Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.121

 

ENTSCHEID

 

vom 18. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

 

gegen

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

 

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch

[...], [...]

und durch

[...], […]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 14. Juni 2018

 

betreffend Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

Nach Strafanzeigen wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls stellte C____, Angestellte der Boutique ihrer Eltern „D____“, [...], am 21. November 2017 Strafantrag u.a. gegen B____ (Beschwerdegegner). In der Folge wurden Einvernahmen mit diesem und weiteren Personen durchgeführt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 stellte die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mangels Beweises der Mittäterschaft bzw. Teilnahme am versuchten Diebstahl zum Nachteil des E____ (Inhaber der Boutique „D____“) am 13. November 2018 (recte 2017) („und früheren Diebstähle[n]“) ein.

 

Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 hat E____ (Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 gewährte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer die nachträglich unterzeichnete Version seiner Beschwerde ein. Mit Stellungnahme vom 2. August 2018 beantragte die Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eine mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. August 2018 gesetzte Frist zur Replik liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Mit Eingabe vom 17. September 2018 liess sich die Mutter des Beschwerdegegners zu der Beschwerde und der Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vernehmen. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer und der Jugendanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Wo das Jugendstrafprozessrecht keine besondere Regelung enthält, sind nach Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anzuwenden. Einstellungsverfügungen unterliegen gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 StPO damit der Beschwerde. Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Beschwerdegericht urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

 

1.2     

1.2.1   Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 3 JStPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf den Beschwerdeführer, zu dessen Nachteil die angezeigten Diebstähle begangen worden sein sollen, zu, so dass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. AGE BES.2014.66 vom 16. Februar 2015 E. 1.2, mit Hinweisen). Die falsche Bezeichnung der Eingabe als „Einsprache“ schadet nicht. Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen (AGE BES.2018.54 vom 27. August 2018 E. 1.2, mit Hinweis). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

 

1.2.2   Sollte der Beschwerdeführer dies verkannt haben, ist er allerdings darauf hinzuweisen, dass Anfechtungsobjekt nur die Einstellungsverfügung VJ.2017.529 vom 14. Juni 2018 in Bezug auf den Beschwerdegegner sein kann. So ist in der Beschwerde denn auch lediglich auf diese Verfügung verwiesen und nur diese der Beschwerde beigelegt worden. Ob und inwiefern vom Beschwerdeführer angezeigte Delikte in Bezug auf andere beschuldigte Personen von der Jugendanwaltschaft zu verfolgen sind, kann insofern nicht Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde sein.

 

1.3      Die Kognition des Appellationsgerichts ist gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO und Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

 

2.

2.1     

2.1.1   Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).

 

2.1.2   Dies bedeutet aber nicht, dass beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber“ zur Beurteilung an das Sachgericht überwiesen werden soll. Vielmehr fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die Staatsanwaltschaft in einem solchem Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine unzulässige richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2012.77 vom 8. Oktober 2013 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft daher über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).

 

2.1.3   Die genannten Voraussetzungen gelten Kraft gesetzlichen Verweises gemäss dem erwähnten Art. 3 Abs. 1 JStPO auch für die Jugendanwaltschaft (vgl. AGE BES.2018.54 vom 27. August 2018 E. 2). Diese sieht ausserdem nach Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO von einer Strafverfolgung ab, wenn die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 21 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) gegeben und Schutzmassnahmen entweder nicht notwendig oder bereits angeordnet sind. Dies ist nach Art. 21 Abs. 1 lit. b JStG insbesondere dann der Fall, wenn die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering sind (AGE BES.2016.167 vom 27. März 2017 E. 2.1).

 

