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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.137
ENTSCHEID
vom 4. März 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 11. Juli 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 28. Juli 2016 haben B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) als Käufer und A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) als Verkäufer einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft am [...] in Basel abgeschlossen. Vertraglich wurde der Antritt des Kaufobjekts sowie Übergang von Nutzen und Gefahr per 1. August 2016 vereinbart. Gemäss den besonderen Vertragsbedingungen haftet der Beschwerdeführer für die im Vertrag abgegebenen Zusicherungen und zugesicherten Eigenschaften des Kaufobjekts sowie für Mängel, welche er absichtlich oder grobfahrlässig beziehungsweise arglistig verschweigt. Am 30. November 2016 erstattete der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige unter anderem wegen Betruges aufgrund eines Ende August, Anfang September 2016 festgestellten Wasserschadens, welcher jedoch schon vor dem Verkaufsdatum bestanden haben soll. Dieser Umstand soll dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein und er habe diesen absichtlich verschwiegen und den Beschwerdegegner somit getäuscht. Ebenso soll der Beschwerdeführer einen defekten Kochherd verschwiegen haben. Das Strafverfahren wurde am 11. Juli 2018 in diesem Punkt eingestellt. Der Beschwerdeführer reichte seinerseits am 14. Juli 2017 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung ein. Die Staatsanwaltschaft stellte auch dieses Verfahren mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 Beschwerde ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache mit der Weisung, den Beschwerdegegner im Strafbefehlsverfahren wegen falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen beziehungsweise in diesem Punkt Anklage zu erheben, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat die Akten bezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das von ihm beanzeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2018 ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.203 vom 11. Januar 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Der Staatsanwaltschaft nach lässt die Tatsache, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betruges eingestellt wurde, nicht darauf schliessen, dass die Anzeige des Beschwerdegegners vom 30. November 2016 wider besseres Wissen erfolgt sei. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung sei deshalb ebenso einzustellen (act. 1 S. 2).
2.2.2 Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass die Anzeige des Beschwerdegegners wider besseres Wissen erfolgt sei. Vor Abschluss des Kaufvertrages habe der Beschwerdegegner die Liegenschaft drei Mal besichtigt. Beim dritten Mal habe er sich durch einen Architekten sowie den Verwalter der Liegenschaft begleiten lassen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdegegners sei die Liegenschaft dabei „Augenscheinlich […] in gutem Zustand“ gewesen. Er habe namentlich auch die Wohnung von Frau [...], in der ein früherer Wasserschaden bestanden haben soll, besichtigt. Diese habe dessen Behebung bestätigt. Der Beschwerdegegner habe dabei auch selbst festgestellt, dass „die Wände […] absolut trocken“ und „in einem guten Zustand“ gewesen seien sowie vermutet, dass sein Schaden erst später aufgetreten sei. Nach eigenen Aussagen habe er noch Liegenschaften in Lausanne, weshalb er „solche Sachen“ kenne. Parallel zu den Besichtigungen habe er die Liegenschaft zudem durch den Hauseigentümerverband Basel-Stadt sowie Herrn [...] ([...] GmbH, Basel) schätzen lassen, welche die Wertigkeit bestätigten (act. 2 S. 3 f.; Akten S. 187 ff.).
2.2.3 Eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht namentlich, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung haben. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 303 StGB N 10 und 27, mit Hinweis; BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176, mit Hinweisen; AGE BES.2018.36 vom 17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2018.15 vom 17. April 2018 E. 3.2.1). Wer gegen eine Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich dadurch nicht gleich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wird (AGE BES.2018.36 vom 17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2018.15 vom 17. April 2018 E. 3.2.1).
2.2.4 Der Beschwerdegegner warf dem Beschwerdeführer vor, ihm eine Liegenschaft verkauft zu haben, bei welcher dem Beschwerdeführer vorbestehende Schäden im Wassersystem bekannt gewesen seien und deren sichtbare Folgen er bloss notdürftig behoben beziehungsweise übertüncht und dem Beschwerdegegner gegenüber somit wissentlich verschwiegen habe. Auch ein defekter Kochherd soll verschwiegen worden sein. Dieser Strafvorwurf wurde von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt und das entsprechende Verfahren am 11. Juli 2018 eingestellt, da sich nicht beweisen lasse, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Verkauf vom Defekt im Wassersystem sowie vom defekten Kochherd gewusst habe beziehungsweise ob diese Mängel überhaupt schon bestanden hätten (Akten S. 321 f.).
Der Beschwerdeführer hat vorliegend, wie in der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2018 festgehalten, in Bezug auf den Betrug in Sachen Wasserschaden und defekter Kochherd zwar als unschuldig im Sinne von Art. 303 StGB zu gelten. Er weist in seiner Beschwerde allerdings ausschliesslich auf Umstände hin, die belegen, dass der Beschwerdegegner vor dem Kauf keinen bestehenden Wasserschaden festgestellt hat. Damit ist indessen nicht belegt, dass der Beschwerdegegner keinen Grund dafür hatte, nachträglich anzunehmen, dass es vorbestehende Wasserschäden gab und der Beschwerdeführer auch davon wusste. Zu einer solchen Annahme gab es stichhaltige Gründe für den Beschwerdegegner, da kurz nach dem Kauf ein erheblicher Wasserschaden aufgetreten ist, der auf defekte Wasserleitungen zurückzuführen sein soll und den er für total rund CHF 30‘000.– beheben liess (Akten S. 199). Nach dem Kauf hatte er zudem eine E-Mail des Bewohners [...] erhalten, der ihm mitteilte, dass er dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Meldung über einen Wasserschaden erstattet habe, die dieser jedoch ignoriert habe (Akten S. 84). Ebenso erhielt der Beschwerdegegner einen Bericht der [...] AG an die Verwaltung der Liegenschaft über Wasserschäden im Jahr 2015, d.h. als noch der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft war (Akten S. 111). Verbunden mit den vom Beschwerdegegner eingeholten Expertisen und seinem eigenen Augenschein, wonach keine Feuchtigkeitsmängel feststellbar waren, konnte ein Verdacht des Betrugs seitens des Beschwerdeführers entstehen. Dass der Beschwerdegegner bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hat, erscheint daher nachvollziehbar. Dies umso mehr aufgrund der nachträglichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen Prämienausständen gar keine Wasserschadensversicherung mehr hatte (Akten S. 191).
Unter diesen gegebenen und objektiv feststellbaren Umständen kann der Beweis, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer mit seiner Anzeige wider besseres Wissen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB falsch beschuldigt, kaum erbracht werden. Der Beschwerdegegner würde bei Fortführung des Verfahrens vor Gericht höchstwahrscheinlich freigesprochen. Die Einstellungsverfügung ist daher nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das durch den Beschwerdeführer angezeigte Delikt den Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist folglich zu Recht ergangen und die Beschwerde somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Kanzleiausgaben).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.