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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.14
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 8. Januar 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) zeigte die C____ GmbH sowie deren Gesellschafter D____ und B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) mit Schreiben vom 24. August 2013 unter anderem wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung an, indem ihm tägliche Pauschalbeträge im Zusammenhang mit seinem Methadonbezug von CHF 5.– grundlos auferlegt worden seien. Der Beschwerdeführer erhob gegen die in diesem Zusammenhang verfügte Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Beschwerde, die das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 abwies (BES.2014.60). Das Bundesgericht trat auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein (BGer 6B_1227/2014 vom 20. Januar 2015). Der Beschwerdeführer verklagte die C____ GmbH vor Zivilgericht Basel-Stadt auf Herausgabe einer Kopie seiner vollständigen Krankheitsakte. Im Rahmen dieses Verfahrens reichte die Beschwerdegegnerin 2 dem Zivilgericht u.a. Stellungnahmen der beklagten Partei vom 30. Januar 2014 und vom 14. April 2014 ein.
Die Staatsanwaltschaft führte auf weitere Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 27. April 2014, vom 30. Juni 2014 und vom 25. August 2014 gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein Strafverfahren wegen Verdachts des Betrugs, der Unterdrückung von Urkunden und der Verleumdung. In diesem Zusammenhang hiess das Appellationsgericht mit Entscheid vom 12. September 2017 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gut (BES.2017.79). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, da kein Straftatbestand erfüllt bzw. kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 sowie dessen Rechtsvertreter am 22. Januar 2018 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen sowie Anklage bezüglich aller vier Tatvorwürfe zu erheben. Der Rechtsvertreter beantragte weiter im Eventualstandpunkt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Replicando hielt der Beschwerdeführer mit eigener Eingabe vom 7. März 2018 an seinem ursprünglichen Antrag fest. Die Replik des Vertreters des Beschwerdeführers ging am 3. April 2018 ein. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen, und zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die von ihm beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschriften vom 18. bzw. 22. Januar 2018 sind im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht worden, so dass auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Replik in jeweils eigener Eingabe wie auch mit Eingabe seines Rechtsvertreters eingereicht. Obwohl im Hinblick auf die Prozessökonomie grundsätzlich wenig sinnvoll, handelt es sich dabei um ein zulässiges Vorgehen (Lieber, a.a.O., Art. 128 N 2). Jedoch ist die Replik des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aufgrund verspäteter Einreichung unbeachtlich. Dem Beschwerdeführer war die Frist zur Einreichung der Replik auf Ersuchen seines Rechtsvertreters vom 9. März 2018 antragsgemäss mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. März 2018 bis zum 30. März 2018 peremptorisch erstreckt worden. Dass diese Frist nicht weiter erstreckbar sein würde, war dem Beschwerdeführer bereits mit der Einladung zur Replik der Verfahrensleiterin vom 15. Februar 2018 angekündigt worden. Die Replik der Rechtsvertretung vom 3. April 2018 erfolgte nach Ablauf dieser Frist, weshalb die dortigen Ausführungen unbeachtlich sind. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf Vorbringen des Beschwerdef.rers, die bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheids des Appellationsgerichts waren.
2.
2.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie nicht auf dessen Eingabe vom 22. Dezember 2017 eingegangen sei, mit welchem sich dieser als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituierte und Beweisanträge im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO stellte. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat die Konstituierung des Beschwerdeführers als Privatkläger mit Entscheid vom 4. Januar 2018 festgestellt und zugleich die Beweisanträge mit jeweiliger kurzer Begründung abgelehnt. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Staatsanwaltschaft sei weiteren Vorwürfen seinerseits gegen die Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht nicht nachgegangen, indem seine Einvernahme vom 12. Februar 2015 vorzeitig beendet worden sei. Dieser Vorwurf hat das Appellationsgericht bereits im Entscheid BES.2015.43 vom 24. April 2015 beschäftigt, wo festgestellt wurde, dass der Abbruch der erwähnten Einvernahme nicht zu beanstanden war und dass weiter auf die Ansetzung einer neuen Einvernahme verzichtet werden konnte (E. 2.5 f.).
