch, dass die peremptorische Frist am Freitag vor der Basler Fasnacht begann und der Fristablauf auf den Freitag in der Basler Fasnachtswoche angesetzt worden ist. In dieser Woche seien beinahe alle Werktätigen entweder mit einer aktiven Teilnahme an der Basler Fasnacht beschäftigt oder in den Ferien. So sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selber während der ganzen Fasnachtswoche ortsabwesend und auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 5. März 2017 bis und mit 8. März 2017 ferienhalber abwesend gewesen. Die kurze peremptorische Frist bis zum 10. März 2017 vereitle es dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund, seine Parteirechte wahrzunehmen.

 

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Eingabe vom 24. März 2017 geltend, dass die nach Art. 318 Abs. 1 StPO zu gewährende Frist nach Bedeutung und Umfang des Falles zu bemessen und die Möglichkeit einer Fristerstreckung nur fakultativer Natur, d.h. nur aus zureichenden Gründen zu gewähren sei. Solche Gründe bestünden im einschlägigen Verfahren (V140718 186) nicht, betrage der Aktenumfang doch lediglich einen Aktenordner. Auch die Nähe dieses Verfahrens zu einem anderen Verfahren (V150205 099), in dem der Beschwerdeführer – jedoch als Beschuldigter – ebenfalls vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, Advokat [...], verteidigt werde und dieser deshalb seit langem detaillierte Kenntnis über die Gesamtsituation habe, rechtfertige eine kurze, nicht erstreckbare Frist. Ebenso rechtfertige die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Anfrage mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2017 darauf hingewiesen worden sei, dass das vorliegende Verfahren nicht vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren V150205 099 abgeschlossen werden könne und der Beschwerdeführer somit damit habe rechnen müssen, dass die Ankündigung des Abschlusses im vorliegenden Verfahren in einem dem Urteil i.S. V150205 099 folgenden, absehbaren Zeitpunkt erfolgen würde, eine kurze und nicht erstreckbare Frist. Die Staatsanwaltschaft macht auch geltend, dass der Beschwerdeführer zwischen der Akteneinsicht am 31. Januar 2017 und der Abschlussankündigung am 2. März 2017 genug Zeit gehabt hätte, sich über allfällig gewünschte Beweisanträge bereits Gedanken zu machen und es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Beweissituation vorgängig zu beurteilen und innert der angesetzten Frist allfällige Beweisanträge schriftlich zu formulieren. Der Beschuldigte habe darüber hinaus ein gleiches, wenn nicht höheres Interesse als der Beschwerdeführer, nicht länger über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Ungewissen gelassen zu werden.

 

Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen, wie bspw. besonderer Dringlichkeit, zulässig sei, eine von vornherein peremptorische Frist anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei die Erstreckbarkeit der Frist der Regelfall und nicht umgekehrt. Auch wenn das in Frage stehende Strafverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und auch dem Umfang nach keine besonderen Anforderungen stelle, sei eine angemessene und erstreckbare Frist für die Einreichung von allfälligen Beweisanträgen zu gewähren. Inwiefern ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren V150205 099 und dem Verfahren V140718 186 bestanden haben solle, sei nicht ersichtlich und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt. Es treffe zwar zu, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer im Verfahren V150205 099 amtlich verteidige. Im Zusammenhang mit den gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchungen, deren Einstellung die Staatsanwaltschaft beabsichtige, stellten sich indessen andere tatsächliche und rechtliche Fragen als im Verfahren V150205 099. Für die im Verfahren gegen den Beschuldigten allenfalls einzureichenden Beweisanträge müsse dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers deshalb eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung gestellt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Staatsanwaltschaft bekannt gegeben habe, auf welche Art und Weise sie die Strafuntersuchung abschliessen wolle. Der Rechtsvertreter könne mit der Ausarbeitung allfälliger Beweisanträge erst beginnen, wenn feststehe, ob eine Einstellung, ein Strafbefehl oder eine Anklage beabsichtigt sei. Insbesondere könne und dürfe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht auf Vorrat bzw. Spekulation hin tätig werden und unnützen Arbeitsaufwand verursachen, zumal er damit auch den Interessen des Beschwerdeführers auf eine ökonomische Vorgehensweise zuwiderhandeln würde. Weiter habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht ahnen können, dass die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdegegner eingestellt werden sollten. Vielmehr sei mit einem Strafbefehl oder einer Anklage gerechnet worden.

 

2.3      Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist am Freitag, 3. März 2017, beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen. Der Fristablauf zur Stellung von Beweisanträgen ist von der Staatsanwaltschaft auf den Freitag in der Basler Fasnachtswoche, dem 10. März 2017, ohne die Möglichkeit einer Fristerstreckung, angesetzt worden. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft ist die Ansetzung von Fristen von einem Monat oder mehr zur Stellung von Beweisanträgen auch in weniger umfangreichen Fällen nicht unüblich (vgl. BES.2012.16/BES.2012.25, E. 2.4.1). Eine kurze Frist von sieben Tagen – ohne die Möglichkeit einer Fristerstreckung – mit einem Fristenlauf innerhalb eines Zeitraumes, in dem mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass Verfahrensbeteiligte und ihre Rechtsvertreter ferienabwesend sind, ist mit keinen von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründen zu rechtfertigen.

 

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2017 ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen für die Stellung von Beweisanträgen anzusetzen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Das Honorar wird mangels Einreichung einer Honorarnote auf CHF 1‘200.–, entsprechend einem Aufwand von sechs Stunden zu CHF 200.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer festgelegt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine einmal kurz erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen anzusetzen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 1‘200.– zuzüglich 8% MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Lionel Schüpbach

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).