Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.106

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                        Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Mai 2018

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Am 10. September 2017 kam es in einem Vorgarten an der [...] in Basel zu einer Auseinandersetzung zwischen A____, B____ und dessen Vater C____ (kurz C____). B____ wurde dabei mit einem Messer verletzt. Gegen A____ wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des B____ und Nötigung zum Nachteil des C____ eingeleitet. A____ stellte am 11. September 2017 im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person Strafanzeige wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten, eventuell Körperverletzung, gegen B____. Er machte geltend, B____ habe ihn anlässlich des Vorfalls vom 10. September 2017 als «Idioten» und «Mongi» beschimpft und ihn geschlagen. Mit Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zufolge Retorsion und Betroffenheit des B____ ein (Ziff. 1) und sprach dessen Verteidiger eine Entschädigung zu (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziff. 3).

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 4. Juni 2018, mit der A____ (Beschwerdeführer), damals amtlich vertreten durch Advokat [...], deren kostenfällige Aufhebung begehrt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen C____ (Beschuldigter und Beschwerdegegner) eröffnete Strafverfahren weiterzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, er sei ihm ein Replikrecht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. August 2018 replizierte der Beschwerdeführer und hielt darin im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest.

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2019 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung schuldig erklärt. Gegen dieses Urteil erhob A____ die Berufung, woraufhin die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das laufende Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. Juli 2019 sistierte. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 zeigte der Beschwerdeführer dem Gericht an, dass er neu von Advokat [...] anwaltlich vertreten werde. Das Appellationsgericht hiess die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2021 (SB.2019.123) gut und sprach A____ von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung kostenlos frei. Die Verfahrensleiterin hob die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 9. November 2021 auf.

 

Der vorliegende Entscheid erging aufgrund der Akten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist grundsätzlich einzutreten.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.

 

2.2      Eine Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Verfahrenseinstellung, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Dabei können sowohl Bestimmungen des materiellen Strafrechts als auch des Prozessrechts einen solchen Verzicht vorsehen (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 17).

 

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung damit, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer wiederholt als «Idioten» und «Mongi» bezeichnet, woraufhin der Beschwerdeführer den Beschuldigten ebenfalls als «Idioten» betitelt habe. Er habe sich damit bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft. Der Streit sei ausserdem zu unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Infolge Retorsion sei der Beschwerdegegner daher gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB von Strafe zu befreien. Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung fest, im Anschluss an diese verbale Auseinandersetzung sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gekommen, bei welcher von beiden Seiten Schläge ausgeteilt worden seien. Dabei habe der Beschwerdeführer Schmerzen am Rücken und Prellungen an den Füssen erlitten. Diese Auseinandersetzung habe darin geendet, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mit einem Messer drei Stichwunden zugefügt habe, welche medizinischer Versorgung bedurften. Es erscheine gestützt auf Art. 54 StGB unangemessen, den Beschuldigten für die äusserst geringfügig einzustufenden und darüber hinaus nicht objektivierten Verletzungen des Beschwerdeführers zu bestrafen. Aus diesen Gründen sei das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einzustellen.

 

