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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.117
ENTSCHEID
vom 30. Juli 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. Juni 2018
betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG führte,
dass sie das Verfahren mit Verfügung vom 7. Juni 2018 einstellte, wobei sie dem Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 105.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegte,
dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 15. Juni 2018 Beschwerde gegen die „Busse“ und die Verfahrenskosten erhob,
dass Beschwerden gemäss Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterzeichnet werden müssen,
dass der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer daher die Beschwerde zur Unterzeichnung und Neueinreichung bis 27. Juni 2018 zurückgesandt hat,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht mit einer Unterschrift versehen erneut eingereicht hat,
dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten ist,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.