Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.111

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführerin 1

[…]

 

B____                                                                             Beschwerdeführerin 2

[…]

 

beide vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

 

gegen

 

C____, geb. [...]                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

   

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Mai 2018

 

betreffend Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

Am 8. Mai 2015 ereignete sich gegen 12.15 Uhr in Basel auf der Strassenkreuzung Sierenzerstrasse/Rufacherstrasse ein Verkehrsunfall. Der sich von links durch die Rufacher­strasse nähernde Velo­fahrer D____ kollidierte mit dem Personenwagen von C____ (Beschuldigter), der in Begleitung seiner Frau durch die Sierenzerstrasse nach Nordosten (in Richtung Hegenheimerstrasse) fuhr. Der Personenwagen schleifte den gestürzten Velo­fahrer mit und überrollte ihn mit dem rechten Vorderrad und Hinterrad. Der Velo­fahrer erlag am Unfallort seinen Verletzungen.

 

Die Kantonspolizei Basel-Stadt nahm die Aussagen zweier Zeuginnen auf, die den Vorfall beobachtet hatten. Gegen den Lenker des Personenwagens wurde ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet. Er wurde zwei Tage nach dem Unfall von der Kantonspolizei befragt. Die Strafbehörden liessen vom Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern den Situationsplan vom 30. September 2015 und einen Bericht vom 11. Dezember 2016 zur Rekonstruktion des Verkehrsunfalls erstellen. Zudem erstattete das Forensische Institut Zürich am 12. März 2018 ein Unfallanalytisches Gutachten.

 

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit eingestellt. Die Staatsanwaltschaft führte aus, bei der Untersuchung des Vorwurfs des sorgfaltswidrigen Verhaltens habe insbesondere abgeklärt werden müssen, ob es dem Beschuldigten überhaupt möglich gewesen wäre, durch eine rechtzeitige Vollbremsung die Kollision zu verhindern. Vorliegend habe sich der Tatverdacht gestützt auf den Berner Bericht und das Zürcher Gutachten nicht hinreichend erhärten lassen, weshalb dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Daher wäre nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft im Fall einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten.

 

Gegen diese Verfahrenseinstellung haben die Witwe und die Tochter des Verstorbenen, A____ und B____ (Beschwerdeführerinnen), am 7. Juni 2018 Beschwerde eingelegt. Sie beantragen die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung einen Strafbefehl zu erlassen, eventualiter Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 13. August 2018 unter Verweis auf die Einstellungsverfügung und die Ergebnisse des Gutachtensauftrags auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 5. September 2018 Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerinnen halten mit Replik vom 25. Oktober 2018 an ihren Anträgen fest. Der Beschuldigte hat am 5. November 2018 unaufgefordert eine Duplik eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2015 Zivilansprüche geltend gemacht. Sie sind als Angehörige des Opfers und dessen Rechtsnachfolgerinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 116 Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 und Art. 121 Abs. 2 StPO).

 

2.

Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschuldigte mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Dies deshalb, weil er mit den angenommenen 25 bis 30 km/h nicht genügend schnell hätte einem von rechts aus der Rufacher­strasse kommenden Fahrzeug den Vortritt überlassen können. Dabei berufen sich die Beschwerdeführerinnen zum einen auf die Antworten des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich zu ihren eigenen Fragen Nr. 10 bis 13, zum anderen auf ein eigenes Privatgutachten. Einen weiteren Hinweis darauf, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht beherrscht habe, erblicken die Beschwerdeführerinnen darin, dass der Beschuldigte nach der Kollision noch ungebremst ca. 25 Meter weitergefahren sei. In der Replik wird noch vorgebracht, der Beschuldigte habe generell Art. 41a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) nicht beachtet, wonach auf Nebenstrassen in Wohnquartieren besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden müsse. 

 

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat diese Frage allerdings zurückhaltend zu beurteilen. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcen­verschwendung erschiene (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.86 vom 13. September 2018 E. 2.1, mit Hinweis).

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Tatverdacht nicht hinreichend erhärten lasse und eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Sie stützt sich damit auf die gesetzlichen Einstellungsgründe von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO.

 

3.3      Bei der gerichtlichen Beurteilung der Beschwerde ist den Beschwerdeführerinnen zunächst darin zuzustimmen, dass sich der Unfallort in einer „Tempo-30-Zone“ befindet, in der besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (vgl. Art. 41 a VRV und Art. 22a der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.2; BGer 2A.38/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.4.1). Diese Vorschrift vermag für sich allein jedoch keine strafrechtliche Verurteilung zu begründen. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) setzt neben der kausalen Verursachung voraus, dass das Handeln des Täters geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens die Tötung herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (sog. adäquate Kausalität). Die zur Tötung führenden Geschehensabläufe müssen auf einer Missachtung einer Sorgfaltspflicht beruhen und für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar und bei pflichtgemässem Verhalten vermeidbar sein (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2, 130 IV 7 E. 3.2). Im Strassenverkehr gilt zudem der Vertrauensgrundsatz, wonach jeder Strassenbenützer darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten, es sei denn, es bestünden bereits Anzeichen für deren Fehlverhalten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1, 122 IV 225 E. 2c; vgl. Art. 26 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