3.2      Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft stütze sich auf Beweise, die in einer parallel geführten staatsanwaltschaftlichen Untersuchung erhoben worden und anschliessend gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO in das vorliegende Strafverfahren überführt worden seien. Solche separat geführten Strafverfahren seien aber auch inhaltlich getrennt zu führen. Wesentliche Beweiserhebungen seien autonom vorzunehmen. Mit dem systematischen Einfügen von Kopien aus konnexen Verfahren würden wesentliche Parteirechte umgangen. Solche Grundlagen dürften jedoch nicht in das vorliegende und gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren überführt werden, ohne dass zuvor eine ordentliche Untersuchung eröffnet werde. Aus den Akten gehe nicht hervor, wann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung im vorliegenden Verfahren eröffnet habe. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Möglichkeit gehabt, an den Beweiserhebungen teilzunehmen. Diese Verfahrensführung sei bundesrechtswidrig. In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, die Retorsion passe nicht auf die Konstellation des vorliegenden Falls. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer als erster mit den Worten «Du bist ein Idiot» beschimpft. Dass sich letzterer mit der Erwiderung einer Beschimpfung an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben solle, sei nicht erstellt. Die DNA-Spuren, welche jeweils auf der Rückseite des am Tattag vom Beschwerdeführer getragenen Unterhemds, des Polohemds und der Trainerjacke festgestellt worden seien, seien ausserdem nie ausgewertet worden. Es wäre aber wichtig herauszufinden, ob diese Spuren C____ zugeordnet werden könnten, denn damit könnten die Aussagen des Beschuldigten und C____ allenfalls widerlegt werden. Zudem hätten auch DNA-Spuren an der Vorderseite dieser Kleidungsstücke erhoben werden müssen. Der Sachverhalt sei daher nicht richtig abgeklärt worden. Schliesslich sei auch die Konstruktion der Staatsanwaltschaft, das Verfahren aufgrund von Art. 54 StGB einzustellen, bundesrechtswidrig, da der Beschuldigte in keiner Weise durch die Folgen seiner eigenen Tat schwer betroffen sei.

 

3.3

3.3.1   Nach Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Dies umfasst sämtliche strafprozessualen Erhebungen (vorwiegend Beweiserhebungen), welche nach Einleitung des Untersuchungsverfahrens bis zur Anklageerhebung, Strafbefehlsausfällung oder Verfahrenseinstellung vorgenommen werden (Omlin, a.a.O., Art. 308 StPO N 10). Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung. Sie bezeichnet darin die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht weder begründet noch eröffnet zu werden und ist nicht anfechtbar. Eine blosse Aktennotiz genügt demnach (Omlin, a.a.O., Art. 309 StPO N 39). Es handelt sich um eine amtsinterne Verfügung, welche der Klarstellung in den Akten dient und festhält, gegen wen die Untersuchung eröffnet wird und welche Straftatbestände betroffen sind (Omlin, a.a.O., Art. 309 StPO N 44 mit weiteren Hinweisen). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (Riklin, in: StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 309 N 5). Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Unterlassung einer förmlichen Eröffnungsverfügung hat demnach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge (zum Ganzen vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.1.4).

 

3.3.2   Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Der Aktenbeizug stellt eine Untersuchungshandlung dar, die grundsätzlich erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (Bürgisser, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 194 N 1). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten, die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich sind und zur Beurteilung der beschuldigten Person erheblich sein können. Beigezogene Akten dienen als Beweisgegenstände (Bürgisser, a.a.O., Art 194 StPO N 16).

 

