Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.102

 

ENTSCHEID

 

vom 3. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Tulay Sakiz

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Mai 2018

 

betreffend Verfahrenskosten


Sachverhalt

 

Mit in französischer Sprache zugestellter Ordnungsbusse („Avis d‘Infraction“) vom 30. November 2017 wurde dem in Frankreich domizilierten A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Busse von CHF 20.- wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h auf der Autobahn A2 in Basel, begangen am 4. November 2017, um 19:29 Uhr, in einem Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] (F), auferlegt. Mit Zahlungserinnerung („rappel de facture“) vom 1. Februar 2018, mit welchem der Bussgrund nochmals dargelegt wurde, wurde der Beschwerdeführer gemahnt und aufgefordert, die Busse zu bezahlen. Nachdem der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse auch innert Frist nicht beglichen hatte, brachte die Kantonspolizei die Sache am 9. April 2018 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft zur Anzeige, welche am 12. April 2018 einen Strafbefehl erliess. Der Beschwerdeführer wurde damit unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 20.- gebüsst.

 

Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2018 Einsprache und führte darin sinngemäss aus, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Post von der Kantonspolizei betreffend die Bussenverfügung erhalten, weshalb er die Aufhebung der Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens verlangte. Mit Schreiben vom 23. April 2018 machte die Staatsanwaltschaft ihn auf die fehlende Unterschrift auf der Einsprache aufmerksam und gewährte ihm eine Nachfrist von zehn Tagen zur Behebung des Formmangels. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer die unterschriebene Einsprache nach. Das Schreiben wurde zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen.

 

Mit neben deutscher in französischer Sprache abgefasster Verfügung vom 16. Mai 2018 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass sich die Einsprache gegen den Strafbefehl nur auf die Kosten beziehe und dieser deshalb im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 20.- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

 

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin verlangt er wiederum den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 208.60. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts erläuterte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2018 das Zustandekommen der Verfahrenskosten und ermöglichte ihm mit Verweis auf die zu erwartende Abweisung der Beschwerde deren Rückzug ohne Kostenfolge bis zum 2. Juli 2018. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

 

Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Akten der Vorinstanz beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Mai 2018 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 356 N 3). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden.

 

1.3      Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Allerdings nimmt das Appellationsgericht in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Dies trifft auf die vorliegende Beschwerde zweifelsohne zu.

 

1.4      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe, nämlich am 30. November 2017 die Übertretungsanzeige („Avis d‘Infraction“) sowie am 1. Februar 2018 die Zahlungserinnerung („rappel de facture“), an den Beschwerdeführer versandt worden sind. Unter diesen Umständen sei nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.

 

2.2      Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss im Beschwerdeverfahren vor, er habe vorgängig zum Strafbefehl weder die Übertretungsanzeige noch die sich darauf beziehende Zahlungserinnerung erhalten. Das liege wahrscheinlich daran, dass diese mit gewöhnlicher Post versandt wurden. Vielmehr habe er von diesen beiden angeblichen Schreiben erstmalig anlässlich des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2018 Kenntnis erhalten, dem diese als Kopien beigefügt gewesen seien. Zur Begründung macht er geltend, dass die Schweizerische Post nicht mit der Französischen Post zu vergleichen sei. Die beiden vorgenannten Schreiben seien mit Sicherheit verloren gegangen oder jemand anderem ausgehändigt worden. Dementsprechend verlange er die Aufhebung der Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens.

 

3.        

3.1      Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92) erklärt die unmittelbare Zustellung von gerichtlichen oder anderen Schriftstücken im Zusammenhang mit Strafsachen durch die Post an Personen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats als zulässig.

 

3.2      Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren (Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen. Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2, BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.

 

3.3      Gemäss konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013, BES.2014.44 vom 28. Juli 2014) obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Der Nachweis der Zustellung kann nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 E. 1b; AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2, BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.1). Notwendig für den Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände berücksichtig werden (AGE BES.2014.1 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). Im Fall eines einmaligen Versands mit gewöhnlicher Post ist nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sind, ist hingegen nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Basel-Stadt fast ausgeschlossen, wobei aufgrund des Erfordernisses der Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände Ausnahmefälle vorbehalten bleiben müssen (AGE BES.2014.124 vom 3. Dezember 2014 E. 2.5, BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.3, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3).

 

3.4      In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige sowie der Zahlungserinnerung, welche am 30. November 2017 und am 1. Februar 2018 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden (act. 4, S. 14 f. und S. 16 f.). Diese Adresse des Beschwerdeführers hat sich aufgrund der Tatsache, dass ihm mittels eingeschriebener Post sowohl der Strafbefehl als auch der Entscheid der ersten Instanz an die genannte Adresse haben zugestellt werden können, als richtig und funktionsfähig herausgestellt. Der Beschwerdeführer hat diese Adresse auch in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft (act. 4, S. 27) und an das Appellationsgericht (act. 2) selbst verwendet. Ferner kommt hinzu, dass es sich beim Zustellort [...] gemäss Google Maps um ein freistehendes Gebäude mit Vorgarten in grüner Einfamilienhausgegend, in ruhiger Sackgassenlage und mit grossem Abstand zur nächsten Liegenschaft handelt, so dass die Gefahr einer versehentlichen Zustellung in den falschen Briefkasten eines Nachbarn - anders als beispielsweise in einem Hochhaus oder Häuserblock mit vielen Parteien - entfällt. Aufgrund dieser Umstände ist es ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 30. November 2017 und am 1. Februar 2018, versandt wurden. In Anbetracht der dargelegten Indizienkette ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Gelegenheit gehabt hätte, die Ordnungsbusse fristgerecht zu begleichen und somit die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens zu vermeiden. Seine Behauptung, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendungen erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.

 

3.5      Da der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren zu Recht von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht. Hinzu kamen die Auslagen in der Höhe von CHF 8.60.

 

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 zu bezahlen hat.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.-.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Tulay Sakiz

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.