2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz „in dubio pro duriore“ ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat. Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre. Anklage muss jedoch erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip "in dubio pro reo", welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten von Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich grundsätzlich, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen statt vieler BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190). Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Beweise abschliessend würdigte – mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen –, um bei Bejahung solcher Zweifel von der Anklage abzusehen. Dies würde bedeuten, der Beweiswürdigung durch das Sachgericht vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ist. Insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen und damit die Zuständigkeit des Sachrichters zu respektieren ist. Umgekehrt soll die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber“ zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die Staatsanwaltschaft in einem solchem Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine unzulässige richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.101 vom 28. November 2014 E. 3).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 in seiner Anzeige vom 27. April 2014 und seiner Beschwerdeschrift vor, er sei von den Verantwortlichen der Arztpraxis im Jahr 2004 um CHF 108.25 betrogen worden: Die Praxis habe in dieser Zeit die Selbstbehalte der kassenpflichtigen Leistungen von 10 % den Patientinnen selbst in Rechnung gestellt. Gemäss den Zahlungsbelegen der Praxis handle es sich dabei für die Monate Februar bis November 2004 um eine Summe von CHF 384.–, während der Leistungsausweis der Krankenkasse selbst einen Betrag von insgesamt CHF 275.75 ausweise. Die Staatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Einstellungsverfügung erwogen, bei dem Betrag von CHF 384.– handle es sich um sog. Monatspauschalen, welche den Patientinnen aufgrund des Behandlungsvertrags für nichtkassenpflichtige Leistungen der Arztpraxis in Rechnung gestellt worden seien, und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um Selbstbehalte auf die kassenpflichtigen Leistungen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, es existiere weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage für eine Erhebung solcher Pauschalbeträge von täglich CHF 5.– und die Staatsanwaltschaft sei in Willkür verfallen sei, indem sie von der Existenz eines Methadonvertrags ausgegangen sei.
2.3.2 Unbestritten ist, dass die sog. Monatspauschalen für das Jahr 2004 gemäss der Aufstellung der C____ GmbH vom 11. März 2013 (Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache) nicht den gesetzlichen Vorgaben der Kostenbeteiligung eines Krankenversicherten entspricht. Diese beläuft sich auf 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes [KVG, SR 932.10]). Gemäss der Zusammenstellung der E____ Krankenkasse vom 27. Dezember 2013 (Beilage zur Strafanzeige sowie Vorakten, Ordner 1/2, Register Weitere Zwangsmassnahmen) betrug die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 CHF 576.20. Nach Abzug der Franchise von CHF 300.– wurde ein Selbstbehalt von CHF 276.20 ausgewiesen. Wird der Anteil für den Januar von 45 Rappen abgezogen, resultieren CHF 275.75 als Selbstbehalt für die Monate Februar bis Dezember 2004. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte zwar anlässlich eines Telefongesprächs mit der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2015 die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten CHF 384.– auf Frage zunächst ebenfalls mit dem durch die Arztpraxis direkt bei den Patienten eingeforderten Krankenkassenselbstbehalten in Zusammenhang gebracht; dies sei so gehandhabt worden, weil die Krankenkasse der Arztpraxis lediglich 90 % des Rechnungsbetrages rückvergütet habe (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2015, Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache). Dabei hatte die Beschwerdegegnerin 2 jedoch die Dokumente, welche die CHF 384.