3.3.3   Gestützt auf diese Ausführung dringt der Beschwerdeführer mit seinen formellen Rügen nicht durch. So ergibt sich im zu beurteilenden Verfahren die Eröffnung der Untersuchung ohne Weiteres spätestens aus der Vorladung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2017 (Akten S. 295). Das Fehlen einer zusätzlichen Notiz in den Akten führt klarerweise auch nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren. Bezüglich des Vorwurfs der unvollständigen Aktenführung ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungshandlungen die Akten des parallel gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens (diverse Einvernahmeprotokolle unter anderem vom 10./11./20. und 27. September 2017, vom 9. Oktober 2017 und weitere, siehe Akten S. 40 ff) gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO beigezogen und diese entsprechend gewürdigt hat. Im Aktendossier (act. 5) sind alle beigezogenen Akten übersichtlich und korrekt einzeln abgelegt. Zum Beizug dieser Akten war die Staatsanwaltschaft aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet, sofern dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich war. Dies war vorliegend fraglos gegeben, ergeben sich aus den im Rahmen des Hauptverfahrens durchgeführten diversen Einvernahmen, insbesondere aus jener des Beschwerdeführers und des Beschuldigten, doch entsprechende Nachweise. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er sei in seinen Parteirechten als Privatkläger eingeschränkt, ist festzustellen, dass er sich erst am 5. Dezember 2017 als solcher konstituiert hat und ihm erst ab diesem Zeitpunkt Parteistellung zukam (Akten S. 23). Bei den beigezogenen Akten handelt es sich um Einvernahmeprotokolle oder Unterlagen, die hauptsächlich bereits vor diesem Datum erstellt wurden. Um Akteneinsicht hat er erst mit Schreiben vom 3. April 2018 ersucht (Akten S. 26). Von einer Gehörsverletzung kann daher keine Rede sein, wurden ihm doch alle relevanten Akten umgehend am 12. April 2018 digital zur Verfügung gestellt (Akten S. 31). Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft über die Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Dezember 2017 in Kenntnis gesetzt worden ist und er diesbezüglich seine Rechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO hat wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde lediglich, es sei gar keine Einvernahme des Beschuldigten erfolgt, obschon sich dies aus den ihm zur Verfügung gestellten Akten klar erschliesst (Akten S. 275 ff). Es kann aber ohnehin offen bleiben, ob die Parteirechte des Beschwerdeführers mangels Teilnahme an dieser Einvernahme verletzt wurden, da auf die beigezogenen Akten und insbesondere auf das Urteil des Appellationsgerichts i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019 abgestellt werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten an seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2017 sind für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht massgeblich (dazu sogleich E. 4).

 

4.

4.1

4.1.1   In materieller Hinsicht ist zunächst die Verfahrenseinstellung bezüglich der Beschimpfungen zu behandeln, welche die Staatsanwaltschaft mit Retorsion begründet hat. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB ist möglich, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Bei der Retorsion handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund, nicht um einen Rechtfertigungsgrund, wobei das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zulässt. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig, jedoch ermächtigt Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren im Sinne der Opportunität, das Verfahren einzustellen (vgl. dazu Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 177 StGB N 19 ff mit weiteren Hinweisen). Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass «die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde» (vgl. dazu bereits BGE 72 IV 20 E. 2).

 

4.1.2   Gemäss den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten gab der Beschwerdeführer an seiner Einvernahme vom 11. September 2017 an, der Beschuldigte habe ihn vor Beginn des Streits am 10. September 2017 im Vorgarten an der [...] zunächst gefragt, wieso er das Gartentürchen nicht schliesse. Darauf habe er geantwortet, was ihn das zu interessieren habe. Der Beschuldigte habe zu ihm direkt «Idiot» gesagt, worauf er ihn ebenfalls als «Idiot» bezeichnet habe (Akten S. 73, 74). Dies ergibt sich auch aus den Aufzeichnungen der Staatsanwaltschaft, welche am 18. September 2017 weitere in der Liegenschaft [...] wohnende Personen zum Tathergang befragte. Gemäss der Auskunftsperson D____ habe einer der beiden Personen «Idiot» gesagt, der andere daraufhin «selber Idiot» (Akten S. 103). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte am 20. September 2017 ebenfalls aus, der Beschuldigte habe immer wieder «Du bist ein Arschloch, ein Mongi» zum Beschwerdeführer gesagt, worauf dieser «Das bist du selber» erwidert habe (Akten S. 132). Diese Aussagen würdigte auch das Appellationsgericht und kam in seinem Urteil entsprechend zum Schluss, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zuerst verbal zu beleidigen begann, und zwar mit «Idiot», «Arschloch» und «Mongi». Darauf habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten direkt mit «selber ein Idiot» und «Arschloch» betitelt. Dies sei, so das Gericht, auf auch auf einer entsprechenden Video/Audioaufnahme zu hören (vgl. dazu Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019 E. 6.5.1.3). Der Beschuldigte streitet dies an seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 7. Dezember 2017 auch nicht ab (Akten S. 285).

