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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BES.2018.138
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juli 2018 betreffend Nichteintreten auf Einsprache
Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl VT.2017.10770 vom 13. Juni 2018
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 13. Juni 2018 wurde B____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘800.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das sichergestellte Elektroschockgerät wurde eingezogen und dem Beschwerdeführer wurden die Auslagen von CHF 272.30 und eine Abschlussgebühr von 200.– auferlegt.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2018 (Eingang bei der Porte der Staatsanwaltschaft: 2. Juli 2018) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 4. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 9. Juli 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 (Eingang bei der Porte der Staatsanwaltschaft: 20. Juli 2018) erhob der Beschwerdeführer erneut „Einsprache gegen den Strafbefehl“, mit dem er – unter Beilage einer Bestätigung seiner Fahrzeugversicherung, wonach das Fahrzeug [...] seit dem 10.03.2016 bei ihr versichert sei – das Fahren ohne Haftpflichtversicherung bestreitet. Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe an das Strafgericht weiter, welches sie ihrerseits zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weiterleitete. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1 A____ hat seine Eingabe vom 18. Juli 2018 als „Einsprache gegen den Strafbefehl“ bezeichnet und an die Staatsanwaltschaft gerichtet. Allerdings hatte er bereits am 1. Juli 2018 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben, und das Einzelgericht in Strafsachen ist mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wegen Verspätung nicht auf seine Einsprache eingetreten. Die Eingabe vom 18. Juli 2018 ist eine Reaktion auf den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen. In dieser Situation ist eine erneute Einsprache gegen den Strafbefehl unzulässig, zumal die entsprechende Frist – nun erst recht – längst abgelaufen ist.
1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde das gegen nicht materielle Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte vorgesehene Rechtsmittel. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). A____ hat als Adressat der Nichteintretensverfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) gegen die A____ am 13. Juli 2018 zugestellte Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist mit der am 18. Juli 2018 verfassten und am 20. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Eingabe eingehalten. Dass die Staatsanwaltschaft nicht die zuständige Behörde ist, schadet nichts. Die Eingabe von A____ wurde in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO unverzüglich an das Appellationsgericht als zuständige Behörde weitergeleitet. Sofern die Eingabe vom 18. Juli 2018 als Beschwerde zu verstehen ist, ist somit darauf einzutreten.
1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt und A____ selbst zugestanden hat, ist die Einsprache vom 1. Juli 2018 gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2018 verspätet erhoben worden. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 zugestellt, so dass die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO am 28. Juni 2018 abgelaufen ist (vgl. zur Fristberechnung: Art. 90 StPO). Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Einsprache erst am 1. Juli 2018 verfasst und am 2. Juli 2018 bei der Porte der Staatsanwaltschaft abgegeben. Der Strafbefehl war daher bei Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft erwachsen, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf diese eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, sofern die Eingabe des Beschwerdeführers als solche zu verstehen ist.
2.
2.1 Allerdings richtet sich die Eingabe von A____ inhaltlich nicht gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen, sondern gegen den (rechtskräftigen) Strafbefehl vom 13. Juni 2018. Gegen rechtskräftige Entscheide kann unter bestimmten Voraussetzungen der Rechtsbehelf der Revision erhoben werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Eingabe vom 18. Juli 2018, mit der A____ unter Beilage einer Bestätigung seiner Versicherung vom 19. Juli 2018 geltend macht, dass sein Fahrzeug mit den Kennzeichen [...] seit dem 10. März 2016 bis heute ununterbrochen versichert sei, als Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft entgegenzunehmen ist. Zur Beurteilung eines solchen Gesuchs ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Berufungsgericht zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 3 der Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100).
2.2 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (BGer 6B_758/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1). Ein Revisionsgesuch erscheint jedoch als rechtsmissbräuchlich und ist daher nicht zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg bzw. zurückbehielt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 ff., 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; 127 I 133 E. 6 in fine S. 138). Da es im Strafverfahren Aufgabe der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, ist Rechtsmissbrauch allerdings nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74: BGer 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
2.3 Im vorliegenden Fall war A____ bereits mit Strafbefehl vom 27. März 2018 wegen der auch Grundlage des Strafbefehls vom 13. Juni 2018 bildenden Delikte sowie zusätzlich wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig gesprochen worden. Auf seine Einsprache vom 7. April 2018 hin, mit der er unter anderem geltend machte, er habe keine Kenntnis vom Entzug des Führerausweises gehabt, was sich bei der nachfolgenden Abklärung als richtig herausstellte, wurden am 13. Juni 2018 einerseits eine Einstellungsverfügung bezüglich des Verfahrens wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und andererseits ein neuer Strafbefehl ohne diesen Punkt erlassen. In Bezug auf den fehlenden Versicherungsschutz hatte A____ in der Einsprache vom 7. April 2018 ausgeführt, die deutsche KFZ-Versicherung habe die Haftpflichtversicherung gekündigt, da er am 1. November 2016 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe. Da ihm hier keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, habe er seinen Chrysler Stratus Cabriolet nicht einlösen können. Er habe über Monate gehofft, dass die Aufenthaltsbewilligung erteilt werde und er dann den Chrysler in der Schweiz einlösen und gleichzeitig seinen VW Passat mit deutscher Zulassung verkaufen und abmelden könne (Akten S. 78). In der (verspäteten) Einsprache vom 1. Juli 2018 gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2018, mit dem er erneut wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung schuldig gesprochen worden war, machte er geltend, laut seiner Versicherung „[...]“ sei sein PKW mit amtlichen Kennzeichen […] seit 2015 ohne Unterbruch versichert gewesen. Den schriftlichen Nachweis werde er „diese Woche“ erhalten (Akten S. 107). Dasselbe macht er nun in seiner Eingabe vom 18. Juli 2018 geltend und belegt mit einer Bestätigung der Versicherung „[...]“, dass das Fahrzeug mit dem betreffenden Kennzeichen zumindest seit dem 10. März 2016 ununterbrochen versichert war (Akten S. 116).
2.4 Der Umstand, dass das Fahrzeug mit dem fraglichen Kennzeichen im Zeitpunkt der dem Strafbefehl zugrunde liegenden Verkehrskontrolle versichert war, stellt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, die geeignet ist, in diesem Punkt eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen. A____ hat diesen Umstand der Staatsanwaltschaft gegenüber auch nicht ohne berechtigten Grund verschwiegen. Vielmehr war er – nachdem ihm dieser Vorhalt gemacht worden war – offenbar zunächst verunsichert und hat geglaubt, aufgrund seiner Ummeldung von Deutschland in die Schweiz sei der Versicherungsschutz erloschen. Erst eine Nachfrage bei seiner Versicherung hat ergeben, dass dem nicht so war, und die Bestätigung der Versicherung ist ein neuer Beweis im Sinne des Gesetzes für diesen Umstand. Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann A____ somit nicht vorgeworfen werden.
2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Eingabe vom 18. Juli 2018 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist. In Gutheissung dieses Gesuchs ist der Strafbefehl vom 13. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Bestätigung der Versicherung vom 19. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden hierfür keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Eingabe vom 18. Juni 2018 wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.
In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird der Strafbefehl vom 13. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Bestätigung der Versicherung vom 19. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.