Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.143

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o [...]                                                                                                                     

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Juli 2018

 

betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde am Sonntag, 27. Mai 2018 anlässlich einer Messerstecherei in einem Club in Basel lebensgefährlich verletzt. Im Strafverfahren wurde er zunächst als Opfer behandelt. Seit Montagabend, 28. Mai 2018, ca. 17.10 Uhr, wurde er aufgrund belastender Aussagen eines anderen Verletzten auch als Beschuldigter angesehen, weil er auch mit einem Messer zugestochen habe. Er wird daher der versuchten vorsätzlichen Tötung beschuldigt.

 

Der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Mai 2018  (Ziff. 7) im Zusammenhang mit der Einforderung der Schadenersatzansprüche und der Genugtuung um unentgeltliche Verbeiständung durch seinen Anwalt und Verteidiger, B____. Dieses Gesuch wurde zweimal behandelt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2018 wurde der genannte Anwalt als amtlicher Verteidiger/unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 28. Mai 2018 gewährt, das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Verteidigers aber abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verbeiständung des Privatklägers sei vorliegend zur Rechtswahrung nicht notwendig. Dem Privatkläger könne zugemutet werden, seine privatrechtlichen Ansprüche auch ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Auf die erste Verfügung vom 29. Mai 2018, mit der die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers bereits angeordnet wurde, nimmt die zweite Verfügung keinen Bezug.

 

Gegen die zweite Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2018 hat A____ am 2. August 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wird, und die Bewilligung seines Gesuchs im Rahmen seiner Privatklägerschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 28. August 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde­führer hat am 3. September 2018 repliziert. Die Tatsachen und Parteistand­punkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privat­kläger­schaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 1, BES.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).

 

Der Beschwerdeführer ist in seiner Eigenschaft als Opfer und Privatkläger durch die Abweisung seines Gesuchs um Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in seinen eigenen Interessen berührt und entsprechend zur Beschwerde­erhebung legitimiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichts­organisations­­gesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Gesuch bereits am 28. Mai 2018 gestellt und am 25. Juli 2018 Belege zu den finanziellen Verhältnissen nachgereicht. Die anwaltschaftliche Unterstützung sei im Hinblick auf die Höhe des Lohnausfalles und der Genugtuung notwendig. Es stellten sich namentlich Probleme im Zusammenhang einer Pensen- und Lohnerhöhung, die ihm durch den Vorfall entgangen sei. Es stelle sich die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft die Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen abwarte, um das Gesuch dann wegen der angeblich fehlenden Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung abzuweisen. Die Opferhilfe-Behörde habe mit Schreiben vom 30. Mai 2018 eine Kostengutsprache erteilt; dies zeige, dass der Beizug eines Anwalts notwendig sei.

 

2.2      Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt vorliegend das Besondere darin, dass der Beschwerdeführer im gleichen Sachverhalt gleichzeitig Opfer und Täter bzw. beschuldigte Person sei. Es werde wegen Raufhandels ermittelt. Zudem werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Teil der „Latino-Gruppe“ mit einem Messer auf ein Mitglied der „Türken-Gruppe“ eingestochen zu haben. Er werde durch einen Mann belastet, der seinerseits beschuldigt sei, den Beschwerdeführer verletzt zu haben. Dem Beschwerdeführer komme die Stellung als Privatkläger nur insoweit zu, als seine konkrete Verletzung betroffen sei; er könne Forderungen nur gegenüber derjenigen Person geltend machen, die ihn verletzt habe. Im Gesamtverfahren wegen Raufhandels könne ihm keine Stellung als Privatkläger zukommen, da er selber beschuldigt werde. Nach derzeitigem Erkenntnisstand erscheine der zu beurteilende Sachverhalt in Bezug auf die Verletzung des Beschwerdeführers nicht als besonders komplex, und weder aus den persönlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers noch aus dem Deliktstyp ergebe sich eine besondere Schwere, die eine Verbeiständung als sachlich geboten erscheinen lasse. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Der erlittene Schaden und die Höhe der Genugtuung seien voraussichtlich leicht zu ermitteln.

 

3.

Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung (lit a. und b) und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privat­klägerschaft notwendig ist (lit. c). Diese Bestimmung konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess.

 

Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 StPO – Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person und Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche (Abs. 1 lit. a und b) – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint (Abs. 2 lit. c; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 16; Schmid/Jositsch, Art. 136 N 4).

 

4.