– erwähnen, nicht vor sich. In der Befragung vom 31. Oktober 2017 wurden der Beschwerdegegnerin 2 sodann die Abrechnung der C____ GmbH, die dem Beschwerdeführer am 11. März 2013 zugestellt worden war und welche die geleisteten Monatspauschalen für die Monate Februar bis November 2004 auflistet (Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache), sowie die Aufstellung der E____ Krankenkasse der Kostenbeteiligungen für das Jahr 2004 vorgelegt und diese gebeten, zum Betrugsvorwurf des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin 2 führte darauf aus, es handle sich bei den Beträgen der E____ Krankenkasse und den aufgelisteten Monatspauschalen nicht um dasselbe; die Monatspauschalen seien für nicht krankenkassenpflichtige Leistungen gestützt auf den Behandlungsvertrag erhoben worden, währendem es sich bei den Kostenbeteiligungen der E____ Krankenkasse um den gesetzlichen Selbstbehalt für kassenpflichtige Leistungen handle (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2017, Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache). Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass den Patientinnen der Arztpraxis im fraglichen Zeitraum solche Monatspauschalen in Rechnung gestellt wurden. Dieser Umstand ist im Übrigen belegt durch AGE BES.2014.60 vom 23. Oktober 2014 und die dortigen Vorakten; der Entscheid wurde im gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführten Strafverfahren zu den Akten genommen (Akten 7, Vorakten, Ordner 1/2, Register Allg. Teil). Auch die Internetseite der C____ GmbH bietet Informationen zur bis Ende 2015 erhobenen Monatspauschale (www.[...], aufgerufen am 21. September 2018). Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, dass es sich bei den von der C____ GmbH als Monatspauschalen bezeichneten Zahlungen für Februar bis November 2004 um etwas anderes als Monatspauschalen gehandelt hätte. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt in diesem Zusammenhang wie auch der Beschwerdeführer in seiner Replik lediglich vor, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die vertragliche Grundlage für die Erhebung eines solchen Pauschalbetrags pro Methadonbezug fehle. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts BES.2014.60 die Frage, ob die Monats- oder Selbstkostenpauschale in strafrechtlich relevanter Weise erhoben wurde, rechtskräftig entschieden worden ist. Bereits im damaligen Verfahren war die Beschwerdegegnerin 2 eine der beschuldigten Personen. Daher liegt diesbezüglich eine res iudicata vor. Demnach hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Bezug auf diesen Betrugsvorwurf zu Recht eingestellt, da sich kein Tatverdacht erhärten liess.
2.4
2.4.1 Mit Anzeige vom 30. Juni 2014 warf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 vor, sie habe Urkunden unterdrückt, indem sie der Staatsanwaltschaft die Unterschriftenseite eines von ihm am 16. November 1995 unterschriebenen zweiseitigen Merkblattes bei der Akteneingabe vom 1. April 2014 nicht eingereicht habe. Der Beschwerdeführer liess die fehlende Seite bei Ankündigung des Verfahrensabschlusses durch die Staatsanwaltschaft durch seinen Vertreter einreichen. Die Staatsanwaltschaft hat die Vervollständigung des Merkblattes mit Beweisergänzungsentscheid vom 4. Januar 2018 zu den Akten genommen (Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Abschluss Vorverfahren).
2.4.2 Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren BES.2014.60 nahm der Beschwerdeführer im Anschluss an die erfolgte Akteneinsicht auf der Kanzlei des Appellationsgerichts am 28. Mai 2014 mit Eingabe vom 1. Juni 2014 an das Appellationsgericht Bezug auf das vorliegend verfahrensgegenständliche Merkblatt und monierte, auf dem von ihm unterschriebenen Merkblatt fehle der Hinweis auf den Selbstkostenbeitrag von CHF 5.– (Akten 7, Vorakten, Ordner 1/2, Register Allg. Teil). Dadurch ist belegt, dass das Merkblatt Teil der Akten im Verfahren BES.2014.60 war und die Beschwerdegegnerin 2 das Dokument zusammen mit den übrigen angeforderten Akten eingereicht hat. Der Vorwurf des Beschwerdeführers entbehrt somit jeglicher Grundlage, und die Staatsanwaltschaft hat auch in diesem Punkt das Strafverfahren zu Recht eingestellt.
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer unterstellte der Beschwerdegegnerin 2 in der Anzeige vom 30. Juni 2014 weiter, sie habe ihn in ihren Eingaben ans Zivilgericht Basel-Stadt vom 30. Januar und vom 14. April 2014 ohne „Verwendungsrecht auf den Inhalt meiner Akte“ als Person mit einer schweren psychiatrischen Diagnose bezeichnet, und verlangte die Bestrafung wegen „aller in Betracht kommenden Straftatbestände“. Die Staatsanwaltschaft ermittelte daraufhin wegen Verleumdung. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vertreter machen nun geltend, im Vordergrund stehe bei diesem inkriminierten Verhalten der Tatbestand der Verletzung des Berufs- bzw. Amtsgeheimnisses. In seiner Beschwerde nennt der Beschwerdeführer nun neben den beiden Eingaben ans Zivilgericht neu auch ein Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 vom 17. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft als tatbestandsmässig.