 

3.3.1   Die Rekonstruktion des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (Bericht S. 8, 10, 12) hat ergeben, dass der Wagen wahrscheinlich mit der Stossstange vorne links das Hinterrad des Velos erfasst hat. Darauf sei das Velo auf die linke Seite gestürzt. Der Personenwagen habe das Velo mit den rechten Rädern überrollt. Der Velo­fahrer sei mitgeschleift worden und ebenfalls mit den rechten Rädern überrollt worden. Das Fahrrad sei in der Unfallendlage ca. 10 Meter, der Velo­fahrer ca. 18 Meter von der Kreuzungsmitte entfernt gelegen. Der Velo­fahrer sei mindestens über eine Strecke von 4,3 Meter mitgeschleift worden.

 

3.3.2   Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte den von links kommenden Velo­fahrer auf einer Kreuzung in einer „Tempo-30-Zone“ überrollt und damit dessen Tod verursacht hat. Fraglich ist aber in objektiver Hinsicht, ob der Tod des Velo­fahrers auch im Sinne einer adäquaten Kausalität dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Diese könnte dann ausgeschaltet sein, wenn durch ein Verhalten eines Dritten eine derart schwerwiegende Ursache gesetzt wurde, dass es zu einer eigentlichen Unterbrechung der Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dessen Auswirkungen kam (vgl. BGE 125 IV 195 E. 2b; BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.1; AGE SB.2015.66 vom 15. Juni 2016 E. 5.1). Vorliegend hätte das mit dem Velo verkehrende Opfer dem von rechts herannahenden Personenwagen den Rechtsvortritt gewähren müssen. In den eher engräumigen Verhältnissen des Wohnquartiers war die Sicht auf den Querverkehr eingeschränkt. Beide Fahrer konnten vor der Kreuzung erst spät sehen, ob es Querverkehr gibt. Beide mussten ihre Aufmerksamkeit primär nach rechts richten (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2c). Dies bedeutet, dass der Autofahrer seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie jener Richtung zuwenden musste, aus der der Velo­fahrer heranfuhr. Der Velo­fahrer indessen war verpflichtet, seine Aufmerksamkeit genau auf jene Zufahrt zur Kreuzung zu richten, auf der der Beschuldigte verkehrte. Damit ergibt sich aus den Erwägungen zum Vertrauensgrundsatz und zur adäquaten Kausalität, dass der Autofahrer nicht damit rechnen musste, dass ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer im letzten Augenblick von links her den Vortritt abschneiden würde. Dieses Verhalten ist aussergewöhnlich und setzt eine derart schwerwiegende Ursache, dass der adäquate Kausalzusammenhang entfällt.

 

3.4

3.4.1   Selbst wenn man die Adäquanz des objektiven Kausalzusammenhanges offen lassen wollte, so wäre für einen gerichtlichen Schuldspruch der Nachweis zu erbringen, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässiges Handeln setzt voraus, dass die Folgen eines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht werden, wobei der Erfolg durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht verursacht worden sein muss (Art. 12 StGB). Sorgfaltspflichtwidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1, 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2).  

 

Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1. und 2; BGer 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2).

 

3.4.2   Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Beschuldigte hätte bei der gegebenen örtlichen Situation langsamer fahren müssen. Aufgrund der Baustelle zu seiner rechten Hand hätte er sich lediglich mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h in die Kreuzung hineintasten dürfen. Dies wäre auch dem von links kommenden Velo­fahrer zu Gute gekommen, weil der Beschuldigte die Kollision hätte vermeiden können, wenn er mit diesem verlangsamten Tempo verkehrt hätte. 

 

3.4.3   Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit 25 bis 30 km/h verkehrte. Die vor Ort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit ist 30 km/h. Bezüglich seines Fahrtempos wird der Beschuldigte von der Aussage der Zeugin [...] entlastet. Sie sagte, sie reagiere als Anwohnerin sensibel auf Geschwindigkeitsübertretungen, aber der Beschuldigte sei nicht zu schnell gefahren. Zur rechten Hand des Beschuldigten lag eine Baustelle. Dazu wird in der Vernehmlassung des Beschuldigten zu Recht geltend gemacht, dass durch die Baustellenmöblierung die Einsehbarkeit eher besser als üblich gewesen sei, da der erste Parkplatz lediglich mit einem Brett als Bauabschrankung belegt war. Erst auf dem zweiten oder sogar dritten Parkfeld steht ein Objekt, das leicht höher ist als der Lieferwagen der Polizei (vgl. Bilder, Beilage 1 zur Duplik). Der Beschuldigte musste sich angesichts der verkehrsfreien Situation zur rechten Hand nicht veranlasst sehen, sein Tempo weiter zu drosseln. Er durfte mit der gebotenen Aufmerksamkeit weiterfahren, ohne sich auf die Kreuzung hineintasten zu müssen. 