 

4.1.3   Gestützt auf diese Aussagen und vor allem auf die Erwägungen des Berufungsgerichts erhellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zwar fraglos beschimpft hat, indem er ihn mindestens als «Idioten» bezeichnete. Der Beschwerdeführer hat jedoch unmittelbar mit einer gleichwertigen Beschimpfung reagiert. Damit ist der Tatbestand der Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB erfüllt, hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschimpfung doch an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft. Dies bezieht sich im Übrigen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers einzig auf die Beschimpfungen und nicht auf allfällige Tätlichkeiten. Die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO war daher angezeigt und ist nicht zu bemängeln.

 

4.2

4.2.1   Die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten respektive der einfachen Körperverletzung begründete die Staatsanwaltschaft mit der Anwendung von Art. 54 StGB. Demnach sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn der Täter schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist. Art. 54 StGB kann selbst auf Vorsatzdelikte Anwendung finden (vgl. BGE 121 IV 162 E. 2. e). Voraussetzung dafür ist eine unmittelbare Betroffenheit, welcher eine einschränkende Funktion zukommt. Diese kann namentlich zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat, durch die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv geschädigt wurde (Riklin, a.a.O., Art 54 StGB N 14.) In der Literatur werden dazu beispielsweise schwere Körperverletzungen erwähnt, welche durch selbstverschuldete Verkehrsunfälle verursacht werden (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 16 mit Hinweisen). Punktuell werden auch Fälle der schweren Körperverletzung erwähnt, die durch Drittbeteiligung entstand (durch Dritte wie das Opfer oder die Polizei, dazu Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 18 mit Hinweisen). Unmittelbar betroffen ist ein Täter auch dann, wenn er bei der Notwehr eines Dritten gegen sein Delikt verletzt wird (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 63).

 

4.2.2   Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte und der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die vorstehend erwähnte verbale Auseinandersetzung in einen tätlichen Streit gerieten. Das Berufungsgericht erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer noch auf der Türschwelle zuerst geschlagen habe. Letzter habe bei diesen initialen Schlägen Taschen vom Einkauf sowie eine Waage in beiden Händen gehabt und habe in diesem Moment des Zuschlagens alles fallen lassen, was durch einen «Knall» auf den entsprechenden Audio/Videoaufnahmen belegt sei. Der Beschwerdeführer habe nicht zurückgeschlagen, sondern den Beschuldigten «umklammert», allenfalls geschubst oder gestossen. Zudem sei der Beschwerdeführer vom Vater des Beschuldigten zurückgehalten worden. Im Zuge der Umklammerung habe sich der körperlich unterlegende Beschwerdeführer aus Angst und Panik mit einem Messer gewehrt und dem Beschuldigten mehrere Stichwunden mit einem Fischmesser zugefügt. Der Beschuldigte erlitt zwei Stichverletzungen rechts und links in der Lendenregion sowie eine dritte in der linken Flanke mit einer Tiefenausdehnung von 7 cm Tiefe, welche in der Art des Verletzungsmusters mit der geduckten Abwehrhaltung des Beschwerdeführers bzw. der nachfolgenden Umklammerung des Beschuldigten übereinstimme (zum Ganzen Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019 E. 6.5.1.3, 6.1.5.4). Objektiv würdigte das Appellationsgericht die Verletzungen als «gravierende Körperverletzung» (Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019 E. 7.1) Es ging schliesslich davon aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der ersten beiden Stiche in Putativnotwehr und bezüglich des dritten Stichs in einem entschuldbaren Putativnotwehrexzess gehandelt habe (Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019 E. 7.2.2.4 und 7.2.4.2).