2.2     

2.2.1   Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 stellte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner „mangels Beweises der Mittäterschaft bzw. Teilnahme“ am versuchten Diebstahl zum Nachteil des Beschwerdeführers in dessen Boutique „D____“ am 13. November 2018 (recte 2017) ein. Im Ingress ist weiter von früheren Diebstählen die Rede. Eine genaue Datumsangabe erfolgt indessen nicht. Es wird lediglich auf den Faszikel „SW 2017 11 644“ verwiesen. Die Begründung der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner setzt sich denn auch hauptsächlich mit dem angezeigten Vorfall vom 13. November 2017 auseinander. Es wird im Wesentlichen erwogen, dass zwei Jugendliche an diesem Tag die Boutique des Beschwerdeführers in Basel betreten hätten. Dort hätten sie sich in den ersten Stock begeben und das Fensterbrett in Richtung [...] freigeräumt, um Kollegen Kleidungsstücke herunterzuwerfen und dann damit zu verschwinden. Weil eine Verkäuferin Verdacht geschöpft habe und heraufkam, um nach dem Rechten zu schauen, hätten die Jugendlichen von ihrem Plan abgesehen und das Geschäft wieder verlassen wollen. Es sei offensichtlich, dass die beiden Jugendlichen zur Durchführung ihres Plans Helfer vor dem Fenster benötigt hätten. In der Tat seien sie auch mit einer grösseren Gruppe unterwegs gewesen. Beide Jugendliche hätten zwei Personen aus dieser Gruppe benannt, welche Kleider hätten auffangen sollen. Eine dritte Person aus der Gruppe der vor dem Geschäft wartenden Personen habe diese Personen ebenfalls genannt. Dabei wird in der angefochtenen Verfügung auf F____ Bezug genommen, der ebenfalls zu dieser Gruppe gehört habe, jedoch nicht genannt worden sei und bestreite, bei diesem Diebstahl eine Rolle gespielt zu haben. Demnach lässt sich gemäss Vorinstanz nicht nachweisen, dass er sich an diesem Diebstahl habe beteiligen sollen. Obwohl von der Jugendanwaltschaft namentlich F____ genannt wird, muss im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung damit offensichtlich der Beschwerdegegner gemeint sein. In Bezug auf frühere Diebstähle (wiederum ohne Zeitangabe) wird lediglich in einem Satz ausgeführt „[…] auch für die Beteiligung an früheren, nach demselben Muster ausgeführten Diebstählen, gibt es keine konkreten Hinweise“.

 

2.2.2   Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass seine Tochter und seine Ehefrau am Montag, 9. November, kurz vor Ladenschluss um 18.30 Uhr alleine in seinem Geschäft gewesen seien und die beiden Angeklagten und einen weiteren Mittäter als einzige Personen im Geschäft gehabt hätten. Sie hätten den Diebstahl mehrerer Artikel anhand der vorhandenen leeren Kleiderbügel sofort zweifelsfrei feststellen können. Auch sei das Fenster, das ein paar Minuten vorher noch geschlossen gewesen sei, da der obere Verkaufsraum schon für den bevorstehenden Ladenschluss geschlossen und auch die Lichter schon gelöscht gewesen seien, weit geöffnet gewesen. Der obere Verkaufsraum sei für die später von seiner Tochter und seiner Frau eindeutig identifizierten Personen extra noch einmal geöffnet und Licht gemacht worden. Ausser diesen Personen sei niemand mehr im Ladengeschäft gewesen. Dies sei inklusive ausführlicher Personenbeschreibungen am Mittwoch, 11. November 2018 (recte 2017), von seiner Tochter bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden. Trotz dieser eindeutigen Beweislage sei das Verfahren eingestellt und die oben geschilderte Anzeige vom 11. November 2017 in der Einstellungsverfügung nicht einmal erwähnt worden, obwohl seine Tochter diesbezüglich mehrmals bei der Jugendanwaltschaft angerufen habe. Die gleichen Personen seien am 13. November 2018 (recte 2017) erneut in sein Geschäft gekommen, um nochmals gemäss gleichem Muster zu stehlen. Die Personen seien von seiner Mitarbeiterin und seiner Lehrtochter aufgrund der abgegebenen Beschreibung sofort erkannt und beim bandenmässigen Diebstahl durch seine Lehrtochter, die sich in den oberen Verkaufsraum begab, gestört worden. Am Samstag, 18. November 2018 (recte 2017), seien dieselben Personen erneut nach Ladenschluss vor dem Geschäft erschienen und hätten versucht, es zu betreten, um seine Tochter einzuschüchtern. Die Tochter habe gerade noch abschliessen und den Nachbarn zu Hilfe rufen können, da es eine bedrohliche Situation gewesen sei und seine Tochter Angst gehabt habe, da sie alleine im Geschäft gewesen sei. Die Polizei habe ihr mitgeteilt, dass sie erst einschreiten könne, wenn etwas passiert sei. Die gestohlenen Artikel seien in einer Liste zusammengestellt und der Jugendanwaltschaft per E-Mail übermittelt worden. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass aufgrund der starken Verdachtsmomente eine Hausdurchsuchung hätte angeordnet werden müssen. Aus seiner Sicht handle es sich nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um einen mehrfach versuchten und einmal erfolgreich organisierten Diebstahl mit anschliessender Einschüchterung seiner Tochter. Der Beschwerdeführer ist mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden, es sei denn, die Jugendlichen würden ihr Fehlverhalten einsehen und sich entschuldigen.

