Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.140

 

ENTSCHEID

 

vom 20. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                              Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Juli 2018

 

betreffend Verweigerung der Zulassung einer zusätzlichen

Wahlverteidigung


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfachem Angriff, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, Landfriedensbruchs, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (grosser Sachschaden), Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Er befindet sich seit dem 18. September 2017 in Untersuchungshaft. Als amtlicher Verteidiger wurde ihm Rechtsanwalt B____ beigegeben. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 ersuchte Advokat C____ die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Zulassung als zusätzlicher Wahlverteidiger. Gleichzeitig ersuchte er um die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab.

 

Gegen diese Verfügung erhob A____, vertreten durch C____, mit Eingabe vom 28. Juli 2018 Beschwerde. Er beantragt die Zulassung von C____ als zusätzlicher Wahlverteidiger und die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung an diesen, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 8. August 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Abweisung seines Gesuchs unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes i.V.m. § 17 lit. a des Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

Fest steht, dass der amtliche Verteidiger von A____ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO als notwendige Verteidigung eingesetzt wurde. Diese besteht unabhängig von der Frage, ob die beschuldigte Person mittellos ist. Folglich entfällt sie nicht, wenn die beschuldigte Person aus eigenen Mitteln eine Verteidigung bestellen kann. Die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird durch das Gericht bei einer allfälligen Kostenauflage zu prüfen sein (Art. 135 Abs. 4 StPO; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 26).

 

Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Dabei steht es einer amtlich verteidigten Person frei, zusätzlich eine private Verteidigung zu beauftragen. Die gleichzeitige Verteidigung durch einen amtlichen und einen Wahlverteidiger ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen (BGer 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2). Dies gilt auch vorliegend. Der Beschwerdeführer beruft sich für sein Anliegen, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu beauftragen, zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Aus den Gründen, welche im Entscheid BGer 1B_59/2018 dazu geführt haben, dass der gewünschte Wahlverteidiger im Ergebnis nicht zugelassen wurde, lässt sich für die vorliegende Konstellation nichts ableiten, ebenso wenig wie aus dem von der Beschwerdegegnerin noch angeführten Entscheid BGer 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012. Der Wahlverteidiger steht vorliegend in keinem Interessenkonflikt. Auch anderweitige Verletzungen strafprozessualer oder berufsrechtlicher Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen sind nicht ersichtlich.

 

Was schliesslich die von der Beschwerdegegnerin angedeutete Gefahr einer Verzögerung des Verfahrens betrifft, ist diese durch die Bezeichnung eines Hauptvertreters zumindest eingeschränkt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 127 N 6). Es ist zudem festzustellen, dass das vorliegende Verfahren bereits bisher – unter anderem durch zahlreiche Beschwerdeverfahren – sehr aufwändig geführt wird. Immerhin hat auch das Bundesgericht für die Beschwerden gegen die Untersuchungshaft wegen Aussichtslosigkeit keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt (BGer 1B_296/2018 E. 3 in den Verfahren AGE HB:2018.23 und HB.2018.25). Es kann deshalb erwartet werden, dass allenfalls vom Vertretenen (dem Beschuldigten) gewünschte, unangemessene Aufwendungen zukünftig vom amtlichen Verteidiger an den Wahlverteidiger delegiert werden können.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und ist Advokat C____ als privater Wahlverteidiger zuzulassen. Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft ihm eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen hat.

 

Gemäss diesem Verfahrensausgang werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Sein Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift ist auf ungefähr zwei Stunden zu schätzen. Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist praxisgemäss somit auf CHF 500.– festzusetzen (inkl. Spesen), zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 538.50.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und C____ wird als zusätzlicher Wahlverteidiger von A____ zugelassen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, ihm eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen.

 

            Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

            Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 538.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       B____, Advokat

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.