2.5.2 Eine Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311) begeht, wer jemanden wider besseres Wissen bei einer anderen Person eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung ausgeführt, bei der Bezeichnung der „schweren psychiatrischen Diagnose“ handle es sich um eine Einschätzung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers, die nicht wider besseres Wissen getroffen worden sei. In der Tat scheint es sich so zu verhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 positive Kenntnis einer fachärztlichen psychiatrischen Diagnose hat, wenn sie in der Eingabe vom 30. Januar 2014 ans Zivilgericht schreibt: „[I]m Wissen, dass es sich […] um einen Menschen mit einer schweren psychiatrischen Diagnose handelt“, sowie in der Eingabe vom 17. Februar 2014: „Im Wissen darum, dass es sich […] um einen Menschen mit einer sehr schweren psychiatrischen Diagnose handelt (Polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, Diagnosecode F23.1)“ (Hervorhebungen durch das Gericht). Die Beschwerdegegnerin 2 ist weder Psychiaterin noch auch nur Ärztin, so dass schwer vorstellbar ist, dass sie eine spezifische psychiatrische Diagnose mit ICD-Code als eigene Einschätzung eines gesundheitlichen Zustands abzugeben in der Lage wäre (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2017 S. 8, Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache). Nachdem auch der Beschwerdeführer nicht den Wahrheitsgehalt der Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 bestreitet, sondern in seiner Beschwerde die Verwendung seiner Krankenakte wider das Berufsgeheimnis moniert, ist davon auszugehen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht unwahr sind, wie es der Tatbestand von Art. 174 Abs. 1 StGB erfordert. Im Übrigen kritisierte der Beschwerdeführer auch in seiner Anzeige einzig das fehlende „Verwendungsrecht“ der Beschwerdegegnerin 2 „auf den Inhalt meiner Akte“ und damit sinngemäss eine Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB. Demnach ist dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter insofern Recht zu geben, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Anzeige eine Verletzung des Berufsgeheimnisses hätte untersuchen sollen.
2.5.3 Art. 321 StGB sanktioniert die Offenbarung eines fremden Geheimnisses, das einer Ärztin infolge ihres Berufs anvertraut wurde; der Geheimhaltung unterliegen auch ärztliche Hilfspersonen. Hilfsperson in diesem Sinne ist, wer bei der Berufstätigkeit eines (Haupt-)Geheimnisträgers in der Weise mitwirkt, dass er grundsätzlich von den dabei wahrgenommenen Tatsachen ebenfalls Kenntnis erhält (Oberholzer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 321 StGB N 10).
Die kritisierten Eingaben der Beschwerdegegnerin 2 ans Zivilgericht Basel-Stadt vom 30. Januar und vom 14. April 2014 erfolgten im Rahmen eines Verfahrens, das der Beschwerdeführer angestrengt hatte, um von der C____ GmbH die vermeintlich fehlende vollständige Herausgabe seiner Krankenakte zu erwirken (Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 vom 30. Januar 2014 sowie vom 14. April 2014, Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache, Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. September 2014, Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache). Mit seinem Begehren gegenüber dem Zivilgericht und der Verklagung der C____ GmbH hat der Beschwerdeführer aber gegenüber dieser angerufenen Behörde konkludent die Einwilligung zur Einsicht in diese Krankenakte gegeben und damit die Ärztinnen und Ärzte der C____ GmbH sowie deren Hilfspersonen in diesem Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden; ansonsten wäre dem befassten Gericht eine Überprüfung der zur Herausgabe verlangten Krankenakte auf Vollständigkeit nicht möglich gewesen (vgl. BGE 97 II 369 S. 370, wonach für eine Befreiung vom Berufsgeheimnis die Anrufung des Geheimnisträgers im Prozess genügt; a fortiori gilt die Befreiung bei Einklagen des Geheimnisträgers). Mit der konkludenten Einwilligung des Geheimnisherrns entfällt die Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe von Inhalten aus dessen Krankenakte (Art. 321 Abs. 2 StGB, Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 22; zur konkludenten Einwilligung vgl. BGE 98 IV 217 E. 2 S. 218).
Bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit ihrem Schreiben vom 17. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft das Berufsgeheimnis verletzt, ist zunächst festzuhalten, dass dieser nicht in der Anzeige vom 30. Juni 2014 genannt war, sondern erstmals in der Beschwerde auftaucht. Die Staatsanwaltschaft hatte somit keinen Anlass, diesbezüglich gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu ermitteln. Inhaltlich gilt es diesem Vorwurf jedoch darüber hinaus zu entgegnen, dass eine Entbindungserklärung des Beschwerdeführers für die Angestellten der C____ GmbH gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vorliegt (Unterzeichnetes Formular der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2014, Akten 7, Vorakten, Ordner 1/2, Register Allg. Teil, Unterregister eingestelltes Verfahren UT.2013.93304). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2 war daher gerechtfertigt und ist nicht strafbar (vgl. Art. 321 Abs. 2 StGB; Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 22).