 

2.3      Die Einstellungsverfügung ist im Ergebnis zu bestätigen, wobei die Jugendanwaltschaft darauf hinzuweisen ist, dass der Sachverhalt, welcher Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet, sehr unsorgfältig und äusserst knapp dargestellt wurde und das Gericht diesen durch das Studium der Akten weitgehend selber erfassen musste. Dem Faszikel SW 2017 11 644 kann dabei im Wesentlichen entnommen werden, dass es offenbar um 4 Fälle geht: Den Diebstahl von Ende Oktober 2017 (1 Herrenlumber), den Diebstahl ca. eine Woche vor dem 13. November 2017 (drei Kleidungsstücke, Art und Wert unbekannt), den Diebstahl vom 13. November 2017 (Herrenbekleidung für CHF 800.–) sowie den versuchten Diebstahl von Herrenbekleidung vom 16. November 2017. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers am 15. November 2017 auf der Polizeiwache Spiegelhof eine Diebstahlsanzeige erstattet hat. Dabei wurde von ihr ausgeführt, dass am 13. November 2017, kurz vor Ladenschluss, drei ihr nicht bekannte Personen, von denen sie in der Folge ein Signalement abgegeben habe, Herrenbekleidung für ca. CHF 800.– gestohlen hätten. Bereits Ende Oktober 2017 habe man in der Boutique zum ersten Mal den Diebstahl eines Lederlumbers festgestellt. Die Mitarbeiterin, die diesen Diebstahl festgestellt habe, vermute, dass eine Gruppierung von ca. 8 Teenagern für diesen verantwortlich sei. Es sei dann nochmals ein weiterer Diebstahl geschehen, da man drei leere Kleiderbügel festgestellt habe. Was dabei gestohlen worden sei, hätte man nur sagen können, wenn man eine aufwändige Bestandesaufnahme durchgeführt hätte, was aber nicht gemacht worden sei. Zur Täterschaft in Bezug auf diesen Diebstahl könne man keine Angaben machen. Am 13. November 2017 seien nun wieder Kleidungsstücke gestohlen worden. Bei der Täterschaft habe es sich um drei junge Männer, wobei einer schwarze Hautfarbe gehabt habe, gehandelt. Der Jugendliche mit der schwarzen Hautfarbe habe vor den anderen beiden Jugendlichen das Geschäft verlassen. Nachdem auch die beiden anderen den Laden verlassen hätten, habe man festgestellt, dass im oberen Stock die Fenster offenstanden und zwei Kleiderbügel leer gewesen seien, so dass der Schluss nahe liege, dass das Diebesgut aus dem Fenster geworfen und unten auf der Strasse in Empfang genommen worden sei. So habe man nämlich auch die Diebstahlssicherung umgehen können.

 

Am 16. November 2017 requirierte die Eigentümerin der Boutique G____ die Polizei erneut und teilte um 16.58 Uhr mit, dass sich 4 Personen im Geschäft verdächtig benehmen würden. Als die avisierte Polizei vor Ort eintraf, wurde ihr von einer Angestellten berichtet, dass sie von der Arbeitskollegin den Auftrag erhalten habe, in den zweiten Stock zu gehen, da der Verdacht bestehe, dass von den dort sich aufhaltenden 2 Personen etwas gestohlen werde. Sie habe dann zwei Männer gesehen und glaube, dass einen der beiden bereits als Mittäter eines Diebstahls, der vor ca. einer Woche im Laden stattgefunden habe, dabei gewesen sei. Sie habe dann die beiden angesprochen und ihnen gesagt, dass sie das sein lassen und lieber gehen sollten. Gleichzeitig habe sie gesehen, wie eine Gruppe von Jugendlichen, die sie vor dem Geschäft aufgehalten hätte, davon gerannt sei. Die beiden im Laden habe sie dann bis zum Eintreffen der Polizei zurückhalten können. Bei den beiden Personen handelte es sich um H____ und I____, wobei letzterer dunkle Hautfarbe hat. Noch während die Polizei mit der Sachverhaltsabklärung beschäftigt war, kam schliesslich ein Mitarbeiter der Bewachungsfirma J____ mit den Personen F____, B____ und K____ ins Geschäft und erklärte, dass er diese Personen nach dem Davonrennen zurückgeholt habe. Dabei habe die Mitarbeiterin der Boutique der Polizei bekannt gegeben, dass es sich bei den Personen H____ und F____ möglicherweise um Personen handle, die bereits am letzten Diebstahl vom 13. November 2017 beteiligt gewesen seien. Von der Geschädigten C____ wurde gegen alle 5 Personen Strafantrag gestellt, so dass von der Jugendanwaltschaft gegen sämtliche 5 Personen ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

 

