Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.118

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Mai 2018

 

betreffend Verfahrenskosten


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 13. März 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 20.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Mit Schreiben vom 16. März 2018 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 20. März 2018) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 10. April 2018 erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht.

 

Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 stellte das Strafgericht fest, dass sich die Einsprache lediglich auf die Kosten beziehe, der Strafbefehl vom 13. März 2018 im Schuld- und Strafpunkt durch Bezahlung der Busse von CHF 20.– rechtskräftig geworden sei und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 trage. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

 

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit an das Strafgericht gerichteter E-Mail vom 13. Juni 2018 Beschwerde erhoben. Das Strafgericht hat die Beschwerde mit Verfügung vom 14. Juni 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Mai 2018 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist bei dem Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall.

 

1.4

1.4.1   Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).

 

1.4.2   Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Damit übernimmt die Strafprozessordnung die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, BGE 130 III 396 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3 S. 399).

 

1.4.3   Spätestens mit der Einsprache gegen den Strafbefehl hat der Beschwerdeführer ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Er musste demnach mit der Zustellung weiterer fristauslösender Korrespondenz rechnen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 per Einschreiben versandt. Gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post erfolgte am 5. Mai 2018 der Zustellversuch. Am 7. Juni 2018 wurde die Sendung dem Strafgericht zurückversandt (act. 5) und ist bei diesem am 11. Juni 2018 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ auf dem Briefumschlag eingegangen (Strafakten ES.2018.347 S. 29). Mit seiner Beschwerde vom 13. Juni 2018 macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass er – wie bereits bei der Übertretungsanzeige vom 19. Oktober 2017 – weder eine eingeschriebene Postsendung noch eine Abholungseinladung der Post erhalten habe.

 

1.4.4   Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem „Track & Trace“ der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Weil aber der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache darstellt, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Lediglich die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt jedoch nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr sind konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler notwendig (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar grundsätzlich auf die Verhältnisse in der Schweiz, findet jedoch auf vorliegenden Sachverhalt ebenfalls Anwendung. Aus den Strafakten wird ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Korrespondenz an die Adresse in [...] versandt wurde, welche er im Übrigen auf dem Briefumschlag von seinem Schreiben vom 16. März 2018 an die Staatsanwaltschaft selbst als Absenderadresse angegeben hat (Strafakten ES.2018.347 S. 5 f.). Insbesondere konnte dem Beschwerdeführer an dieser Adresse erwiesenermassen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2018 – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24. März 2018 – am 29. März 2018 zugestellt werden (Strafakten ES.2018.347 S. 20). Die gesetzliche Vermutung der korrekten Zustellung wird zusätzlich dadurch bestärkt, dass die Post den Briefumschlag der Verfügung vom 2. Mai 2018 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ und nicht mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgesandt hat (AGE BES.2015.162 vom 3. Dezember 2015 E. 3.4). Die pauschale Behauptung, weder ein Zustellversuch sei erfolgt noch eine Abholungseinladung sei hinterlegt worden, reicht nach dem Gesagten nicht aus, um die Vermutung der korrekten Zustellung umzustossen. Der Beschwerdeführer vermag keine glaubhaften Umstände aufzuführen, weshalb die Zustellung nicht erfolgt bzw. ihm keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden sein soll.  

 

1.4.5   Nach dem Gesagten kommt vorliegend die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. E. 1.4.2 zuvor) zum Tragen. Die Verfügung des Strafgerichts vom 2. Mai 2018 wurde am 3. Mai 2018 versandt. Am 5. Mai 2018 erfolgte der Zustellversuch. Die Zustellung der Verfügung vom 2. Mai 2018 ist daher – da es sich beim 12. und 13. Mai 2018 um ein Wochenende handelte (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) – am 14. Mai 2018 als erfolgt zu fingieren. Die Beschwerdefrist begann am 15. Mai 2018  zu laufen und endete am 24. Mai 2018. Damit erfolgte die Beschwerde vom 13. Juni 2018 verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.

 

1.5      Die Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer selbst oder einem zugelassenen Vertreter eigenhändig zu unterzeichnen. Fehlt der Beschwerde eine solche Unterschrift, so ist grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels zu setzen. Dies gilt jedoch nur, wenn sie versehentlich oder unfreiwillig nicht angebracht wurde, nicht aber bei freiwilliger Unterlassung. Bei der Übermittlung der Beschwerde mittels E-Mail kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein solcher Formmangel zudem grundsätzlich nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 12 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die Beschwerde mittels E-Mail vom 13. Juni 2018 ohne gültige Unterschrift eingereicht. Da aber bereits die Beschwerde selbst erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben wurde (vgl. Ziff. 1.4.5), erübrigte sich eine Rückweisung zur Nachholung der Unterzeichnung.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt       

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.