 

4.2.3   Der Ansicht des Beschwerdeführers, die erlittenen Stichverletzungen des Beschuldigten stellten keine unmittelbare Folge seiner eigenen Tat dar, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Unmittelbare Betroffenheit kann namentlich auch dann zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat durch die Reaktion des Opfers selber massiv geschädigt wurde. Der Beschwerdeführer fügte dem Beschuldigten die Stiche als (gerechtfertigte und entschuldbare) Reaktion auf die beigebrachten Schläge bei. Diese sind somit unmittelbare Folgen der Schläge. Bezüglich der Schwere der Betroffenheit ist zwar festzustellen, dass eine einfache Körperverletzung dazu nicht ausreicht (vgl. dazu Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 16). Die unmittelbaren Folgen der Tat müssen schwer genug wiegen, um das Strafbedürfnis entfallen zu lassen und den Rahmen des Üblichen deutlich sprengen. Die (Selbst)Schädigung muss derart schwer sein, dass eine Strafe ganz unangemessen wäre (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 40 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat diesbezüglich eine rechtliche Bewertung der erlittenen Stichverletzungen offengelassen und diese als «gravierend» bezeichnet. Gestützt auf die Ausführungen im genannten Urteil erlitt der Beschuldigte durch den dritten rund 7 cm tiefen Stich eine 2 cm grosse Öffnung des Bauchfells, eine 0.5 cm grosse Öffnung des grossen Bauchnetzes und eine Durchtrennung der neunten Rippe mit einer Blutung aus der Rippenschlagader (vgl. Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019. E. 7.2.3.2). Gemäss den beigezogenen Akten musste der Beschuldigte aufgrund des Kollabierens einer Lunge intubiert werden und war zumindest kurzzeitig instabil (Auskunft der behandelnden Ärztin, Akten S. 71). Am 18. September 2017, mithin eine Woche nach dem Vorfall, befand sich der Beschuldigte immer noch im Krankenhaus, da er Blut im Stuhlgang habe und weitere Abklärungen durchgeführt werden müssten (Akten S. 104). Er konnte im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erst am 27. September 2017 von der Staatsanwaltschaft vernommen werden (Akten S. 755). An dieser Einvernahme gab er an, er habe «massive Schmerzen» und «Alpträume», und er müsse wegen Bluts im Stuhlgang noch eine Magendarmspiegelung machen lassen. Zudem habe er beim tiefen Einatmen stechende Schmerzen in der linken Seite. Der Bauch würde «sehr weh tun», und «ohne Schmerzmittel ginge gar nichts» (Akten S. 177, 178). Insgesamt ist somit doch von einer schweren Betroffenheit des Beschuldigten auszugehen, so dass eine Umgangnahme von Strafe gerechtfertigt erscheint. Somit kann der Staatsanwaltschaft im Ergebnis gefolgt werden, dass die Voraussetzungen von Art. 54 StGB erfüllt sind.

 

5.         Zusammengefasst ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Beschimpfung aufgrund Retorsion sowie wegen Tätlichkeit aufgrund der schweren Betroffenheit des Beschuldigten nach Art. 319 Abs. 1 lit e StPO eingestellt hat.

 

6.

6.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Damit sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.‒ aufzuerlegen.

 

6.2

6.2.1   Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat [...], begehrt für das vorliegende Beschwerdeverfahren, er sei angemessenen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren weder mit [...] noch mit [...] explizit beantragt. Sofern sich aus seinem Begehren daher ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV ableiten lässt, so ist deren Bewilligung in Nebenverfahren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen. Sie ergibt sich nicht einfach aus der Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren (vgl. AGE BES 2019.93 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Gesetz und Rechtsprechung beschränken die staatliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf «notwendige und verhältnismässige» Bemühungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Verlangt werden Hablosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. BGer 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4).

 

6.2.2   Mit Blick auf den Ausgang des Hauptverfahrens (SB.2019.123 vom 24. Juni 2017) war die Beschwerde immerhin hinsichtlich des Einstellungsgrundes der schweren Betroffenheit des Beschuldigten (Art. 54 STGB) nicht aussichtslos. Jedoch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, nicht über die erforderlichen Mittel zu verfügen, und dies ergibt sich auch nicht objektiv aus den beigezogenen Akten. Daher ist Ausrichtung einer Entschädigung zu Gunsten des Rechtsvertreters mangels Hablosigkeit abzulehnen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen).

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).