 

Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich hält daher auch fest, dass der Personenwagen mit 25 bis 30 km/h und das Velo mit 15 bis 20 km/h sich „in gängigen Geschwindigkeitsbereichen für diese Örtlichkeiten“ befunden hätten (Frage 4, S. 12). Mit Bezug auf eine Frage zur Parksituation zur Unfallzeit räumt das Gutachten ein, dass „ein sich Vorantasten mit entsprechender Geschwindigkeit über die Position bei der Verlängerung des Strassenrands plausibel“ sei (Frage 11, S. 13). Dies wiederum bezieht sich aber auf die Situation zur rechten Hand, der der Beschuldigte aufgrund seiner Vortrittsbelastung grosse Aufmerksamkeit zuwenden musste. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass wegen der Baustelle auf der rechten Seite ein langsameres Fahren angezeigt gewesen wäre, so wäre damit kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung und der tödlich verlaufenen Kollision begründet. Der Beschuldigte musste nicht damit rechnen, dass ihm ein von links herannahender Velo­fahrer den Weg abschneiden würde. Er muss strafrechtlich nicht für die Pflichtverletzung des Velo­fahrers einstehen.

 

Auch eine Missachtung der Baustellensignalisation könnte – unabhängig von der Frage der Adäquanz – dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, da diese einige Meter innerhalb der Rufacherstrasse (zur rechten Hand des Beschuldigten) aufgestellt war. Sie diente dem Zweck, die Benützer der Rufacherstrasse vor der Baustelle zu warnen. Der Beschwerdeführer verkehrte jedoch auf der Sierenzerstrasse. Überdies nahte die Gefahr im vorliegenden Fall nicht von der rechten Seite, auf der sich die Signalisation der Baustelle befand, sondern von links. Das Baustellensignal stand daher mit der Gefahr, die der Velofahrer geschaffen hat, weder örtlich noch sachlich in einem Zusammenhang (vgl. Bilder, Beilage 1 zur Duplik). Zusammenfassend ist die Einschätzung der Staatsanwaltschaft zutreffend, dass das Strafgericht den Beschwerdeführer mit grosser Sicherheit vom Vorwurf entlasten würde, er trage ein strafrechtlich relevantes Verschulden an der Kollision.

 

3.4.4   Es muss allerdings erwähnt werden, dass beide Zeuginnen am Unfalltag den Eindruck äusserten, der Beschwerdeführer sei nach der Kollision ungebremst weitergefahren. Dies ist ungewöhnlich, ist doch zu erwarten, dass ein Autolenker nach einer Kollision sofort abbremsen würde. Wenn für das Übersehen unter den gegebenen Umständen Verständnis aufgebracht werden kann, so gilt dies nicht für das Ignorieren des Zusammenprallens, das ein Autofahrer sowohl akustisch als auch haptisch wahrnimmt. Relativierend ist immerhin festzuhalten, dass alles sehr schnell ging und der Kollisionsbereich nicht in der Mitte der Kreuzung, sondern eher an deren Ausfahrt liegt (Bericht Unfalltechnischer Dienst der Kantonspolizei Bern, Abbildung 15). Es liegt unter diesen Umständen nahe, dass sich die Wahrnehmung der ungebremsten Fahrt auf den gut sichtbaren Kreuzungsraum vor dem Ort bzw. Zeitpunkt der Kollision bezieht, aber der zeitliche Ablauf wegen des Tempos und der Tragik des beobachteten Vorgangs durcheinandergeraten ist. Damit werden zwar nicht alle Fragen zum Fahrverhalten des Beschuldigten, aber doch deren strafrechtliche Relevanz ausgeräumt.

 

Beim vorliegenden Beweisergebnis muss angenommen werden, dass der Beschuldigte den Velo­fahrer erst spät sehen konnte (sog. maximale Variante, Gutachten Forensisches Institut Zürich, S. 10 f.). Auch wenn der beschuldigte Autofahrer sofort eine Vollbremsung eingeleitet hätte, wäre sein Wagen nicht vor dem Kollisionsbereich, sondern erst 3,9 Meter nach der Kollision zum Stillstand gekommen. Nach diesem für das Strafverfahren relevanten Geschehensablauf hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, die Kollision und die damit verbundene Todesfolge zu verhindern. 

 

3.5      Dem Gericht ist bewusst, dass es sich vorliegend um eine ausserordentlich tragische Situation für alle Parteien handelt. Der gesetzlich vorgegebene Massstab lässt nach dem Gesagten aber eine gerichtliche Verurteilung des Beschuldigten als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Das Strafgericht würde ihn im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit freisprechen. Die angefochtene Verfahrenseinstellung erweist sich unter diesen Umständen als korrekt.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf CHF 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– verrechnet, so dass die Differenz den Beschwerdeführerinnen zurückzuzahlen ist. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Entschädigung der Beschwerdeführerinnen.

 

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten muss aus der Gerichtskasse entschädigt werden, da sich dessen Anträge auf den Strafpunkt und nicht auf den Zivilpunkt beziehen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Da er keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheinen drei Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.–, zuzüglich Spesenpauschale von CHF 50.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 61.60.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’000.– verrechnet. Der Mehrbetrag von CHF 200.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 

 

Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 861.60 ausgerichtet, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerinnen

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.