2.6 Mit Anzeige vom 25. August 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, an zwei Verhandlungen des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2013 und vom 27. Mai 2014 hätten sich zwei unterschiedliche Personen als Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Funktion als Vertreterin der C____ GmbH ausgegeben. Die Staatsanwaltschaft untersuchte darauf den Sachverhalt auf einen möglichen Betrug hin. In der Befragung vom 31. Oktober 2017 bezog die Beschwerdegegnerin 2 zu diesem Vorhalt Stellung und führte aus, sie habe an beiden Verhandlungen als Geschäftsführerin der C____ GmbH teilgenommen (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2017, Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache). Die Staatsanwaltschaft erachtete diese Aussage in ihrer Einstellungsverfügung als glaubhaft. Da im Übrigen auch keine irrtümliche Vermögensverfügung vorliege, sei der Tatbestand des Betrugs klarerweise nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht mit Verfügung vom 4. Januar 2018 seinen Antrag auf Einvernahme des am 27. Mai 2014 den Vorsitz führenden Zivilgerichtspräsidenten abgelehnt, der die unterschiedliche Identität der zwei als Geschäftsführerin der C____ GmbH aufgetretenen Frauen hätte aufdecken können. Dem kann nicht gefolgt werden. Auf die Befragung der an den beiden fraglichen Verhandlungen anwesenden Gerichtspersonen durfte in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da diese sich angesichts der grossen Anzahl von Personen, denen sie im Gerichtsalltag begegnen, und des grossen zeitlichen Abstands zu diesen Verhandlungen mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht an die jeweilige Vertreterin der C____ GmbH hätten erinnern können. Eine andere Möglichkeit, den Beweis für die Behauptung des Beschwerdeführers zu führen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ebensowenig, welchen Vorteil die C____ GmbH bzw. die Beschwerdegegnerin 2 aus einer solchen Machenschaft ziehen könnte, und erst recht nicht, welchen Vermögensschaden der Beschwerdeführer dadurch hätte erleiden können. Der Staatsanwaltschaft ist daher beizupflichten, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft ist und dass im Falle der Anklageerhebung mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Gemäss den vorstehend in Erwägung 2.2 ausgeführten Grundsätzen zur Verfahrenseinstellung durfte die Staatsanwaltschaft somit das Verfahren auch in diesem Punkt einstellen.
3.
3.1 Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.– und seine Vertreterkosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zwar hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Belege für die behauptete Mittellosigkeit trotz in Aussicht Stellens dieser Unterlagen dem Beschwerdegericht nicht eingereicht. Dennoch kann eine solche aufgrund der Akten vermutet werden, so dass auf die Beweisführung verzichtet werden kann; da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auch knapp nicht als aussichtslos zu qualifizieren sind, ist dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit [...] zu bewilligen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sind seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren antragsgemäss mit sechs Stunden zum Ansatz für das Prozessieren im Kostenerlass von CHF 200.–zu vergüten. Die verspätet eingereichte Replik berechtigt zu keiner Entschädigung. Der Vertreter des Beschwerdeführers weist bei den geltend gemachten Auslagen nicht aus, welcher Betrag für Kopien eingesetzt worden ist; angesichts der Höhe von CHF 45.– für sämtliche Auslagen ist jedoch zu vermuten, dass pro Kopie mehr als die durch das Appellationsgericht zugestandenen 25 Rappen berechnet wurden. Die Auslagen sind daher auf CHF 30.– zu kürzen. Hinzu tritt die Mehrwertsteuer zum ab 1. Januar 2018 gültigen Satz von 7,7 %; bei einem Honorar von CHF 1‘200.– und Auslagen von CHF 30.– beläuft sich die Mehrwertsteuer somit auf CHF 94.70.
3.2 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Rückzahlung der Vertreterkosten verpflichtet ist, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– sowie Auslagen von CHF 30.–, zuzüglich MWST zu 7,7% von insgesamt CHF 94.70, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Vertreterkosten verpflichtet, sobald er wirtschaftlich dazu in der Lage ist.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).