4.1      Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2018 wurde gemäss Ziff. 1 B____ als amtlicher Verteidiger/unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Auch der Titel der Verfügung und die angegebenen angewandten Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 132, 136, 137 StPO i.V.m. Art. 133 StPO) deuten darauf hin, dass nicht beabsichtigt war, die staatliche Besoldung des Anwalts auf dessen Eigenschaft als Verteidiger eines Beschuldigten zu begrenzen (sog. amtliche Verteidigung). Der eingesetzte Rechtsbeistand vertritt den Beschwerdeführer vorliegend auch, soweit er Opfer und Privatkläger ist (sog. unentgeltlicher Rechtsbeistand). Die Verfügung bezieht sich uneingeschränkt auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2018. Sie enthält jedoch keine Begründung zur Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

 

Der Beschwerdeführer hat mit Gesuch vom 28. Mai 2018 ausdrücklich um unentgeltliche Verbeiständung im Zivilpunkt ersucht (Rechtsbegehren Ziff. 7) und die Nachreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen in Aussicht gestellt. Diese hat er mit Schreiben vom 25. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Auf diese Eingabe hin erging die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2018. Die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung wird aber nicht mit der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers begründet. Die Staatsanwaltschaft macht vielmehr geltend, der Beschwerdeführer könne – soweit er Opfer ist – ohne Anwalt handeln. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei zur Rechtswahrung nicht notwendig. Inwieweit sich die Grundlagen für die Beurteilung dieser Voraussetzung seit der ersten Verfügung vom 29. Mai 2018 geändert hätten, ist aber nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wird denn auch auf die erste, anderslautende Verfügung keinen Bezug genommen.

 

4.2      Im Ergebnis liegen zwei sich widersprechende Verfügungen vor, wobei die zweite auf ergänzten Grundlagen zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerde­führers beruht. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedürftigkeit wird von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht bestritten. Zwar können nicht alle im Gesuch genannten Zahlen unverändert übernommen werden: Als Zuschlag zum Grundbedarf werden praxisgemäss 15 % (statt der geltend gemachten 20 %) zugelassen (AGE SB.2016.92 vom 28. Oktober 2018 E. 5.2, BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1, VD.2018.76 vom 14. September 2018 E. 2.2.2). Aber auch so verbleibt vorliegend ein rechnerisches Manko von CHF 388.90. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gilt demnach als erwiesen. Überdies erscheint die Zivilklage auch nicht aussichtslos.

 

4.3      Notwendig ist die Verbeiständung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO, wenn der Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht in der Lage wäre, seine Sache sachgerecht und hinreichend wirksam zu vertreten (Mazzucchelli/Postizzi, Art. 136 N 17; Schmid/Jositsch, Art. 136 N 4). In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalles vom 27. Mai 2018 zumindest bis zum 26. Juni 2018 zu 100 % arbeitsunfähig war (Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. [...], Beschwerdebeilage 4). Offenbar soll sich wegen des Vorfalles überdies die Möglichkeit einer Aufstockung des Arbeitspensums und somit ein Lohn­zuwachs zerschlagen haben (Schreiben des Arbeitgebers vom 12. Juni 2018, Beschwerde­beilage 7). Ferner handelt es sich beim Straftatbestand des Raufhandels auf Grund der gegenseitigen strafrechtlichen Beteiligung auch versicherungsrechtlich um einen komplexen Tatbestand (Reduktion oder gar Verweigerung der Versicherungsleistung wegen Selbstverschuldens), so dass der Beschwerdeführer ohne anwaltschaftliche Unterstützung seine Schadenersatzforderung im Rahmen des Strafverfahrens kaum hinreichend wird beziffern können. Damit ist die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im vorliegenden Fall zu bejahen. Die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Opfer wurde mit der ersten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2018 zu Recht angeordnet. 

 

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Wenn die Staatsanwaltschaft dies selbst nicht schon getan hätte, wäre dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Unter den gegebenen Voraussetzungen reicht es indessen aus, die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2018 aufzuheben, soweit sie der früheren Verfügung widerspricht. Im Interesse der Klarheit ist zudem festzustellen, dass die angeordnete Verbeiständung weiterhin gilt.

 

Bei diesem Ausgang ist der obsiegende Beschwerdeführer für das Beschwerde­verfahren angemessen zu entschädigen ist. Der Rechtsvertreter macht mit Honorarnote vom 3. September 2018 einen Zeitaufwand von 3,7 Stunden geltend, der zum amtlichen Tarif von CHF 200.– zu entschädigen ist, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 37.90 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 59.90. Die Entschädigung beträgt demnach CHF 837.80.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2018, soweit damit das Gesuch um unentgeltlichen Rechts­beistand abgewiesen wird, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers mit B____ gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2018 fortdauert. 

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, B____, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 837.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).