In der Folge wurden gemäss Faszikel SW 2017 11 644 F____ (am 6. Dezember 2017 und 26. Februar 2018), K____ (am 18. Januar 2018), der Beschwerdegegner (am 1. Februar 2018), H____ (am 5. Februar 2018), I____ (am 6. Februar 2018) und nach Hinweisen auf weitere möglicherweise involvierte Personen auch L____ (22. Februar 2018) und M____ (22. Februar 2018) als Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft befragt. Nachdem der Beschwerdegegner anlässlich seiner Befragung vom 1. Februar 2018 ausgesagt hatte, dass L____, I____, H____ und M____ darüber geredet hätten, wie sie zusammen einen Diebstahl begehen wollen und man dabei auch besprochen habe, wer was zu tun habe, nämlich H____ und I____ sollten in den Laden gehen, während L____ und M____ draussen warten sollten bis die beiden das Diebesgut oben aus dem Fenster werfen, wurde der Beschwerdegegner am 14. März 2018 mit L____ konfrontiert. Dabei hat er seine früheren Angaben mehr oder weniger bestätigt. Diese Aussagen decken sich auch mit den Angaben, die H____ gemacht hat. So hat dieser zugegeben, dass er zusammen mit I____ hätte in den Laden gehen und die Kleider aus dem Fenster werfen sollen, während sie draussen von L____ und M____ aufgefangen worden wären. Auch I____ hat gleichlautende Angaben gemacht. M____ hat ebenfalls zumindest eingeräumt, dass man zuvor über einen Ladendiebstahl geredet habe.

Der Beschwerdegegner bestreitet an irgendeinem Ladendiebstahl in der Boutique in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein. Wie von der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2018 richtig dargelegt, wird der Beschwerdegegner diesbezüglich auch von keinem der befragten Jugendlichen belastet. Ebenfalls befindet er sich nicht unter denjenigen Personen, die eine Mitarbeiterin der Boutique am 16. November 2017 gegenüber der Polizei als möglichen Mitbeteiligten an einem Vorfall, der vor dem 16. November 2017 stattgefunden haben soll, bezeichnet hat. Mit der Beschwerde werden keine Anhaltspunkte geltend gemacht, welche auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdegegners schliessen lassen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ist somit in Bezug auf den Vorfall vom 16. November 2017 (Kontrolle des Beschwerdegegners in Zusammenhang mit vorgängig verdächtigem Benehmen von H____ und I____) mangels erhärteten Tatverdachts, der eine Anklage rechtfertigt, zu Recht eingestellt worden. Für seine Beteiligung an allenfalls bereits früher begangenen Delikten gibt es überdies auch keinen einzigen Hinweis darauf, dass er damals überhaupt vor Ort gewesen ist. Insofern drängte sich mangels hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auch zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit auf, am Wohnort des Beschwerdegegners eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen am mangelnden Tatverdacht bezüglich des Beschwerdegegners noch etwas Relevantes geändert werden könnte.

2.4      Nach dem Gesagten ergibt sich, dass bei erfolgter Anklageerhebung ein Freispruch durch das Jugendgericht praktisch sicher wäre. Die Jugendanwaltschaft ist bei dieser Ausgangslage auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ somit richtigerweise davon ausgegangen, dass eine Anklageerhebung in Bezug auf den Beschwerdegegner nicht gerechtfertigt und das Strafverfahren entsprechend einzustellen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde aber unsorgfältig und unpräzise formuliert. Nicht nur stimmen die Jahresangaben nicht und ist statt vom 13. November 2017 vom 13. November 2018 die Rede. Vielmehr wurden etwa auch Namen verwechselt bzw. wird statt vom Beschwerdegegner von F____ gesprochen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Beschwerdegegner, welcher sich offenbar nur am 16. November 2017 in Tatnähe zu einem gleichentags begangenen Diebstahlversuchs befand, dieses Datum mit keinem Wort erwähnt wird. Schliesslich wurden auch die früheren Diebstähle nicht spezifiziert, womit weder für den Anzeigesteller noch für die beschuldigte Person ohne weiteres nachvollziehbar wird, von welchen Vorfällen überhaupt die Rede ist. In ähnlichem Stil ist die Stellungnahme der Jungendanwaltschaft formuliert. Wenn in der Einstellungsverfügung frühere Diebstähle erwähnt werden und auf die Verfahrensnummer SW 2017 11 644 Bezug genommen wird, so ist zu sämtlichen Diebstählen, von denen in diesem Faszikel die Rede ist, Stellung zu nehmen. Aus diesen Gründen gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– zu Lasten des Staates.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– gehen zu Lasten des Staates.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.