Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.110

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen  

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

 

betreffend Rechtsverweigerung


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 (act. 5) wandte sich A____ (Beschwerdeführer) an den Zentralen Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD). Darin rügt er Rechtsverweigerungen, Rechtsverzögerungen und Willkür der Staatsanwaltschaft, des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts.

 

Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 überwies der Zentrale Rechtsdienst die entsprechende Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 3), welche dieselbe am 1. Juni 2018 ihrerseits zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht zukommen liess (act. 1). Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Überweisungsschreiben zusätzlich einen Entscheid bzw. ein Schreiben vom 19. April 2018 bei, mit welchem eine Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 3. April 2018 nicht an die Hand genommen wurde (act. 2). Am 25. Juni 2018 ging zudem ein Doppel der Eingabe vom 29. Mai 2018 (act. 5; versehen mit handschriftlichen Notizen) beim Appellationsgericht ein. Dieses wurde zu den Akten genommen.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und gemäss seiner Anzeige Geschädigter durch die behauptete Rechtsverweigerung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 105 Abs. 1 lit. a und b StPO).

 

2.

Nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1045; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232; AGE BES.2015.173 vom 22. Februar 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 13. Juli 2015 E. 2.1).

 

3.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Mai 2018 referenzierten Verfahren betreffen ein von ihm mit Strafanzeige vom 30. April 2015 initiiertes Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der [...] wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, Erschleichens einer Leistung, arglistiger Vermögensschädigung sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht. Die Staatsanwaltschaft nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2015 nicht an die Hand, da die erwähnten Straftatbestände bzw. die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt waren. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (BES.2015.72 vom 12. November 2015) und das Bundesgericht (BGer 6B_1343/2015 vom 14. Januar 2016) wiesen Beschwerden hiergegen jeweils ab.

 

4.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Mai 2018 Ausführungen zu Rechtsverweigerungen, Rechtsverzögerungen und Willkür bezüglich des soeben erwähnten Strafverfahrens macht, ist er darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Verfahren mit Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2016 rechtskräftig entschieden worden ist und derselbe Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden nicht ein weiteres Mal unterbreitet werden kann. Die geltend gemachten Rügen können demgemäss nicht (mehr) gehört werden. Aus denselben Gründen wäre auf eine Beschwerde gegen das Schreiben bzw. den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2018, mit welchem eine erneute Strafanzeige vom 3. April 2018 denselben Sachverhalt betreffend nicht an die Hand genommen wurde, nicht einzutreten bzw. wäre die Beschwerde abzuweisen.

 

5.

Wenn der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 29. Mai 2018 an die Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft adressiert, ist zu bemerken, dass ein aufsichtsrechtliches Verfahren subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln und daher nicht dazu da ist, einen ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel hin zu überprüfen (vgl. AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2, DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.4.1).

 

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer ist indes umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zentraler Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                                     Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                                 Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.